Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_140/2026
Urteil vom 20. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichterin De Rossa, Bundesrichter Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jsabelle Hug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Januar 2026 (10/2024/23/E).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ (geb. 1989; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1981; Beschwerdegegner) heirateten im Jahr 2013. Sie sind die Eltern von C.________ (geb. 2016).
A.b. Am 23. Juni 2023 ersuchte A.________ das Kantonsgericht Schaffhausen um Bewilligung und Regelung des Getrenntlebens. Im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 17. August 2023 schlossen die Ehegatten eine Teilvereinbarung, wonach das Kind bei der Mutter Wohnsitz hat und die Betreuung durch den Vater während des Verfahrens nach Parteiabsprache erfolgt. Ausserdem verpflichtete sich A.________, bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz wohnhaft zu bleiben.
Mit Verfügung vom 2. September 2024 merkte das Kantonsgericht vor, dass die Ehegatten getrennt leben und hierzu berechtigt sind, und regelte die Trennungsfolgen. Dabei hielt es fest, dass das Kind den Wohnsitz beim Vater habe. Sofern die Mutter nach Deutschland umziehen sollte, betreue sie das Kind an einem Wochenende im Monat und während neun Ferienwochen. Solange sie in der Schweiz wohnhaft bleibe, stehe der Sohn unter alternierender Obhut mit hälftiger Betreuung. Für den Fall des Umzugs nach Deutschland verpflichtete das Gericht A.________ zur monatlichen Leistung von Barunterhalt von Fr. 1'062.-- (zzgl. Kinder- oder Ausbildungszulagen) und Betreuungsunterhalt von Fr. 467.--. Bei Wohnsitz der Ehefrau in der Schweiz sollten die Ehegatten den Barunterhalt des Kindes je zur Hälfte tragen, wobei der Vater die Krankenkassenprämien bezahlt und die Mutter einen Beitrag an den Barunterhalt von Fr. 156.-- (zzgl. Kinder- oder Ausbildungszulagen) leistet. Betreuungsunterhalt war diesfalls keiner geschuldet. Ausserdem verpflichtete das Kantonsgericht die Ehefrau zur Zahlung von ehelichem Unterhalt in der Höhe von Fr. 453.-- im Monat. Sodann errichtete es für C.________ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB , auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte und verzichtete auf die Zusprechung von Parteientschädigungen.
B.
Hiergegen reichte A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ein. Am 12. November 2024 ernannte das Obergericht eine Kindesvertreterin und mit Eingabe vom 10. Juli 2025 zog A.________ den Antrag um Erlaubnis zur Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland zurück.
Mit Entscheid vom 6. Januar 2026 (eröffnet am 13. Januar 2026) wies das Obergericht die Berufung in Bestätigung der Verfügung des Kantonsgericht ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten auferlegte es A.________, die es ausserdem zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Ehemann verpflichtete.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Februar 2026 ans Bundesgericht. Sie beantragt zusammengefasst, es sei der Sohn in Aufhebung des Entscheids des Obergerichts unter ihre alleinige Obhut zu stellen und dem Vater ein gerichtsübliches Besuchsrecht zu gewähren. Auf sämtliche Anträge der Ehefrau betreffend den Kindesunterhalt sei einzutreten (bzw. sei die Sache mit der Weisung an das Obergericht zurückzuweisen, auf die entsprechenden Anträge einzutreten) und B.________ sei spätestens ab der alleinigen Obhut der Mutter zur Zahlung von monatlichem Unterhalt von Fr. 1'358.-- (zzgl. Kinderzulagen) sowie für die Dauer des kantonalen Verfahrens (bzw. zwischen 23. Juni 2023 und 2. September 2024) von Unterhalt von (insgesamt) Fr. 17'654.-- (zzgl. 5 % Zins seit 23. Juni 2023 und Kinderzulagen) zu verpflichten. Für den Fall, dass die alternierende Obhut aufrecht erhalten bleibe, sei festzulegen, dass keine Kindesunterhaltsbeiträge geschuldet sind. Weiter sei festzustellen, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet ist. Zuletzt beantragt A.________, es seien die Kosten sämtlicher Verfahren B.________ aufzuerlegen und dieser sei zur Bezahlung angemessener Parteientschädigungen zu verpflichten.
Das Bundesgericht hat (antragsgemäss) die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens der Ehegatten über den Ehegatten- und den Kindesunterhalt (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) sowie die Obhut über den minderjährigen Sohn (Art. 176 Abs. 3 ZGB) und damit eine insgesamt nicht vermögensrechtliche (BGE 137 III 380 E. 1.1) Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (Urteil 5A_548/2025 vom 4. März 2026 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, auf die unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist.
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass kein ehelicher Unterhalt geschuldet sei (vgl. vorne Bst. C). Wie sich der Beschwerdebegründung entnehmen lässt (BGE 137 II 313 E. 1.3), möchte sie damit die Abweisung der entsprechenden Anträge des Beschwerdegegners (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BGE 149 III 172 E. 3.4.1) erreichen. Das hier mangels schutzwürdigen Interesses (Art. 76 Abs. 1 BGG) grundsätzlich unzulässige Feststellungsbegehren (BGE 141 II 113 E. 1.7; 135 III 378 E. 2.2) ist entsprechend entgegenzunehmen (Urteil 5A_342/2023 vom 7. November 2024 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 151 III 249).
1.3. Die Beschwerdeführerin möchte, dass das Bundesgericht verschiedene Beweismassnahmen vornimmt (Art. 55 f. BGG; Edition Bericht Beiständin, Parteibefragung). Sie verkennt, dass das Bundesgericht derartige Beweismassnahmen nur ausnahmsweise bzw. bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anordnet, zumal es seinem Urteil grundsätzlich die von der Vorinstanz getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde legt (vgl. hinten E. 2; Urteile 5A_693/2024 vom 9. Oktober 2025 E. 2.2.2; 5A_718/2024 vom 20. Juni 2025 E. 1.4). Letztere sind, wie nachfolgend aufzuzeigen ist (vgl. hinten E. 4.3), nicht zu beanstanden und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb die Abnahme weitere Beweise unter diesen Umständen notwendig sein sollte.
2.
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG, weshalb einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 149 III 81 E. 1.3). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Wird eine Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.2). Zur Begründung hat die rechtsuchende Partei präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür (Art. 9 BV) sowie eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) vor, weil sie im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt auf die Berufung nicht eingetreten ist.
Gemäss den Feststellungen des Obergerichts hat die Beschwerdeführerin vor der Erstinstanz einzig beantragt, der Unterhalt für C.________ sei durch das Kantonsgericht festzulegen. Aus ihren Plädoyernotizen ergebe sich, dass ihr ein Mindestbetrag von monatlich Fr. 1'004.-- vorgeschwebt habe. In Berufungsverfahren verlange sie nunmehr Unterhalt von monatlich Fr. 1'319.80 bzw. Fr. 1'499.20 (zzgl. Kinderzulagen; für den Fall des Wegzugs nach Deutschland). Hinzu komme für die Dauer des Eheschutzverfahrens ein Betrag von Fr. 19'489.60 zzgl. 5 % Zins seit dem 23. Juni 2023 und Kinderzulagen sowie die Beteiligung des Beschwerdegegners an den ausserordentlichen Kinderkosten von mehr als Fr. 500.--. Diese (quantitative) Klageänderung begründe die Beschwerdeführerin nicht. Der Beschwerde lasse sich auch nicht entnehmen, weshalb die Festsetzung des Kindesunterhalts durch das Kantonsgericht unzutreffend sein sollte. Die Beschwerdeführerin setze sich nicht ansatzweise mit den Wertentscheidungen des Kantonsgerichts auseinander, sondern nehme anhand bloss behaupteter Zahlen eine neue Unterhaltsberechnung vor. Ohnehin überzeuge die Argumentation der Beschwerdeführerin aber nicht: Namentlich beträfen die rückwirkend geltend gemachten Forderungen teilweise Zeiträume, in denen die Eltern noch nicht getrennt gelebt hätten. Auch sei weder der Umstand entscheidend, dass die Beschwerdeführerin den Sohn mehrheitlich betreut habe, noch sei ersichtlich, dass dessen Bedarf in dieser Zeit nicht gedeckt gewesen sei oder er ausserordentliche Bedürfnisse gehabt habe oder noch haben werde.
3.2. Das Obergericht ist auf die Berufung deshalb nicht eingetreten, weil eine ungenügend begründete Klageänderung (Art. 311 Abs. 1 und Art. 317 Abs. 2 ZPO ) vorliege. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, eine Verfassungsverletzung sei deshalb gegeben, weil die Vorinstanz die Bestimmungen zur Klageänderung auf das Verfahren betreffend den Kindesunterhalt angewandt hat, das vom Offizialgrundsatz beherrscht wird (Art. 296 Abs. 3 ZPO und dazu HILBER/REETZ, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 76 zu Art. 317 ZPO; zur Anwendbarkeit des Offizialgrundsatzes vgl. BGE 137 III 617 E. 4.5). Hierauf ist nicht einzugehen (vgl. vorne E. 2).
3.3.
3.3.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt keine Klageänderung vor. Sie habe sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren die Regelung des Unterhalts beantragt. Die Änderungen in der Bezifferung der Begehren seien alleine auf den Zeitablauf von mehr als 13 Monaten zwischen den Anträgen zurückzuführen. Sowohl die Berechnungsmethode als auch die Grundlagen der Berechnung, mithin die einzelnen Bedarfspositionen, seien dagegen unverändert geblieben. Es seien damit allein die Unterhaltsbeiträge im Sinne der Untersuchungsmaxime an die aktuellen Verhältnisse angepasst worden.
Dies überzeugt nicht: Unbestritten hat die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren höhere Unterhaltsbeiträge verlangt als noch mit der Klage vom 23. Juni 2023. In dieser Erhöhung der Klagesumme liegt ohne Weiteres eine Klageänderung (KILLIAS/MÖHLER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2026, N. 7 zu Art. 227 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 25 zu Art. 227 ZPO; für das Unterhaltsrecht vgl. bereits SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 19 zu Art. 138 ZGB).
3.3.2. Unbehelflich bleibt sodann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, im erstinstanzlichen Verfahren sei einzig ein Mindestbetrag verlangt worden, weshalb im Antrag auf Zusprechung eines höheren Unterhaltsbeitrags keine Klageänderung liege: Der Antrag, einen Mindestbetrag zuzusprechen, genügt den Anforderungen von Art. 311 ZPO (dazu: BGE 137 III 617 E. 4) einzig als Begehren um Zusprechung genau dieses Betrags. Der Antrag auf Zuerkennung eines darüber hinausgehenden unbezifferten Betrags bleibt dagegen unbeachtlich (BGE 119 II 333 E. 3; Urteil 4A_295/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin vermag sich daher den Anforderungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO auf diese Weise nicht zu entziehen.
3.4. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Klageänderung zulässig (vgl. Art. 317 Abs. 2 und Art. 227 ZPO ), weshalb das Obergericht auf die neuen Begehren hätte eintreten müssen. Die gestellten Anträge beruhten auf dem gleichen Lebenssachverhalt und stützten sich auf denselben Rechtsgrund, weshalb zwischen ihnen ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Die Neubezifferung des Unterhalts sei sodann durch neue Tatsachen bedingt. Das Obergericht habe die Zulässigkeit der Klageänderung demgegenüber verneint, ohne sich mit deren Voraussetzungen auseinanderzusetzen.
Es trifft zu, dass das Obergericht die Voraussetzungen der Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO nicht prüfte. Hierzu sah die Vorinstanz sich deshalb nicht veranlasst, weil die Berufung in diesem Punkt ungenügend begründet gewesen sei (Art. 311 ZPO; vgl. E. 3.1 hiervor). Um ihrer Pflicht zur Begründung der Beschwerde in Zivilsachen zu genügen, hätte die Beschwerdeführerin sich mit dieser Argumentation auseinandersetzen müssen (vgl. vorne E. 2). Mit anderen Worten hätte sie aufzeigen müssen, dass das Obergericht zu Unrecht eine Pflicht zur Begründung der Berufung annahm (vgl. Art. 60 ZPO) oder dass es die Berufungsbegründung zu Unrecht als ungenügend einstufte und es daher die Verfassung verletzte, indem es nicht auf die Berufung eintrat. Da die Beschwerdeführerin dies unterlässt, ist auf die Beschwerde in Zivilsachen insoweit nicht einzutreten. In dieser Situation steht es der Beschwerdeführerin nicht offen, die Zulässigkeit der Klageänderung vor Bundesgericht im Nachhinein zu begründen.
3.5. Das Obergericht konnte damit bereits aus diesem Grund ohne Verfassungsverletzung auf die Berufung soweit den Kindesunterhalt betreffend nicht eintreten. Unter diesen Umständen braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Berufung in diesem Punkt auch ungenügend begründet (Art. 311 ZPO) oder unbegründet war (BGE 142 III 364 E. 2.4).
4.
4.1. Ihre verfassungsmässigen Rechte sieht die Beschwerdeführerin dadurch verletzt, dass der Sohn unter die alternierende Obhut beider Elternteile gestellt wird (zum Begriff der Obhut vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.2). Dabei steht ein Wegzug der Beschwerdeführerin nach Deutschland nicht mehr zur Diskussion (vgl. vorne Bst. B).
Ob die alternierende Obhut in Frage kommt und ob sich diese mit dem Kindeswohl verträgt, dem für das gesamte Kindesrecht überragende Bedeutung zukommt (BGE 141 III 328 E. 5.4), hängt von den konkreten Umständen ab. Das Gericht hat gestützt auf die festgestellten Tatsachen eine Prognose darüber zu stellen, ob diese Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht. Eine alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Die alternierende Obhut erfordert sodann in organisatorischer Hinsicht ein gewisses Zusammenwirken der Eltern, das insbesondere auch gegenseitigen Informationsaustausch voraussetzt. Die Eltern müssen daher fähig und bereit sein, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der Eltern, und die Stabilität, die die Weiterführung der bisherigen Betreuungslösung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 612 E. 4.2 und 4.3; 617 E. 3.2.3; Urteil 5A_580/2024 vom 8. Oktober 2025 E. 4).
4.2.
4.2.1. Das Obergericht erachtet das Verhältnis zwischen den Parteien (nach wie vor) als konfliktbehaftet. Die Konflikte würden das Wohl des Sohnes aber nicht gefährden. Die Parteien könnten in schulischen Fragen im nötigen Umfang zusammenwirken und sich auch über Alltagsfragen zumindest schriftlich austauschen. Es stehe zu erwarten, dass die bereits vorhandenen positiven Entwicklungen sich mit Abschluss des Trennungsverfahrens weiter verstärkten. Beide Elternteile seien erziehungsfähig. Namentlich aufgrund der beim Sohn bestehenden ADHS-Symptomatik würden sie durch die Betreuungsaufgabe gefordert, nicht jedoch überfordert. Beide Parteien hätten die Fremdbetreuung soweit nötig sichergestellt. Eine gute Beziehung zu beiden Elternteilen sei für die Entwicklung von C.________ von grosser Bedeutung und entspreche auch dessen Willen. Für die alternierende Obhut mit hälftiger Betreuung sprächen auch die geografischen Verhältnisse, wohnten die Parteien doch in unmittelbarer Nähe voneinander.
4.2.2. Nach Einschätzung der Beschwerdeführerin beeinträchtigt das Obergericht die körperliche und geistige Entwicklung des Sohnes und damit das Kindeswohl. Hierdurch werde Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sowie Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 BV verletzt.
In ihren entsprechenden Ausführungen geht die Beschwerdeführerin indes über weite Strecken (z.B. bisherige Betreuung des Kindes, derzeitige Betreuungsmöglichkeiten und Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners, Konflikte zwischen den Parteien) von anderen Gegebenheiten als das Obergericht aus. Dabei wirft sie diesem zwar vereinzelt vor, bei der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in Willkür (Art. 9 BV; BGE 148 I 127 E. 4.3; 144 II 281 E. 3.6.2) verfallen zu sein. Indes setzt sie sich nicht erkennbar mit dem angefochtenen Entscheid auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine appellatorische Darstellung der eigenen Wahrnehmungen. Dies genügt den im vorliegenden Verfahren geltenden Rügeerfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Insgesamt scheint die Beschwerdeführerin die Rolle des Bundesgerichts im Eheschutzverfahren im Allgemeinen und bei der Feststellung des Sachverhalts im Speziellen zu verkennen: Das höchste Gericht ist keine Appellationsinstanz, sondern greift nur ein, wenn das angefochtene Urteil einen qualifizierten Mangel aufweist (Urteil 5A_184/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 5.3).
Damit bleibt es bei dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Ausgehend von diesen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, dass dem Obergericht eine Konventions- oder Verfassungsverletzung vorzuwerfen wäre. Ihre entsprechenden Ausführungen bleiben ohne tatsächliche Grundlage.
4.3. Das Obergericht gelangt zum Schluss, das Kantonsgericht sei im Geltungsbereich der Offizialmaxime nicht gehalten gewesen, die im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 17. August 2023 geschlossene Teilvereinbarung (vgl. vorne Bst. A.b) im Eheschutzentscheid zu genehmigen bzw. zu übernehmen. Zwischen den Parteien sei strittig, für welchen Zeitraum die Teilvereinbarung gelte. Es sei jedoch glaubhaft, dass der Beschwerdegegner davon ausging, die Regelung wirke sich lediglich für die Dauer des Eheschutzverfahrens aus. Die Vorinstanz geht damit zumindest implizit davon aus, dass mit der fraglichen Vereinbarung einzig eine Regelung für die Dauer des Eheschutzverfahrens getroffen, nicht jedoch das Getrenntleben geregelt worden sei, weshalb sie sich nicht auf den Eheschutzentscheid auszuwirken vermöge.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es gebe keine Hinweise, dass die Vereinbarung nur für die Dauer des Eheschutzverfahrens habe gelten sollen. Ganz im Gegenteil werde in deren Ziffern 3 (Regelung der Betreuung) und 5 (Wohnsitz der Beschwerdeführerin) Entsprechendes ausdrücklich festgehalten. Dagegen beinhalte die Regelung zur Obhut in Ziffer 2 der Vereinbarung keine derartige Beschränkung der Geltungsdauer. Sofern solches hätte vorgesehen werden sollen, wäre eine explizite Regelung zu erwarten gewesen. Die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Interpretation der Vereinbarung mag zwar ebenfalls als möglich erscheinen. Mit ihren Ausführungen zeigt sie aber nicht auf, dass das von der Vorinstanz festgehaltene Verständnis der Vereinbarung vom 17. August 2023 geradezu willkürlich (Art. 9 BV) ist (statt vieler: BGE 141 III 564 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin vermag die Überlegungen der Vorinstanz folglich nicht in Frage zu stellen.
5.
5.1. Nicht einverstanden ist die Beschwerdeführerin zuletzt mit ihrer Verpflichtung zur Leistung von Ehegattenunterhalt. In der diesbezüglich nicht leicht verständlichen Beschwerde scheint sie in ihren Überlegungen zum einen davon auszugehen, dass ihr die alleinige Obhut über den Sohn zu übertragen ist. Dies ist nicht der Fall (vgl. vorne E. 4), womit ihren diesbezüglichen Ausführungen von vornherein die Grundlage entzogen ist.
5.2. Zum anderen stört sich die Beschwerdeführerin an der Überlegung des Obergerichts, bei der Festsetzung des ehelichen Unterhalts stehe anders als beim nachehelichen Unterhalt nicht der Grundsatz der Eigenversorgungskapazität, sondern der Gedanke der Gleichabhandlung der Ehegatten im Vordergrund. Nur wenn mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr zu rechnen sei, gelte etwas anderes. Solches sei vorliegend aber nicht erstellt. Die Beschwerdeführerin erachtet diese letzte Feststellung als willkürlich (Art. 9 BV). Es sei offensichtlich, dass die Parteien nicht mehr zueinander finden und den gemeinsamen Haushalt nicht wieder aufnehmen würden; zumal sie, die Beschwerdeführerin, bereits im September 2025 auf Scheidung der Ehe geklagt habe. Entsprechend sei auf die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien abzustellen.
Auch insoweit belässt die Beschwerdeführerin es bei einer Darlegung ihrer eigenen Sicht der Dinge zum Sachverhalt. Weiter zeigt sie nicht auf, dass der von der Vorinstanz nicht erwähnte Umstand der Einreichung der Scheidungsklage gehörig in das Berufungsverfahren eingebracht wurde (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90; Urteil 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.4), oder dass es nach Massgabe von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig wäre, diesen Umstand vor Bundesgericht erstmals vorzutragen (BGE 143 V 19 E. 1.2). Auf diese Weise vermag sie keine Willkür aufzuzeigen, womit die Feststellungen des Obergerichts für das Bundesgericht massgebend bleiben. Inwieweit der Vorinstanz auf dieser Grundlage in der Rechtsanwendung eine Verfassungsverletzung vorzuwerfen wäre, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
6.
Zusammenfassend erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Auf die Kostenfolge des kantonalen Verfahrens einzugehen, die nicht unabhängig vom Ausgang des Vorliegenden Verfahrens angefochten ist, besteht kein Anlass.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für die Kindesvertretung sind mangels Einholens einer Vernehmlassung keine Kosten angefallen (dazu: Urteil 5A_529/2014 vom 18. Februar 2015 E. 8.3). Aus demselben Grund sind auch dem obsiegenden Beschwerdegegner keine Kosten entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, D.________ und der Berufsbeistandschaft Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber