Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_174/2026
Urteil vom 24. August 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Bremgarten,
Präsidium des Familiengerichts,
Rathausplatz 1, 5620 Bremgarten AG,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
vom 5. Januar 2026 (ZOR.2025.47).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ wurde in einem Ehescheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Bremgarten als unentgeltlicher Rechtsvertreter der beklagten Ehefrau, B.________, eingesetzt.
A.b. In seiner Scheidungsklage hatte der Ehemann insbesondere verlangt, die Ehefrau habe ihm eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 370'853.-- zu leisten. Nachdem die Parteien dem Gericht im Nachgang zur Hauptverhandlung eine gemeinsame Scheidungskonvention eingereicht hatten, schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien mit Entscheid vom 16. Mai 2024 und genehmigte die Scheidungskonvention. Diese sah unter anderem vor, dass die Ehefrau dem Ehemann eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 135'000.-- zu leisten habe.
A.c. A.________ reichte dem Bezirksgericht daraufhin seine Kostennote ein. Basierend auf einem Streitwert von Fr. 370'853.-- beantragte er eine Entschädigung von Fr. 53'740.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Das Bezirksgericht sprach ihm mit Verfügung vom 2. Juli 2024 ein Honorar von Fr. 10'683.40 zu.
B.
B.a. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 teilweise gut und sprach diesem basierend auf einem Streitwert von Fr. 135'000.-- eine Entschädigung von Fr. 18'804.45 zu. Weiter auferlegte das Obergericht A.________ die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- zu 4/5 und sprach ihm keine Parteientschädigung zu.
B.b. Auf Beschwerde von A.________ hin hob das Bundesgericht den obergerichtlichen Entscheid mit Entscheid vom 29. September 2025 (5A_139/2025) auf und wies die Angelegenheit zur neuen Bestimmung der Entschädigung sowie zur neuen Entscheidung über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Obergericht zurück. Es erwog, dass das Obergericht den definitiven Streitwert zur Bestimmung der Kostenfolgen selbst festlegen durfte, dabei jedoch Art. 91 i.V.m. Art. 85 ZPO verletzte, indem es zur Bestimmung des Kostenstreitwerts direkt auf die von den Parteien vereinbarte güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 135'000.-- abstellte.
B.c. Mit neuem Entscheid vom 5. Januar 2026 (eröffnet am 21. Januar 2026) bestätigte das Obergericht im Ergebnis die in seinem ersten Entscheid vom 11. Dezember 2024 zugesprochene Entschädigung von Fr. 18'804.45. Es auferlegte A.________ die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- zu 4/5 und sprach ihm eine Parteientschädigung von Fr. 865.-- zu.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 20. Februar 2026 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung seines Entschädigungsanspruchs basierend auf einem Streitwert von Fr. 370'853.-- an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine Entschädigung von Fr. 53'200.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszubezahlen, wobei die obergerichtliche Entscheidgebühr auf die Staatskasse zu nehmen und er für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 5'182.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen sei.
Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen
1.
1.1. Streitig ist die Festsetzung der Entschädigung des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem Ehescheidungsverfahren. Der öffentlich-rechtliche Entschädigungsanspruch bezieht sich mithin auf das Tätigwerden in einer Streitsache, die der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 1 BGG) unterliegt. Der Entscheid betreffend die Festsetzung der Entschädigung beschlägt demnach eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Urteil 5A_139/2025 vom 29. September 2025 E. 1.1 mit Hinweis). Die Erwägungen zum Streitwert im Rückweisungsentscheid vom 29. September 2025 (vgl. zit. Urteil 5A_139/2025 E. 1.2) bleiben auch hier gültig, womit der Streitwert Fr. 43'057.10 beträgt und die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) somit überschritten ist. Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) einen Endentscheid gefällt (Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dies gilt auch für die Überprüfung des kantonalen Rechts, das das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c bis e BGG ) abgesehen - einzig auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür hin, überprüfen kann.
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden (BGE 150 III 385 E. 5.3). Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1). Mit der Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid verworfen hat oder die es im ersten Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (anstelle vieler: Urteil 4A_433/2025 vom 27. Mai 2026 E. 2.1 mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der unteren Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1).
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Festsetzung des Kostenstreitwerts.
4.1. Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid vom 29. September 2025 erwogen, dass sich die Kostenfolgen grundsätzlich nach dem vorläufigen Streitwert richten, wenn der Prozess vor der definitiven Bezifferung einer unbezifferten Forderungsklage (Art. 85 Abs. 2 ZPO) endet. Das Gericht kann auch in diesem Fall in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO einen anderen Mindeststreitwert bestimmen, wenn dieser offensichtlich unrichtig ist. Es kann den definitiven Streitwert zur Bestimmung der Kostenfolgen auch dann selbst festlegen, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine definitive Bezifferung aufgrund des Vorliegens des Beweisergebnisses möglich scheint, jedoch unterbleibt, und das Verfahren schliesslich mit der Genehmigung einer gemeinsamen Scheidungskonvention seinen Abschluss findet. Allerdings kann in einem solchen Fall nicht direkt auf das Prozessergebnis abgestellt werden, denn ein Vergleich zeichnet sich gerade durch gegenseitige Zugeständnisse aus und ist daher nicht geeignet, den definitiven Streitwert zu bestimmen (vgl. zum Ganzen: zit. Urteil 5A_139/2025 E. 3.6.2 f. mit Hinweisen).
4.2. In ihrem neuen Entscheid vom 5. Januar 2026 hält die Vorinstanz zunächst fest, im vorliegenden Fall habe es lediglich eine vorläufige Bezifferung des Streitwerts eines güterrechtlichen Anspruchs gegeben. Die ersatzweise definitive Bezifferung durch den Staat müsse nach objektiven Kriterien erfolgen. Der vom Beschwerdeführer in seiner Kostennote behauptete Streitwert von Fr. 370'853.-- entspreche dem vom Scheidungskläger im güterrechtlichen Klagebegehren erwähnten Betrag. Der Scheidungskläger sei in seiner Klage unter Bezugnahme auf eine "Online-Bewertung" davon ausgegangen, dass sich der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft auf Fr. 1'000'000.-- belaufe. Das restliche Behauptungsverfahren habe sich im güterrechtlichen Punkt im Wesentlichen um den Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft gedreht. Die von beiden Parteien beantragte gutachterliche Verkehrswertschätzung habe einen Verkehrswert von Fr. 905'000.-- ergeben. Die Parteien hätten dagegen keine Einwendungen erhoben, womit die Frage des Verkehrswerts der ehelichen Liegenschaft offenbar geklärt gewesen sei. Sodann habe die Scheidungsbeklagte in ihrer Klageantwort die vom Scheidungskläger in der Klage behauptete nachträgliche Investition des aus dem Verkauf der Liegenschaft C.________ erzielten Gewinns von Fr. 93'100.-- in die eheliche Liegenschaft bestritten, weil sie nicht bewiesen worden sei. Zwar habe der Scheidungskläger in der Replik an den in der Klage gestellten Begehren und substantiierten Behauptungen festgehalten. Allerdings habe er keinen Versuch unternommen, auch nur ansatzweise zu belegen, dass bzw. wie der angeblich seinem Eigengut zuzuordnende Gewinn von Fr. 93'100.--, den der Scheidungskläger 2013 beim Verkauf seiner Liegenschaft C.________ angeblich erzielt haben wolle, tatsächlich in die eheliche Liegenschaft geflossen sei. Ohne solchen Nachweis hätte die eheliche Liegenschaft voraussichtlich als ausschliesslich auf Kredit erworben taxiert und zur Errungenschaft beider Parteien gezählt werden müssen.
Es sei davon auszugehen, dass (spätestens) nach Durchführung des Beweisverfahrens und damit im Zeitpunkt, als der Scheidungskläger eine definitive Bezifferung seines güterrechtlichen Ausgleichsanspruchs hätte vornehmen können, für die Parteien der Verkehrswert der Liegenschaft mit Fr. 905'000.-- und deren Belastungen mit Hypothekar- und Privatkrediten von insgesamt Fr. 640'000.-- nicht mehr umstritten gewesen sei. Ferner habe der Scheidungskläger davon ausgehen müssen, dass das Gericht im Urteilsfall nicht als nachgewiesen erachten würde, dass er - abgesehen vom (in den Vorsorgeausgleich gehörenden) WEF-Vorbezug von Fr. 38'900.-- - eigene Mittel im von ihm bezifferten Umfang in die eheliche Liegenschaft investiert hatte. Für die Bejahung eines (bestrittenen) Anspruchs reiche es nicht, dass in der Replik lediglich erwähnt werde, es werde an den substantiierten Behauptungen der Klage festgehalten, wenn in der Klageantwort - zu Recht - darauf hingewiesen worden sei, die (substantiiert oder nicht) behauptete Finanzierung durch klägerische Eigenmittel sei nicht bewiesen. Denn auch eine noch so substantiierte Sachdarstellung müsse letztendlich bewiesen werden. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass der Scheidungskläger im Rahmen einer nach Treu und Glauben vorgenommenen Bezifferung, weil die Einbringung von klägerischen Eigenmitteln beweislos geblieben wäre, noch die Hälfte des Nettowerts der Liegenschaft von Fr. 265'000.-- (Differenz zwischen dem Verkehrswert und den Hypothekar- und Privatkrediten) und somit Fr. 132'500.-- verlangt hätte. In ihrer Scheidungsvereinbarung hätten sich die Parteien denn auch auf den hiermit fast identischen Betrag von Fr. 135'000.-- geeinigt, was ein erhebliches Indiz dafür sei, dass nach dem Vorliegen des Verkehrswertgutachtens die güterrechtliche Auseinandersetzung im Prinzip für die Parteien geklärt gewesen sei und keine von ihnen noch in erheblichem Masse Zugeständnisse gemacht habe, was wohl nur bei entsprechender Beweisbarkeit von umstrittenen Einzelpositionen der Fall gewesen wäre. Hiervon sei aber, wie dargelegt, nicht auszugehen, andernfalls sich der Scheidungskläger kaum mit einer Ausgleichsforderung, die über Fr. 200'000.-- unter der ursprünglichen liegt, begnügt hätte.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer zunächst vorbringt, der Kostenstreitwert bestimme sich gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO nach der im Rechtsbegehren des Scheidungsklägers mit Fr. 370'853.-- bezifferten güterrechtlichen Forderung und Art. 91 Abs. 2 ZPO sei nicht anwendbar, bleiben seine Vorbringen unbeachtlich. Die diesbezüglichen Argumente des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 29. September 2025 bereits in Erwägung gezogen (vgl. zit. Urteil 5A_139/2025 E. 3.4). Es hat sie indessen verworfen und dabei unter anderem erwogen, der Beschwerdeführer habe nicht (direkt) geltend gemacht, dass die Annahme einer unbezifferten Forderungsklage durch die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen würde, und dies sei auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Es kam in dieser Hinsicht zum Schluss, dass der Scheidungskläger seine güterrechtliche Forderung nicht, wie das in Art. 85 Abs. 2 ZPO vorgesehen ist, definitiv beziffert hatte (vgl. zit. Urteil 5A_139/2025 E. 3.6.1). Zudem hat es erkannt, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall den definitiven Streitwert zur Bestimmung der Kostenfolgen - in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO - selbst festlegen kann (vgl. zit. Urteil 5A_139/2025 E. 3.6.3). An die jeweiligen Erwägungen des Rückweisungsentscheids vom 29. September 2025 ist die Vorinstanz gebunden (Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids; vgl. vorne E. 3). Zu Recht geht sie somit in ihrem neuen Entscheid wiederum vom Vorliegen einer unbezifferten Forderungsklage nach Art. 85 ZPO aus und legt den definitiven Kostenstreitwert - in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO - selbst fest.
4.4. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die von der Vorinstanz in analoger Anwendung von Art. 91 Abs. 2 ZPO vorgenommene Streitwertschätzung und wirft ihr in diesem Zusammenhang Willkür (Art. 9 BV) vor.
4.4.1. Bei der Festsetzung des Streitwerts gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO muss das Gericht den Streitwert auf der Grundlage objektiver Kriterien ermessensweise schätzen (Urteil 4A_338/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 2.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht schreitet bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 145 III 49 E. 3.3; 142 III 336 E. 5.3.2; 138 III 49 E. 4.4.5).
4.4.2. Die vorinstanzliche Festlegung des Kostenstreitwerts basiert auf den güterrechtlichen Forderungen des Scheidungsklägers. Im angefochtenen Entscheid ist im Zusammenhang mit dem Güterrechtsstreit der Parteien nur von der ehelichen Liegenschaft die Rede. Soweit der Beschwerdeführer hierzu ergänzt, in güterrechtlicher Hinsicht sei jeder Vermögenswert strittig gewesen und die Parteien seien sich insbesondere in Bezug auf die Sparvermögen und die Säule 3a-Guthaben uneins gewesen, ergibt sich dies nicht aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Da er keine hinreichende Sachverhaltsrüge (s. vorne E. 2.2) erhebt, kann auf seine diesbezüglichen Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer schildert, wie es zur gemeinsamen Scheidungskonvention bzw. insbesondere zum darin festgelegten Betrag für die güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 135'000.-- gekommen sei.
4.4.3. Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen das vorinstanzliche Vorgehen bei der Festsetzung des definitiven Streitwerts. Die vorinstanzliche Erwägung, dass der Streitwert vorliegend nach objektiven Kriterien zu bestimmen ist, beanstandet er indes nicht. Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, die Vorinstanz würde zur definitiven Bezifferung auch in ihrem neuen Entscheid erneut - und entgegen den Vorgaben des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (s. vorne E. 4.1) - auf die vergleichsweise vereinbarte güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 135'000.-- abstellen, findet dies im angefochtenen Entscheid keine Stütze. Vielmehr lässt sich die Vorinstanz bei der Streitwertfestsetzung von der Überlegung leiten, welchen Betrag der Scheidungskläger im Rahmen einer nach Treu und Glauben vorgenommenen definitiven Bezifferung seiner unbezifferten Forderungsklage verlangen würde. Sie beziffert diesen Betrag unter Berücksichtigung des Verkehrswertgutachtens der ehelichen Liegenschaft sowie des Umstands, dass die Einbringung von klägerischen Eigenmitteln - abgesehen vom WEF-Vorbezug - beweislos geblieben wäre, auf Fr. 132'500.-- (vgl. vorne E. 4.2). Damit gründet die Vorinstanz ihre Streitwertschätzung auf sachliche Überlegungen. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Stattdessen beschränkt er sich im Wesentlichen auf die Behauptung, die Vorinstanz habe einen zu geringen Streitwert angenommen, und stellt sich auch in diesem Zusammenhang wiederum auf den Standpunkt, der Streitwert sei entsprechend dem güterrechtlichen Begehren in der Scheidungsklage auf Fr. 370'853.-- festzusetzen. Damit zeigt er jedoch nicht auf, inwiefern das vorinstanzliche Vorgehen bundesrechtswidrig sein soll. Ebenso wenig ist erkennbar, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Kostenstreitwerts ihr Ermessen missbraucht und willkürliche Annahmen getroffen hätte. Das Bundesgericht hat damit keinen Anlass, in die Streitwertschätzung der Vorinstanz einzugreifen. Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
Entsprechend ist der weiteren Kritik des Beschwerdeführers, die Vorinstanz gehe bei der Berechnung der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a des Dekrets vom 10. November 1987 über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif [AnwT]; SAR 291.150) von einem falschen Streitwert aus, der Boden entzogen und darauf nicht einzugehen.
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet die von der Vorinstanz gewährten Zuschläge zur Grundentschädigung und rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs.
5.1. Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid vom 29. September 2025 (vgl. zit. Urteil 5A_139/2025 E. 4) ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das kantonale Recht willkürlich anwende, indem sie Eingaben als nicht zuschlagsberechtigt beurteile. Daran sind die Vorinstanz und das Bundesgericht gebunden (zur Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids: vgl. vorne E. 3). Auf die Frage, ob die Eingaben vom 10. bzw. 19. Oktober 2023 im Sinne von § 6 Abs. 3 AnwT zuschlagsberechtigt sind, und soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist daher nicht einzugehen. Das Gleiche gilt für die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2022. Die Vorinstanz führte in ihrem ersten Entscheid vom 11. Dezember 2024 diesbezüglich aus, es handle sich dabei um einen antizipiert vorgebrachten Teil der Klageantwort, der mit der Grundentschädigung als abgegolten zu beurteilen sei. Das Bundesgericht hat die Sache zurückgewiesen, soweit der Beschwerdeführer die Höhe der gewährten Zuschläge in Frage stellte, was ausschliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf den geltend gemachten Zuschlag für die Duplik betrifft.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des für die Duplik geltend gemachten Zuschlags zusammengefasst eine mehrfache Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie eine rechtswidrige Anwendung des Anwaltstarifs.
5.3. Die Vorinstanz schätzt den Streitwert im angefochtenen Entscheid tiefer als in ihrem ersten Entscheid vom 11. Dezember 2024 (vgl. dazu oben E. 4) und erwägt in der Folge, es bleibe im Ergebnis bei der in ihrem ersten Entscheid vom 11. Dezember 2024 ermittelten Entschädigung von Fr. 18'804.45. In ihrem ersten Entscheid wies die Vorinstanz darauf hin, dass bei hohen Streitwerten bei der Bemessung des Zuschlags von § 6 Abs. 3 AnwT für zusätzliche Rechtsschriften auch dem Gesamtaufwand in Relation zum Grundhonorar Rechnung zu tragen sei. Sie erwog unter anderem, dass der Aufwand für die durch das Grundhonorar gedeckten Bemühungen vorliegend zu einer hohen Anwaltsentschädigung führe und dies bei der Festsetzung der Zuschläge gemäss § 6 Abs. 3 AnwT korrigierend zu berücksichtigen sei. Für die Duplik habe die Erstinstanz dem Beschwerdeführer einen Zuschlag von 20 % gewährt, was bei einer Grundentschädigung von Fr. 6'750.-- einem Betrag von Fr. 1'350.-- entspreche. In Anbetracht dessen, dass die Duplik inhaltlich lediglich sechs Seiten umfasse und mit ihr praktisch keine Beweise eingereicht worden seien, erscheine es gerechtfertigt, den Zuschlag hierfür in Anwendung von § 6 Abs. 3 AnwT auf 10 % festzusetzen. Dies entspreche bei einer Grundentschädigung von Fr. 13'889.-- einem Betrag von Fr. 1'388.90 und damit in etwa dem von der Erstinstanz für die Duplik zugesprochenen Honorar, was auch im Ergebnis angemessen erscheine.
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, indem die Vorinstanz über den für die Duplik geltend gemachten Zuschlag in ihrem neuen Entscheid vom 5. Januar 2026 nicht erneut befinde, genüge sie der Begründungspflicht nicht. Das Bundesgericht wies die Angelegenheit mit Rückweisungsentscheid vom 29. September 2025 an die Vorinstanz zurück, damit diese nach der Bestimmung des massgebenden Streitwerts die Entschädigung des Beschwerdeführers neu bestimmt (vgl. zit. Urteil 5A_139/2025 E. 5.1). Die Vorinstanz setzt den Streitwert im angefochtenen Entscheid tiefer an als in ihrem ersten Entscheid vom 11. Dezember 2024 und kommt zum Schluss, dass die Höhe der Entschädigung des Beschwerdeführers im Ergebnis gleich bleibt. Im ersten Entscheid begründete sie den für die Duplik gewährten Zuschlag (vgl. vorne E. 5.3). Damit besteht für die Vorinstanz kein Anlass, den für die Duplik geltend gemachten Zuschlag zur Grundentschädigung neu zu beurteilen bzw. auf die entsprechenden Erwägungen ihres ersten Entscheids zurückzukommen. Für den Beschwerdeführer musste klar sein, dass die entsprechende Begründung der Vorinstanz in ihrem ersten Entscheid nach wie vor massgebend ist. Somit geht die Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht fehl.
5.4.2. Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV darin, dass die Vorinstanz den für die Duplik geltend gemachten Zuschlag von 20 % auf 10 % kürze, ohne ihn dazu vorgängig angehört zu haben. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt nicht, die betroffene Partei über den in Aussicht genommenen Entscheid vorgängig zu unterrichten (BGE 132 II 257 E. 4.2). Gemäss der Vorinstanz ist die Grundentschädigung bei der Festsetzung der Zuschläge gemäss § 6 Abs. 3 AnwT korrigierend zu berücksichtigen (vgl. vorne E. 5.3). Der Beschwerdeführer musste daher damit rechnen, dass bei der Anpassung der Grundentschädigung durch die Vorinstanz auch die geltend gemachten Zuschläge neu festgesetzt würden. Die Vorinstanz gewährte für die Duplik einen Zuschlag von 10 %. Aufgrund der höheren Grundentschädigung erhöhte sie das erstinstanzlich gewährte Honorar für die Duplik betragsmässig von Fr. 1'350.-- auf Fr. 1'388.90. Weder legt der Beschwerdeführer dar noch ist ersichtlich, weshalb er dazu hätte angehört werden müssen. Die Gehörsrüge erweist sich somit als unbegründet, soweit sie überhaupt hinreichend begründet ist (s. vorne E. 2.1).
5.4.3. Sodann macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von § 6 Abs. 3 AnwT geltend, da die Vorinstanz ihm für die Duplik lediglich einen Zuschlag von 10 % zuspreche. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in ihrem ersten Entscheid vom 11. Dezember 2024 (vgl. vorne E. 5.3) befasst er sich nicht. Zudem zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung des kantonalen Rechts geradezu willkürlich sein sollte. Mangels hinreichender Begründung kann daher insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (s. vorne E. 2.1).
6.
6.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Er hält es für willkürlich, dass die Vorinstanz die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO verteilt, obwohl die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 lit. a, b und f ZPO gegeben seien. Er bringt vor, die Vorinstanz habe seine Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts vom 2. Juli 2024 (s. vorne Sachverhalt Bst. A.c) gutgeheissen und seine Entschädigung um 76 % von Fr. 10'683.40 auf Fr. 18'804.45 erhöht. Damit habe er die Verfügung des Bezirksgerichts in guten Treuen und berechtigt angefochten.
6.2. Art. 106 ZPO sieht als Regel die Kostenverteilung unter den Prozessparteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen im Prozess vor (BGE 141 III 426 E. 2.3 mit Hinweisen). Im Anschluss daran erlaubt die Bestimmung von Art. 107 ZPO, aus besonderen Gründen von diesem Prinzip abzuweichen (BGE 141 III 426 E. 2.3). Das Gesetz räumt dem Gericht den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu wurden in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen (BGE 139 III 33 E. 4.2). Dabei ist zu beachten, dass das Gericht im Anwendungsbereich von Art. 107 ZPO nicht nur über Ermessen darüber verfügt, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2; 139 III 358 E. 3). Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2 mit Hinweis; Urteil 4A_345/2018 vom 5. November 2018 E. 3).
6.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer dringe mit seiner Beschwerde gemessen am Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 43'057.10 mit Fr. 8'121.05 und damit zu ca. 1/5 durch. Demgemäss habe er 4/5 der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr, die auf Fr. 1'000.-- festzusetzen sei (§ 8 des kantonalen Gebührendekrets vom 19. September 2023 [GebührD; SAR 662.110]), d.h. Fr. 800.--, zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung sei auf (gerundet) Fr. 4'318.35 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT). Ausgangsgemäss seien dem Beschwerdeführer davon 1/5 und somit (gerundet) Fr. 865.-- zulasten der Kasse des Bezirksgerichts zuzusprechen.
6.4. Die Vorinstanz verteilt die Prozesskosten nach dem Mass des Obsiegens des Beschwerdeführers. Mit seiner Behauptung, die Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 lit. a, b und f ZPO seien gegeben, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass besondere Gründe gegeben wären, um vom Grundsatz der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen abzuweichen. Allein dass eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, reicht hierfür nicht aus. Aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung seiner Entschädigung teilweise durchdringt, erschliesst sich jedenfalls nicht, weshalb die Vorinstanz auf eine Auferlegung der Kosten nach Art. 106 Abs. 2 ZPO verzichten müsste. Die Kostenverlegung durch die Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. Die Rüge erweist sich, soweit überhaupt rechtsgenügend dargetan, als unbegründet.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Aargau ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, und B.________, mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Baumann