Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_676/2026
Urteil vom 23. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin De Rossa, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Del Fabro,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sistierung (Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung,
vom 9. Juni 2026 (BZ 2025 139).
Sachverhalt
B.________ und A.________ haben 2011 geheiratet. Sie haben zwei Kinder. Am 1. November 2021 machte der Ehemann beim Amtsgericht in Prag das Scheidungsverfahren anhängig. Am 14. Dezember 2021 reichte die Ehefrau ihrerseits beim Kantonsgericht Zug eine Scheidungsklage ein, welche sistiert wurde.
Am 2. Mai 2023 reichte der Ehemann beim Kantonsgericht Zug eine Klage betreffend die Regelung der Kindesbelange ein und am 2. August 2023 sistierte das Amtsgericht in Prag das tschechische Scheidungsverfahren bis zum Abschluss des beim Kantonsgericht Zug anhängig gemachten Verfahrens. Mit Entscheid vom 14. November 2023 trat das Kantonsgericht Zug auf die Klage nicht ein. Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zug mit Urteil vom 5. März 2025 ab.
Mit Eingabe vom 11. April 2025 stellte der Ehemann im vor dem Kantonsgericht Zug hängigen Scheidungsverfahren den Antrag, die Sistierung sei in Bezug auf die Regelung der Kindesbelange aufzuheben und das Gericht habe diesbezüglich ein Teilurteil zu fällen. Mit Entscheid vom 19. September 2025 wies das Kantonsgericht das Gesuch um teilweise Aufhebung der Sistierung ab. In Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde hob das Obergericht diesen Entscheid mit Urteil vom 9. Juni 2026 auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück mit der Begründung, gestützt auf Art. 3 und 5 HKsÜ sowie Art. 2 bzw. Art. 5 Ziff. 2 lit. a LugÜ sei das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder zur Regelung der Kindesbelange zuständig und ferner müssten nach tschechischem Recht zunächst die Kindesbelange für die Zeit nach der Scheidung in einem separaten Verfahren geregelt werden und dürfe erst danach über die Scheidung der Ehe befunden werden.
Gegen das obergerichtliche Urteil vom 9. Juni 2026 hat die Ehefrau am 13. Juli 2026 eine Beschwerde in Zivilsachen eingereicht, mit welcher sie dessen Aufhebung und die Aufrechterhaltung der vollumfänglichen Sistierung des Scheidungsverfahrens, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher (Rückweisungs-) Entscheid betreffend die Frage der Sistierung des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG ).
2.
Bei Entscheiden betreffend die Verfahrenssistierung wie auch bei Rückweisungsentscheiden handelt es sich um Zwischenentscheide, die nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sofort mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzutun sind. Der erforderliche nicht wiedergutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann; rein tatsächliche Nachteile reichen nicht aus. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine restriktiv zu handhabende Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 150 III 248 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Ohnehin ist aber auch die Beschwerdebegründung in der Sache selbst ungenügend (dazu E. 3).
3.
Der Entscheid über die Sistierung eines Verfahrens ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 137 III 261 E. 1.3; Urteile 5A_873/2015 vom 22. April 2016 E. 5.2.1; 4A_608/2023 vom 8. März 2024 E. 2.2; 5A_819/2025 vom 2. April 2026 E. 1.3; 5A_616/2026 vom 6. Juli 2026 E. 3; 5A_531/2026 vom 7. Juli 2026 E. 2). Mithin kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip im Sinn von Art. 106 Abs. 2 BGG. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 149 III 81 E. 1.3; 150 II 346 E. 1.5.3).
Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, fälschlicherweise einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO bejaht und die Sistierung des Scheidungsverfahrens teilweise aufgehoben zu haben. Ferner moniert sie in diesem Kontext eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit des Scheidungsurteils nach Art. 283 Abs. 1 ZPO. Indes äussert sie sich durchgängig in appellatorischer Weise. Verfassungsrügen werden weder explizit noch dem Sinn nach erhoben.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: De Rossa
Der Gerichtsschreiber: Möckli