Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_87/2026
Urteil vom 23. April 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Pia Zeder, c/o Kantonsgericht Luzern, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern,
2. Anne-Elisabeth Riedo, c/o Kantonsgericht Luzern, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Ausstandsbegehren,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 18. Dezember 2025 (7T 25 2).
Sachverhalt
A.
A.________ absolviert den Studiengang "Bachelor of Science in Elektrotechnik und Informationstechnologie" am Departement Technik & Architektur der Hochschule Luzern.
Wegen zweimaligem Nichtbestehen der Prüfung im Modul "Mathematik 1B" schloss ihn die Hochschule aus dem Studiengang aus. Die gegen die Leistungsbewertung und den Studienausschluss erhobene Einsprache wies die Hochschule zunächst ab, korrigierte den Entscheid dann aber dahingehend, dass sie A.________ nicht vom Studium ausschloss, weil ihm nach Änderung des Studienreglements ein weiterer Prüfungsversuch zustand. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A.________ Beschwerde beim Bildungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern (Verfahren Nr. 2024-945).
In der Folge legte A.________ die Prüfung in "Mathematik 1B" zum dritten Mal ab. Zudem legte er die Prüfung im Fach "Phyton Basics" ab.
B.
B.a. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 schloss die Hochschule A.________ vom Studiengang aus, weil sie auch dessen dritten Prüfungsversuch im Modul "Mathematik 1B" als ungenügend bewertete. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab, wogegen A.________ wiederum Beschwerde beim Departement erhob (Verfahren Nr. 2025-348).
Ebenfalls mit Verfügung vom 12. Februar 2025 bewertete die Hochschule die Prüfungsleistung von A.________ im Fach "Phyton Basics" als ungenügend. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab, wogegen A.________ebenfalls Beschwerde beim Departement erhob (Verfahren Nr. 2025-436).
B.b. Im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend den dritten Prüfungsversuch im Modul "Mathematik 1B" reichte A.________ am 10. März 2025 beim Departement eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen die Hochschule ein. Am 27. März 2025 entschied die Hochschule über die Einsprache im Verfahren Nr. 2025-348. In der Folge erklärte das Departement mit Entscheid vom 17. April 2025 die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung als erledigt. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern, welches diese mit Urteil vom 23. Juli 2025 abwies, soweit es darauf eintrat. An diesem Urteil wirkten u.a. Kantonsrichterin Pia Zeder und Gerichtsschreiberin Anne-Elisabeth Riedo mit (Art. 105 Abs. 2 BGG). Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_450/2025 vom 7. Oktober 2025 nicht ein.
B.c. Mit Entscheid vom 12. August 2025 wies das Departement die Beschwerden in den Verfahren 2024-945 und 2025-348 ab und trat auf die Beschwerde im Verfahren 2025-436 nicht ein.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 11. September 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht und beantragte u.a. die Feststellung von formellen und materiellen Rechtsverletzungen sowie die Feststellung mittels unabhängiger Gerichtsexpertise, dass er die Prüfung "Mathematik 1B" im zweiten Versuch und die Prüfung "Phyton Basics" bestanden habe. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das kantonsgerichtliche Verfahren.
Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2025 wies die verfahrensleitende Kantonsrichterin Pia Zeder unter Mitwirkung von Gerichtsschreiberin Anne-Elisabeth Riedo das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 2C_739/2025 vom 6. März 2025 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück.
B.d. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen Kantonsrichterin Pia Zeder sowie gegen Gerichtsschreiberin Anne-Elisabeth Riedo und beantragte, es sei eine andere, neutrale Richterin oder ein anderer, neutraler Richter mit der Behandlung des Hauptverfahrens zu betrauen. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 wies das Kantonsgericht, ohne Mitwirkung von Kantonsrichterin Zeder und Gerichtsschreiberin Riedo, das Ausstandsgesuch ab.
C.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2025. Er stellt dem Bundesgericht folgendes Rechtsbegehren:
"Mit der vorliegenden Eingabe stelle ich ein Ausstandsbegehren und ersuche um die Gewährleistung eines fairen und unparteiischen Verfahrens vor dem Kantonsgericht Luzern."
Zudem ersucht er für das Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung.
Das Bundesgericht holte die Akten, aber keine Vernehmlassung ein.
Das Kantonsgericht teilt mit Schreiben vom 17. April 2026 mit, dass Kantonsrichterin Zeder infolge altersbedingter Abgabe des Amtes per 31. Mai 2026 das in der Hauptsache hängige Verfahren (7H 25 200) nicht mehr werde zu Ende führen können und dass die Verfahrensleitung bereits an eine andere Richterperson übertragen worden sei. Der Beschwerdeführer reichte zu dieser Eingabe am 22. April 2026 eine Stellungnahme ein.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1).
1.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Dagegen ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3; 137 III 380 E. 1.1). In der Hauptsache hat der Beschwerdeführer vor dem Kantonsgericht die Bewertung der von ihm abgelegten Prüfungen und den damit verbundenen Studienausschluss angefochten. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beschwerde nach Art. 83 lit. t BGG ausgeschlossen ist.
1.2. Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde unzulässig gegen Entscheide betreffend das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Die Bestimmung kommt nur zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist oder wenn eine direkte Folge eines negativen Prüfungsergebnisses, etwa der Ausschluss aus dem betreffenden Studiengang, strittig ist. Zulässig ist die Beschwerde hingegen, wenn andere Fragen im Zusammenhang mit einer Prüfung strittig sind, insbesondere solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 138 II 42 E. 1.1).
1.3. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob die Anwendbarkeit von Art. 83 lit. t BGG dadurch ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache auch organisatorische Mängel rügt, die sich von der Leistungsbewertung getrennt beurteilen lassen. Im Urteil 2C_739/2025 vom 6. März 2025, das die unentgeltliche Rechtspflege im kantonsgerichtlichen Verfahren zum Gegenstand hatte, wurde die Frage offengelassen (dort E. 1.3). Sie kann auch in diesem Verfahren offenbleiben, da die zu beurteilenden Rügen des Beschwerdeführers verfassungsmässige Verfahrensrechte betreffen und damit auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde zulässig sind (Art. 115 lit. b, Art. 116 BGG ; vgl. Urteile 2C_1005/2022 vom 26. Oktober 2023 E. 1.2; 2C_796/2022 vom 9. August 2023 E. 1.1.3). Das Rechtsmittel kann insoweit trotz der Bezeichnung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden (vgl. BGE 148 I 160 E. 1.1; 138 I 367 E. 1.1).
1.4. Rechtsschriften müssen ein Rechtsbegehren enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Dieses muss so klar bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung zum Urteil erhoben werden kann (BGE 148 III 322 E. 3.2; Urteil 4A_371/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 2.1; vgl. 5A_901/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 2). Ein an sich unklares Rechtsbegehren kann jedoch genügen, wenn sich aus der Beschwerdebegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar ergibt, was in der Sache verlangt wird (Urteil 5A_71/2019 vom 12. Februar 2020 E. 1.2.1; vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2; 134 III 235 E. 2).
Das vom Beschwerdeführer formulierte Rechtsbegehren lässt aus sich allein nicht erkennen, gegen wen sich das Ausstandsgesuch richtet. Damit wäre es an sich ungenügend. Jedoch ergibt sich aus der Angabe "betreffend Ausstandsbegehren gegen Kantonsrichterin Zeder und Gerichtsschreiberin Riedo" im Rubrum der Beschwerde, wessen Ausstand der Beschwerdeführer im kantonsgerichtlichen Verfahren verlangt. Da er ohne anwaltliche Vertretung auftritt, sind die Anforderungen nicht zu streng zu handhaben, weshalb das Rechtsbegehren in Verbindung mit der Angabe im Rubrum genügt.
1.5. Dass Kantonsrichterin Zeder infolge der Amtsabgabe aus dem Verfahren in der Hauptsache ausscheidet, führt entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts nicht zur (teilweisen) Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens. Denn der Beschwerdeführer beanstandet konkrete Verfahrenshandlungen der genannten Gerichtspersonen und macht schwere Verfahrensverletzungen geltend. Sollte er mit seinen Vorbringen durchdringen, würde sich - unabhängig davon, in welcher Besetzung das Verfahren in der Hauptsache weitergeführt wird - die Frage nach der Gültigkeit oder Nichtigkeit der beanstandeten Verfahrenshandlungen stellen (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2 mit Hinweisen [jederzeitige Prüfbarkeit der Nichtigkeit von Amtes wegen]). Im Übrigen sind dieselben Vorbringen ohnehin in Bezug auf den beantragten Ausstand von Gerichtsschreiberin Riedo zu prüfen. Das Schreiben des Kantonsgerichts vom 17. April 2026 bleibt somit ohne Auswirkung auf den Verfahrensausgang.
1.6. Da auch die übrigen Voraussetzungen, sowohl für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt von E. 1.7 hiernach einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1, Art. 114 und Art. 117 BGG ).
1.7. Streitgegenstand bildet einzig die Frage, ob das Kantonsgericht das Ausstandsbegehren gegen Kantonsrichterin Zeder und Gerichtsschreiberin Riedo zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde enthält verschiedene Ausführungen und Vorwürfe, die sich nicht auf den Gegenstand dieses Verfahrens beziehen bzw. nicht gegen die Vorinstanz gerichtet sind. Dies betrifft namentlich den an das Departement gerichteten Vorwurf eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens sowie einer Verletzung von Art. 29 BV und Art. 13 EMRK, den an die Hochschule gerichteten Vorwurf, den Beschwerdeführer als EU-Bürger gegenüber anderen Studierenden zu diskriminieren, und die Kritik am Vorgehen der Staatsanwaltschaft in einem Strafverfahren. Darauf ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde muss eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Darin ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfordert (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2).
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Diskriminierungsverbots nach Art. 2 FZA (SR 0.142.112.681) rügt, enthält die Beschwerde keine auf den konkreten Sachverhalt bezogene Begründung. Soweit er eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit dem Hinweis rügt, wegen einer strukturellen Ungleichheit der Verfahrenspositionen sei der Grundsatz der Waffengleichheit nicht gewahrt, enthält die Beschwerde keine Begründung, die auf Erwägungen der angefochtenen Verfügung Bezug nimmt. Auf diese Rügen ist nicht einzugehen.
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und qualifiziert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dazu ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Grundrechte verletzt worden sein sollen (BGE 145 I 121 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3).
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG ). Davon weicht es nur ab, wenn diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ) bzw. wenn sie unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte zustande gekommen ist (Art. 116 i.V.m. Art. 118 Abs. 2 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Begründungspflicht.
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich u.a. das Recht einer Verfahrenspartei auf einen begründeten Entscheid. Ein Entscheid muss so begründet sein, dass sich die betroffene Person über seine Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dazu ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1; 148 III 30 E. 3.1; 142 I 135 E. 2.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war (BGE 150 V 474 E. 4.1).
3.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Vorinstanz habe in E. 3.4 der angefochtenen Verfügung seine Vorbringen als bloss pauschal qualifiziert, obwohl sie diese zuvor in E. 3.2 selbst konkret und detailliert referiert habe; diese widersprüchliche Beurteilung verletze die Begründungspflicht. Damit gelingt es ihm nicht, aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben soll. Das angefochtene Urteil ist ohne Weiteres aus sich verständlich, womit die verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten sind.
4.
Zudem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da Streitigkeiten über die Nichtzulassung oder den Ausschluss aus einer öffentlichen Bildungsanstalt nicht unter den Begriff der "zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen" fallen (BGE 129 I 12 E. 10.6.4; 128 I 288 E. 2.7; Urteil 2C_1216/2013 vom 27. Mai 2014 E. 6.1).
Die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Gerichts wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Gerichtsmitglieds zu erwecken. Nicht erforderlich ist, dass ein Gerichtsmitglied tatsächlich befangen ist. Umstände, aus denen objektiv der Anschein der Befangenheit hervorgehen kann, können in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur oder in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Gerichtsmitglieds begründet sein, etwa in einer Äusserung, die auf eine bereits fest gebildete Meinung über den Ausgang des Verfahrens schliessen lässt. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtung der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; 147 III 89 E. 4.1; Urteile 2C_328/2025 vom 25. November 2025 E. 4.1; 5A_608/2024 vom 29. Januar 2025 E. 4.1).
4.2. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob sich ein Gerichtsmitglied durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem solchen Mass festgelegt hat, dass es nicht mehr als unvoreingenommen und das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, welche Fragen in den einzelnen Verfahrensabschnitten zu entscheiden sind bzw. waren und inwiefern sie sich ähnlich sind oder miteinander zusammenhängen. Ferner ist der Umfang des Entscheidungsspielraums bei der Beurteilung der einzelnen Fragen zu beachten. Schliesslich ist massgebend, mit welcher Bestimmtheit sich das Gerichtsmitglied bei seiner früheren Befassung zu den betreffenden Fragen ausgesprochen hat (BGE 140 I 326 E. 5.1; Urteile 7B_780/2024 vom 18. Oktober 2024 E. 5.3.3 f.; 2D_18/2023 vom 5. März 2024 E. 5.3.1).
Dass ein früherer Entscheid nach Auffassung der gesuchstellenden Partei mangelhaft ist oder das betreffende Gerichtsmitglied bereits einmal gegen die gesuchstellende Partei entschieden hat, bildet an sich keinen Ausstandsgrund. Nur eine qualifizierte inhaltliche Fehlerhaftigkeit könnte den Ausstand eines am umstrittenen Entscheid beteiligten Gerichtsmitglieds rechtfertigen (Urteil 2C_707/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.2). Vorausgesetzt wird, dass besonders krasse oder wiederholte Fehler bzw. Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Amtspflichten zu werten sind, und zudem objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in den Verfehlungen gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (Urteile 2C_684/2025 vom 28. Januar 2026 E. 4.1; 1C_309/2024 vom 1. April 2025 E. 6.4.2).
4.3. Die Vorinstanz erwog, die bloss pauschal vorgetragene Kritik des Beschwerdeführers, wonach das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. Juli 2025 betreffend Rechtsverzögerung und die Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. November 2025 betreffend unentgeltliche Rechtspflege fehlerhaft seien, vermöge keinen Ausstand der verfahrensleitenden Kantonsrichterin und der mitwirkenden Gerichtsschreiberin zu begründen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, inwiefern es sich bei der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege um einen besonders krassen Fehlentscheid handeln soll, der zugleich mangelnde Distanz oder Neutralität zum Ausdruck bringe. Zudem habe sich die verfahrensleitende Richterin in keinem der kritisierten Entscheide bereits inhaltlich zum Verfahren in der Hauptsache geäussert.
4.4. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Kantonsrichterin habe in der Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege seine finanzielle Situation offensichtlich fehlerhaft beurteilt. Zum Urteil betreffend Rechtsverzögerung bringt er vor, die Kantonsrichterin habe einen Nichteintretensentscheid gefällt, obwohl die aufschiebende Wirkung erst verfügt worden sei, nachdem er bereits Beschwerde erhoben hatte. Dabei bleibt unklar, auf welche Beschwerde und welche Anordnung der aufschiebenden Wirkung er sich bezieht. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, es bestünden Anhaltspunkte, dass das Kantonsgericht Entscheide des Bundesgerichts nicht konsequent berücksichtigt habe, ohne dass er diese Anhaltspunkte konkret benennt. Schliesslich wirft er der Vorinstanz vor, die von ihm kritisierten Entscheide und verfahrensleitenden Schritte nur isoliert betrachtet und nicht in einer Gesamtschau gewürdigt zu haben. Sie seien jedoch in ihrer kumulativen Wirkung geeignet, den Anschein fehlender Ergebnisoffenheit zu begründen.
4.5. Damit legt der Beschwerdeführer weder dar, inwiefern die Kantonsrichterin und die Gerichtsschreiberin besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehler begangen haben sollen, noch nennt er überhaupt konkrete Handlungen oder Äusserungen, die auf eine Befangenheit hindeuten könnten. Zwar hat das Bundesgericht seine Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen (Urteil 2C_739/2025 vom 6. März 2025), doch ist daraus nicht zu schliessen, dass das Kantonsgericht Fehler begangen hätte, welche die für einen Ausstandsgrund erforderliche Schwere erreichen. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind, soweit überhaupt verständlich, sehr allgemein und vage gehalten und lassen in keiner Weise erkennen, welches Verhalten der Gerichtspersonen auf eine fehlende Distanz und Neutralität oder eine bereits fest gebildete Meinung in der Hauptsache hindeuten soll. Auch das Argument der kumulativen Wirkung hilft dem Beschwerdeführer nicht, wenn er die angeblichen Fehlleistungen des Gerichts nicht konkret benennt. Die Vorinstanz hat Art. 30 Abs. 1 BV nicht verletzt.
5.
Demnach ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller