Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_124/2026
Urteil vom 29. Juni 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Magdalena Schaer,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ilkan Agyer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Januar 2026 (LE250033-O/U).
Sachverhalt
A.
A.________ (geb. 1994; Beschwerdeführer) und B.________ (geb. 1998; Beschwerdegegnerin) sind die verheirateten Eltern des Sohnes C.________ (geb. 2022). Seit August 2024 leben die Ehegatten getrennt und am 3. Oktober 2024 ersuchte B.________ das Bezirksgericht Dielsdorf um Regelung des Getrenntlebens.
Mit Urteil vom 16. Juni 2025 stellte das Bezirksgericht fest, dass die Ehegatten zum Getrenntleben berechtigt sind. Weiter stellte es soweit hier interessierend C.________ für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter, regelte die Betreuung durch den Vater und verpflichtete diesen zur Bezahlung von Kindesunterhalt. Die Gerichtskosten auferlegte das Bezirksgericht den Parteien je zur Hälfte, die Parteikosten schlug es wett.
B.
Hiergegen erhob A.________ Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 7. Januar 2026 (eröffnet am 9. Januar 2026) verweigerte dieses dem Vater mit Ausnahme eines brieflichen Kontakts im Monat das Recht auf persönlichen Verkehr mit C.________. Ausserdem setzte es die vom Vater zu bezahlenden Kindesunterhaltsbeiträge neu fest. Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Obergericht zu drei Zehnteln B.________ und zu sieben Zehnteln A.________, den es zudem verpflichtete, an diese eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
C.
A.________ gelangt am 9. Februar 2026 mit Beschwerde in Zivilsachen und eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei das Urteil des Obergerichts teilweise aufzuheben und eine (detailliert ausgearbeitete und verschiedene Eventualfälle beinhaltende) Betreuungsregelung zu treffen. Soweit die von ihm in der Hauptsache gewünschte Regelung umgesetzt werde, verzichte er einstweilen auf Kindesunterhaltsbeiträge. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts "an die Verfahren" zurückzuweisen, wobei A.________ sich vorbehalte, den Ausstand der am Urteil des Obergerichts mitwirkenden Richterinnen und Richter sowie der Gerichtsschreiberin zu verlangen. Das Urteil des Obergerichts sei auch hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuheben. Diese seien den Ehegatten zur Hälfte aufzuerlegen und von der Festlegung einer Parteientschädigungen sei abzusehen.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2026 weist das Bundesgericht die von A.________ ausserdem gestellten Gesuche um aufschiebende Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen ab. Im Übrigen hat es die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 BGG ) angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens der Parteien über die Verweigerung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Sohn (Art. 176 Abs. 3 und Art. 274 Abs. 2 ZGB ) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, auf die unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten ist.
Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen das zutreffende Rechtsmittel und die im Eventualstandpunkt ausserdem erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zulässig (Art. 113 BGG).
1.2. Vor Bundesgericht nicht mehr beantragt ist die Neuregelung des Kindesunterhalts. Dieser ist damit grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Unklar bleibt, wie in diesem Zusammenhang der Hinweis des Beschwerdeführers zu verstehen ist, er verzichte unter bestimmten Umständen einstweilen auf Kindesunterhaltsbeiträge (vgl. vorne Bst. C). Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens braucht hierauf indes nicht eingegangen zu werden. Gleiches gilt für das für den Fall der Rückweisung der Angelegenheit an das Obergericht gestellte Gesuch um Ausstand mehrerer Gerichtspersonen. Ohnehin wäre das Bundesgericht zur Behandlung eines entsprechenden Gesuchs nicht zuständig (Art. 1 Abs. 1 BGG; Art. 49 Abs. 1 ZPO).
2.
Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG, weshalb einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (BGE 149 III 81 E. 1.3). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur infrage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte muss nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden. Die rechtsuchende Partei hat präzise anzugeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen, den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt und insgesamt kein faires Verfahren geführt, insbesondere aber die Parteien nicht gleich und gerecht behandelt zu haben (Art. 29 Abs. 1 BV). Er belässt es in seinen äusserst umfangreichen (vgl. Art. 42 Abs. 6 BGG) Ausführungen indes dabei, dem Bundesgericht sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht seine Sicht der Dinge zu unterbreiten, um dem Obergericht ohne vertiefte Auseinandersetzung mit den angerufenen Normen die Verletzung der Verfassung vorzuwerfen. Eine klare und konzise Darstellung, weshalb der Vorinstanz gestützt auf den für das Bundesgericht massgeblichen Sachverhalt die geltend gemachten Verfassungsverletzungen vorzuwerfen sind, findet sich in der Beschwerde nicht. Dies gilt nicht nur dort, wo der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise darlegt, inwieweit das Obergericht anders hätte vorgehen oder entscheiden müssen, sondern auch dort, wo er sich zusammenfassend zu den (angeblichen) Verfassungsverletzungen äussert. Dies alles genügt den geltenden (strengen) Begründungserfordernissen nicht (vgl. vorne E. 2).
Alles in allem entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer erachte das angefochtene Urteil stets dort als verfassungswidrig, wo das Obergericht einen von seinem eigenen Standpunkt abweichenden Entscheid getroffen hat. Damit verkennt er die Rolle des Bundesgerichts im Eheschutzverfahren: Das höchste Gericht ist keine Appellationsinstanz, sondern greift nur ein, wenn das angefochtene Urteil einen qualifizierten Mangel aufweist (Urteile 5A_140/2026 vom 20. Mai 2026 E. 4.2.2; 5A_184/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 5.3 a.E.).
3.2. Eine (knapp) ausreichende Begründung mag die Beschwerde allenfalls insoweit enthalten, als der Beschwerdeführer vorträgt, er habe keine Möglichkeit gehabt, "sein rechtliches Gehör zu wahren, bevor sie [d.h. die Vorinstanz] das drastische Verbot [d.h. die Verweigerung des persönlichen Verkehrs] aussprach". Freilich entfernt der Beschwerdeführer sich damit ohne diesbezüglich eine Verfassungsverletzung vorzutragen und damit unzulässig von den Feststellungen der Vorinstanz, wonach er Gelegenheit hatte, sich zu sämtlichen Eingaben der Beschwerdegegnerin sowie zum Verzicht auf eine Berufungsverhandlung zu äussern. Weiter ist nicht dargetan, dass es zu einer überraschenden Rechtsanwendung gekommen wäre, zu der der Beschwerdeführer hätte vorgängig angehört werden müssen (vgl. BGE 140 III 231 E. 3.5 mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer ausserdem vorträgt, das Obergericht nenne keine zureichenden Gründe für die getroffene Massnahme, betrifft dies von vornherein nicht die Begründung des angefochtenen Entscheids und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör, sondern die materielle Begründetheit des Ersteren (BGE 146 II 335 E. 5.2; 145 III 324 E. 6.1).
3.3. Der Beschwerdeführer erachtet die streitbetroffenen Massnahmen sodann als unverhältnismässig. Unzulässig bleibt dabei das Vorbringen, es seien die Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 389 Abs. 2 ZGB und damit Bundesgesetzesrecht verletzt (vgl. vorne E. 2). Bei dem in Art. 5 Abs. 2 BV verankerten Grundsatz der Verhältnismässigkeit handelt es sich sodann nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern um ein Verfassungsprinzip, das hier nicht unabhängig von einem als unzulässig gerügten Grundrechtseingriff angerufen werden kann (Urteil 5A_556/2023 vom 2. Februar 2024 E. 7 mit Hinweisen). Wie ausgeführt, fehlt es an der hinreichenden Rüge eines derartigen Eingriffs, womit auch der Hinweis auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nichts abträgt.
4.
Zusammenfassend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Anlass, auf die Kostenregelung des Berufungsverfahrens einzugehen, besteht nicht: Soweit diese überhaupt unabhängig vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens angefochten ist, ist nicht hinreichend geltend gemacht, dass dem Obergericht in diesem Zusammenhang eine Verfassungsverletzung vorzuwerfen sei (vgl. vorne E. 2).
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung zu erledigen. Die Gerichtskosten (inklusive die Kosten des Verfahrens betreffend aufschiebende Wirkung) sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine zu sprechen, da der obsiegenden Beschwerdegegnerin mangels Einholens von Vernehmlassungen keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 29. Juni 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Sieber