Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_1037/2025
Urteil vom 20. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Hartmann,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden, Gäuggelistrasse 1, 7000 Chur.
Gegenstand
Anordnung einer Kindesvertretung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, vom 28. Oktober 2025 (ZR1 25 100).
Sachverhalt
A.
C.________ und D.________, beide geboren 2010, sind die Kinder der Ehegatten B.________ und A.________.
B.
Im September 2024 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (KESB), ein kindesschutzrechtliches Abklärungsverfahren. Dies auf eine Gefährdungsmeldung der Schuldirektion der Stadt Chur hin, laut der die Schulbesuche der Kinder C.________ und D.________ seit Schuleintritt im Februar 2024 unregelmässig seien oder nicht stattfinden würden. Im März 2025 schloss die KESB das Abklärungsverfahren ohne Massnahmen ab.
C.
Am 24. April 2025 eröffnete die KESB von Amtes wegen ein neues Verfahren betreffend die Abklärung von Kindesschutzmassnahmen. Im Zuge dieses Verfahrens wurden die Eltern von C.________ und D.________ mit Schreiben vom 1. Juli 2025 über die beabsichtigte Einsetzung von lic. iur. E.________ als Kindesvertreterin informiert und es wurde ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. August 2025 ordnete die KESB für C.________ und D.________ eine Kindesvertretung an und ernannte lic. iur. E.________ als Kindesvertreterin. Die von den Eltern gegen die verfahrensleitende Verfügung der KESB erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 28. November 2025 sind A.________ und B.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 hat das Bundesgericht das in der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 89 E. 1; 145 II 168 E. 1; 144 II 184 E. 1).
1.1. Der Entscheid über die Einsetzung einer Kindesvertretung gemäss Art. 314a bis ZGB stellt in der Terminologie des BGG einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar (BGE 147 III 451 E. 1.2 [zu Art. 299 ZPO]; Urteile 5A_13/2025 vom 15. Januar 2025 E. 1; 5A_823/2022 vom 17. Mai 2023 E. 1.2.1). Der darüber ergangene Rechtsmittelentscheid der Vorinstanz, der vorliegend angefochten ist, stellt seinerseits einen Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG dar (vgl. BGE 139 V 339 E. 3). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um ein wegen Schulabsentismus eingeleitetes Kindesschutzverfahren und damit eine nicht vermögensrechtliche öffentlich-rechtliche Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), weshalb die Beschwerde in Zivilsachen streitwertunabhängig offensteht.
1.2.
1.2.1. Da der angefochtene Zwischenentscheid nicht die Zuständigkeit bzw. den Ausstand (vgl. Art. 92 BGG) betrifft, sind die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zu prüfen. Abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall des Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde daher nur zulässig, wenn der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der drohende nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch bei einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt (BGE 147 III 159 E. 4.1; 142 II 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt (BGE 141 III 395 E. 2.5). Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 147 III 159 E. 4.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 395 E. 2.5; je mit Hinweisen). Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (BGE 141 III 80 E. 1.2; 137 III 380 E. 1.2.2). Nach der Rechtsprechung obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 142 III 798 E. 2.2).
1.2.2. Möchten die Eltern vor Bundesgericht einen Zwischenentscheid betreffend die Anordnung einer Kindesvertretung - sei es gemäss Art. 299 ZPO oder wie vorliegend gemäss Art. 314a
bis ZGB - selbständig anfechten, haben sie in der Beschwerde daher grundsätzlich zu begründen, inwiefern die Anordnung einer Kindesvertretung geeignet ist, ihnen einen nicht wieder gutzumachenden (also irreparablen) Nachteil zu verursachen (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Berner Kommentar, 2016, N. 60 f. zu Art. 314a
bis ZGB).
1.2.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, ein solcher Nachteil liege vor, weil eine Kindesvertretung eigenständige Verfahrensanträge stellen könne, die elterliche Sorge eingeschränkt werde, die Kinder in ihrer Autonomie betroffen seien, die Kindesvertretung auf die Einschätzung der Abklärungsergebnisse Einfluss nehme und der Eingriff irreversibel sei.
Diese allgemein gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun. Auch wenn mit der Anordnung der Kindesvertretung die Vertretungsmacht der Eltern als gesetzliche Vetreter im Verfahren eingeschränkt wird, ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführern dadurch ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen könnte (vgl. SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, Bd. II, N. 51 zu Art. 299 ZPO; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 25 zu aArt. 146/147 ZGB). Sie können ihre Sichtweise zum Schulabsentismus ihrer Kinder weiterhin vollumfänglich ins Verfahren einbringen. Richtig ist zwar, dass die Kindesvertretung nach Art. 314a
bis ZGB prozessualer Natur für das konkrete Verfahren ist, weshalb sie auch konkrete Anträge stellen kann (BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 314a/314a
bis ZGB). Allein dadurch schafft die Kindesvertretung jedoch keine irreversiblen Tatsachen. Die blosse Befürchtung einer Beeinflussung des Abklärungsverfahrens durch die Kindesvertretung stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, zumal deren Anträge für die Behörde nicht bindend sind. Über die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen wird die KESB erst in einem künftigen (anfechtbaren) Endentscheid befinden. Schliesslich werden die Partizipationsrechte der Kinder durch die Anordnung einer Kindesvertretung im Verfahren der KESB nicht eingeschränkt, sondern gestärkt, und stellt auch der Umstand, dass mit der Anordnung einer Kindesvertretung eine finanzielle Belastung der Eltern verbunden ist, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (vgl. vorne E. 1.2.1). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist demnach nicht erfüllt.
2.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Das Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Dezember 2025 betreffend aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Buss