Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_13/2026
Urteil vom 13. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzalaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Schengen-Visum; Ausstandsbegehren,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. April 2026 (2C_227/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Einsprache des russischen Staatsangehörigen A.________ gegen einen abschlägigen Visabescheid der Schweizerischen Auslandsvertretung in Moskau vom 14. Oktober 2025 ab.
Dagegen erhob A.________ am 19. Februar 2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Eingabe vom 28. März 2026 stellte er sodann ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts.
1.2. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 8. April 2026 stellte das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, fest, dass der Antrag von A.________, im vorliegenden Verfahren hätten sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten, offensichtlich unzulässig sei (Dispositiv-Ziff. 1) und trat auf das Ausstandsbegehren nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2).
1.3. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_227/2026 vom 27. April 2026 aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht ein.
1.4. A.________ ersucht mit elektronischer Eingabe vom 18. Mai 2026 um Revision des Urteils 2C_227/2026 vom 27. April 2026. Er beantragt, es sei seine Beschwerde vom 21. April 2026 gutzuheissen und die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April [recte: 8. April] 2026 aufzuheben. Ferner ersucht er um den Ausstand sämtlicher Richterinnen und Richter der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts und die Weiterleitung seiner Beschwerde an andere Richterinnen und Richter. Sodann beantragt er den Ausstand der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung Aubry Girardin sowie die Übermittlung des vorliegenden Revisionsgesuchs an die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit elektronischen Eingaben vom 1. Juni 2026 und vom 9. Juli 2026 ergänzte A.________ sein Revisionsgesuch.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Der Gesuchsteller beantragt zunächst, die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts Aubry Girardin habe in den Ausstand zu treten. Weil das Bundesgericht vorliegend ohne die Mitwirkung der Abteilungspräsidentin Aubry Girardin urteilt, ist das Ausstandsbegehren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Urteil 2F_31/2025 vom 16. Februar 2026 E. 2 mit Hinweisen).
2.2. Der Gesuchsteller stellt weiter einen Antrag auf Übermittlung des Revisionsgesuchs an die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts.
Zuständig für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist diejenige Abteilung, die das zu revidierende Urteil erlassen hat, d.h. vorliegend die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts (vgl. Urteile 5F_7/2024 vom 1. Mai 2024 E. 2; 2F_28/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.1). Es besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Insbesondere legt der Gesuchsteller nicht glaubhaft dar (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG), dass Ausstandsgründe im Sinne von Art. 34 BGG gegen die übrigen Mitglieder der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vorliegen. Die blosse Befürchtung, dass andere Bundesrichterinnen und Bundesrichter der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung voreingenommen sein könnten, genügt nicht. Im Übrigen sind pauschale Ausstandsbegehren gegen eine ganze Abteilung grundsätzlich unzulässig (BGE 105 Ib 301 E. 1a; Urteil 9F_19/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 2.2.1). Über das Revisionsgesuch ist daher von der zuständigen Abteilung zu befinden.
3.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.2.1; Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1).
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_4/2026 vom 6. März 2026 E. 3.1; 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
4.
Im zu revidierenden Urteil 2C_227/2026 vom 27. April 2026 hat das Bundesgericht im Wesentlichen erwogen, dass gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen sei gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die Einreise, wozu auch die Visumserteilung gehöre. Eine Ausnahme bestehe nur bei Personen, die in den Anwendungsbereich des FZA (SR 0.142.112.681) fallen, was auf den heutigen Gesuchsteller als russischen Angehörigen nicht zutreffe (vgl. dort E. 2.3). Da der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG auch für Zwischenentscheide gilt, ist das Bundesgericht auf die Beschwerde des heutigen Gesuchstellers gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Ausstandsbegehren gegen Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten (vgl. dort E. 3.1).
5.
Der Gesuchsteller beruft sich zunächst auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG.
5.1. Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Art. 121 verweist damit auf Art. 34 BGG (vgl. Urteil 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Diebsezüglich ist festzuhalten, dass die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt (Art. 34 Abs. 2 BGG).
5.2. Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang im Wesentlichen geltend, Bundesrichterin Aubry Girardin habe kein Recht gehabt, seine Beschwerde als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu prüfen. Denn seine Beschwerde habe eine konkrete und fundierte Begründung enthalten, sodass sie nicht für unzulässig hätte erklärt werden dürfen. Bundesrichterin Aubry Girardin habe indessen bei der Beurteilung seiner Beschwerde Völkerrecht und "Bundesgesetze" verletzt, wichtige Urteile des Europäischen Gerichtshofs ignoriert und ihm einen wirksamen Rechtsschutz verunmöglicht. Zudem sei sie von der bisherigen Rechtsprechung in angeblich ähnlichen Fällen ohne Grund abgewichen. Weiter wirft er Bundesrichterin Aubry Girardin vor, ihn wegen seiner russischen Staatsangehörigkeit zu diskriminieren.
5.3. Mit diesen Vorbringen wirft der Gesuchsteller dem Bundesgericht bzw. Bundesrichterin Aubry Girardin primär eine falsche Rechtsanwendung vor. Dabei verkennt er, dass weder die Rechtsanwendung noch eine angeblich falsche Würdigung von Beweisen zum Gegenstand einer Revision gemacht werden kann (vgl. u.a. BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 5F_11/2026 vom 16. April 2026 E. 3; 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.4; 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2). Zudem räumt die Revision der betroffenen Person nicht die Möglichkeit ein, einen Entscheid, den sie für unrichtig hält, in der Sache neu beurteilen zu lassen oder dessen Wiedererwägung zu verlangen (vgl. u.a. Urteile 9F_2/2026 vom 20. April 2026 E. 2; 2F_7/2025 vom 20. August 2025 E. 3.4; 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3; 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 5.3).
Ausfluss der rechtlichen Würdigung der Beschwerde (in formeller Hinsicht) ist auch die Wahl des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG. Kommt der Einzelrichter zum Schluss, auf die Beschwerde sei infolge offensichtlicher Unzulässigkeit oder wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ), kann diese rechtliche Beurteilung nicht mit einem Revisionsgesuch infrage gestellt werden (vgl. u.a. Urteile 2F_20/2025 vom 20. Oktober 2025 E. 2.3; 4F_6/2025 vom 8. Mai 2025 E. 4.2; 4F_23/2024 vom 7. November 2024 E. 3.2; jeweils mit Hinweisen).
Folglich stellt der Umstand, dass das Bundesgericht nicht der Rechtsauffassung des Gesuchstellers gefolgt ist und auf seine Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten ist, keinen Revisionsgrund dar.
5.4. Sodann genügen die pauschalen Behauptungen des Gesuchstellers, Bundesrichterin Aubry Girardin habe ihn aufgrund seiner russischen Staatsangehörigkeit diskriminiert bzw. sei ihm gegenüber voreingenommen gewesen, nicht, um eine Befangenheit i.S.v. Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG glaubhaft darzutun (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dazu müsste der Gesuchsteller Umstände dartun, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 144 I 234 E. 5.2; 141 IV 178 E. 3.2.1; Urteil 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.2), was er indessen nicht tut. Auf sein subjektives Empfinden kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden (vgl. u.a. BGE 147 III 89 E. 4.1; Urteil 2C_87/2026 vom 23. April 2026 E. 4.1).
5.5. Im Ergebnis legt der Gesuchsteller nicht rechtsgenügend dar (Art. 42 Abs. 2 BGG), dass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG vorliegt.
6.
Weiter beruft sich der Gesuchsteller auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG . Danach kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d).
6.1. Mit Bezug auf Art. 121 lit. c BGG ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine Anträge nennt, die im konkreten Fall unberücksichtigt geblieben seien, und er zeigt somit nicht rechtsgenügend auf, inwiefern dieser Revisionsgrund vorliegen soll. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in welchen das Bundesgericht auf ein Rechtsmittel nicht eintritt, die mit der Eingabe gestellten Anträge zwangsläufig materiell nicht beurteilt werden. In solchen Konstellationen scheidet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften i.S.v. Art. 121 lit. c BGG, die ein Eintreten auf die Beschwerde voraussetzen, aus (vgl. Urteile 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.3; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 3.2; 6F_6/2022 vom 17. März 2022 E. 3).
6.2. Hinsichtlich des Revisionsgrunds von Art. 121 lit. d BGG ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen nennt, die das Bundesgericht angeblich übersehen haben soll. Seine Argumentation entspricht im Wesentlichen den Ausführungen betreffend Art. 121 lit. a BGG, d.h. er kritisiert die Rechtsanwendung und zielt mit seinen Vorbringen im Ergebnis auf eine materielle Neubeurteilung des beanstandeten Urteils ab, was nach dem Gesagten mittels eines Revisionsgesuchs nicht erreicht werden kann (vgl. zum Ganzen E. 5.3 hiervor).
7.
7.1. Im Ergebnis legt der Gesuchsteller nicht rechtsgenügend dar (Art. 42 Abs. 2 BGG), inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_227/2026 vorliegen soll. Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
7.2. Umständehalber wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Gesuchstellers gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Aubry Girardin wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov