Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_11/2026
Urteil vom 16. April 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Gesuchstellerin,
gegen
B.________,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_46/2025 vom 11. März 2026.
Sachverhalt
A.
Die Gesuchstellerin ist in der Vermittlung nichtprofessioneller Fotomodelle für die Werbung tätig. Die Gesuchsgegnerin ist ein Transportunternehmen, welches nach Angaben der Gesuchstellerin die von Fotomodellen erstellten Bilder in der Mediathek gespeichert und insbesondere auf den Webseiten benutzt hatte. Klageweise verlangte die Gesuchstellerin einen Betrag von Fr. 9'275.55 zufolge einer behaupteterweise länger als vereinbart oder ausserhalb des vereinbarten Nutzungszwecks erfolgten unberechtigten Verwendung der Bilder.
Das Regionalgericht Bern-Mittelland wies die Klage mit Urteil vom 14. April 2025 ab und das Obergericht des Kantons Bern wies die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 9. September 2025 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Auf die gegen das obergerichtliche Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5D_46/2025 vom 11. März 2026 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 7. April 2026 verlangt die Gesuchstellerin die Aufhebung des Urteils 5D_46/2025 und die neue Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen mit ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann aber auf ein Urteil zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (BGE 147 III 238 E. 1.1; 149 III 93 E. 1.1). Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung; allerdings gelten die in Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG genannten Begründungsanforderungen auch für das Revisionsgesuch (BGE 147 III 238 E. 1.2.1).
2.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d BGG . Sie wirft dem Bundesgericht vor, aktenwidrig davon ausgegangen zu sein, dass keine substanziierten Verfassungsrügen erhoben worden seien, und als Folge den Streitgegenstand nicht materiell beurteilt zu haben.
3.
Die Gesuchstellerin nennt keine Tatsachen, welche das Bundesgericht angeblich übersehen haben soll; sie macht vielmehr geltend, das Bundesgericht habe die Begründungsanforderungen überspannt. Dies beschlägt die Rechtsanwendung, welche ebenso wenig zum Gegenstand einer Revision gemacht werden kann wie eine angeblich falsche Würdigung von Beweisen (BGE 122 II 17 E. 3; zuletzt Urteile 6F_1/2025 vom 12. Februar 2025 E. 3; 6F_14/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3; 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3). Insbesondere dient die Revision nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (zuletzt Urteile 6F_26/2024 vom 10. Januar 2025 E. 2; 6F_20/2025 vom 9. Juli 2025 E. 2; 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3), was ebenfalls die (Neubeurteilung der) Frage der Substanziierungspflicht von Verfassungsrügen im Beschwerdeverfahren 5D_46/2025 betrifft. In diesem Kontext ist ein Übersehen von aktenkundigen Tatsachen weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nicht gegeben ist, und dass das Bundesgericht die Beschwerde nicht materiell beurteilt hat, beruht nicht auf einem Übersehen von Anträgen, sondern dies ist eine zwangsläufige Folge des Nichteintretensurteils, weshalb auch der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG nicht vorliegt.
4.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli