Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_704/2026
Urteil vom 22. Juli 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin De Rossa, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Familiengericht Zurzach,
Rathaus, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach,
Beschwerdegegner,
B.________.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Beistandschaft),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 13. Juli 2026 (XBE.2026.23).
Sachverhalt
Am 17. Januar 2022 errichtete das Familiengericht Zurzach für B.________ eine Begleitbeistandschaft. Nach Eingang einer Gefährdungsmeldung der behandelnden Ärztin des Kantonsspitals und eines Berichtes der Beiständin wandelte das Familiengericht unter Abweisung des Antrages der Ehefrau (Beschwerdeführerin), wonach die Beistandschaft vollständig aufzuheben sei, mit Entscheid vom 7. Juli 2025 die bestehende Begleitbeistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung um.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2025 sinngemäss die Mandatsführung durch die eingesetzte Berufsbeiständin bemängelt und sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft gefordert hatte, wies das Familiengericht nach Eingang des Berichtes der Beiständin sowie persönlicher Anhörung des Betroffenen, der Beschwerdeführerin und der Beiständin mit Entscheid vom 11. März 2026 das Begehren um Aufhebung der Beistandschaft ab und ordnete deren Fortführung mit unverändertem Aufgabenkatalog an, unter Bestätigung der Beiständin in ihrem Amt und Erteilung der Befugnis, im Rahmen ihrer Aufgaben die Post des Betroffenen umzuleiten, zu öffnen und zu bearbeiten. Einer allfälligen Beschwerde entzog das Familiengericht die aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen vorerst im Dispositiv zugestellten Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. März 2026 an das Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Sodann reichte sie in den nächsten Tagen vier weitere Eingaben nach.
Mit Entscheid vom 20. Mai 2026 bestätigte das Familiengericht wiedererwägungsweise die Fortführung der Beistandschaft, allerdings unter Erweiterung des Aufgabenkataloges für die Beiständin. Einer allfälligen Beschwerde entzog es wiederum die aufschiebende Wirkung.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin erneut an das Obergericht des Kantons Aargau mit dem Anliegen, das Familiengericht habe mit dem Wiedererwägungsentscheid die Kompetenzen überschritten. Sodann reichte sie in der Folge weitere Eingaben ein.
Mit Entscheid vom 13. Juli 2026 wies das Obergericht die (sich auf die Frage der aufschiebenden Wirkung beschränkende) Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2026 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides. Ferner verlangt sie im bundesgerichtlichen Verfahren die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Beschwerdegegenstand bildet ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die aufschiebende Wirkung in einer Erwachsenenschutzsache (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Die betreffenden Voraussetzungen werden in der Beschwerde nicht thematisiert und bereits daran scheitert sie.
2.
Sodann ist der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar im Zusammenhang mit ihren sich auf diverse Belange beziehenden Ausführungen hin und wieder eine Verfassungsnorm. Indes sind in der Beschwerde keine substanziierten Verfassungsrügen auszumachen und die Beschwerdeführerin geht auch nicht auf den eigentlichen Verfahrensgegenstand und die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ein, wonach die Gefahr für den Betroffenen akut ist und dies sogar aus der Darlegung der Beschwerdeführerin hervorgeht, so dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung und damit der sofortige Vollzug der angeordneten Massnahmen, auch in Bezug auf die vorgenommene Erweiterung der Beistandschaft im wiedererwägungsweise getroffenen Entscheid, notwendig war.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.
4.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betroffenen und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juli 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: De Rossa
Der Gerichtsschreiber: Möckli