Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_433/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Denise Galbier,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bestellung einer Kindesvertreterin,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Mai 2026 (FE.2026.4-EZE2).
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer ist der Vater eines 2013 geborenen Sohnes, für welchen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB besteht. In diesem und in anderem Sachzusammenhang gelangt er regelmässig bis vor Bundesgericht.
Vorliegend geht es darum, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Rückzug der Scheidungsklage des Beschwerdeführers ihrerseits am 31. Oktober 2024 beim Kreisgericht St. Gallen ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht hat, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer am 15. November 2025 die Einsetzung einer Kindesvertretung verlangt hatte. In der Folge bestellte das Kreisgericht dem Kind mit Verfügung vom 11. März 2026 eine Rechtsanwältin als Vertreterin.
Die gegen die Einsetzung einer Kindesvertretung gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 12. Mai 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2026 verlangt der Beschwerdeführer zusammengefasst die Aufhebung dieses Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Prüfung der Erforderlichkeit, Ausgestaltung und Kostenfolge der Kindesvertretung unter dem pendenten Ausstandskontext der Kreisrichterin. Ferner verlangt er diverse vorsorgliche Massnahmen und die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Einsetzung einer Kindesvertretung für das Scheidungsverfahren (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ). Dieser stellt in der Terminologie des BGG einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar (BGE 147 III 451 E. 1.2; Urteile 5A_823/2022 vom 17. Mai 2023 E. 1.2.1; 5A_13/2025 vom 15. Januar 2025 E. 1.1; 5A_1037/2025 vom 20. April 2026 E. 1.1). Mithin kann er nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).
Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, abstrakt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zu behaupten. Er müsste diesen aber im Einzelnen darlegen, weshalb auf die Beschwerde bereits aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.
2.
Sodann mangelt es aber auch in der Sache selbst an einem hinreichenden Rechtsbegehren und an einer genügenden Begründung:
Weil alle Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz reformatorisch sind (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer - abgesehen von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmen - nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und eine Rückweisung der Angelegenheit zu beantragen; vielmehr wäre ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 130 III 136 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 137 II 313 E. 1.3).
Sodann hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4). Diese gingen dahin, dass bereits die Beschwer fraglich sei, nachdem der Beschwerdeführer die Einsetzung einer Kindesvertretung selbst beantragt und diesen Antrag bis zum erstinstanzlichen Entscheid nicht zurückgezogen habe. So oder anders sei die Beschwerde aber unbegründet, weil sein rechtliches Gehör nicht verletzt, sondern ihm dieses gewährt worden sei, wobei er die ursprünglich angesetzte Frist habe verstreichen lassen, und weil sich eine Kindesvertretung angesichts des hinsichtlich der Kindesbelange langwierigen und hochstrittigen Verfahrens als notwendig erweise. Dem setzt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit allgemeinen Ausführungen seine konträre Ansicht entgegen, was zur Darlegung einer Rechtsverletzung nicht genügt, zumal die Erforderlichkeit einer Kindesvertretung angesichts der konkreten Verhältnisse und des aktenkundigen Verhaltens des Beschwerdeführers auf der Hand liegt.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erlass verschiedener vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos, soweit es überhaupt hätte zielführend sein können.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindesvertreterin und dem Kantonsgericht St. Gallen mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli