Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_31/2025
Urteil vom 16. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiberin Wortha.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Gesuchstellerin,
vertreten durch B.A.________,
Mittelgäustrasse 44, 4617 Gunzgen,
gegen
Kanton Bern,
handelnd durch die
Justizverwaltungsleitung des Kantons Bern,
Nordring 8, 3013 Bern,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Staatshaftung; Schadenersatz und Genugtuung wegen Amtspflichtverletzung eines Gerichtspräsidenten,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. September 2025 (2C_551/2024 (Urteil 100.2020.80U)).
Erwägungen
1.
1.1. A.A.________ führte eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Bern und beantragte Schadenersatz von Fr. 445'889.-- und Genugtuung von Fr. 25'000.--. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Staatshaftungsklage mit Urteil vom 16. Oktober 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
1.2. Mit Urteil 2C_551/2024 vom 16. September 2025 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.A.________ ab.
1.3. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 ersucht A.A.________ (nachfolgend Gesuchstellerin) um Revision des Urteils 2C_551/2024 vom 16. September 2025. In prozessualer Hinsicht beantragt sie den Ausstand der Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung Aubry Girardin und deren Ersatz mit Bundesrichterin Hänni sowie den Ausstand von Gerichtsschreiber Plattner.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2026 ergänzt die Gesuchstellerin ihr Revisionsgesuch um zwei prozessuale Anträge, in denen sie den Ausstand von Bundesrichter Kradolfer sowie Einsicht in interne Verfahrensakten beantragt.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Die Gesuchstellerin beantragt zunächst, die Präsidentin der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung Aubry Girardin, Bundesrichter Kradolfer und Gerichtsschreiber Plattner haben im vorliegenden Revisionsverfahren in den Ausstand zu treten. Weil das Bundesgericht vorliegend jedoch in einer Besetzung ohne diese Personen urteilt, ist das Ausstandsbegehren als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. Urteile 2C_451/2024 vom 2. Oktober 2024 E. 2; 2C_434/2019 vom 17. März 2021 E. 2). Die Gesuchstellerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die blosse Mitwirkung an einem früheren bundesgerichtlichen Verfahren keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. bereits Urteil 2F_34/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.3).
3.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_11/2025 vom 28. November 2025 E. 1.1; 2F_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 1.1). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen (Urteil 2F_19/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
4.
Die Gesuchstellerin beruft sich auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. a BGG.
4.1. Nach Art. 121 lit. a BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind. Artikel 121 lit. a BGG verweist damit auf Art. 34 BGG (vgl. Urteil 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1).
4.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG, auf welchen sich die Gesuchstellerin beruft, treten Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen in Ausstand, wenn sie aus anderen als den in Abs. 1 lit. a bis d derselben Bestimmung genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter bzw. ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Es müssen Umstände dargetan sein, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken (BGE 147 I 173 E. 5.1; 144 I 234 E. 5.2; 140 I 240 E. 2.2; Urteil 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.1). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Der Anschein der Befangenheit genügt; die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein (Art. 30 Abs. 1 BV; BGE 148 IV 137 E. 2.2; 147 I 173 E. 5.1; 144 I 159 E. 4.3; Urteil 2F_1/2022 vom 16. März 2022 E. 2.2.1).
4.3. Die Gesuchstellerin macht sinngemäss und zusammengefasst geltend, Bundesrichterin Hänni sei durch die Abteilungspräsidentin nachträglich aus dem Spruchkörper entfernt worden. Dies sei geschehen, obschon Bundesrichterin Hänni aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse des Konventionsrechts besonders geeignet gewesen sei, ihren Fall zu entscheiden, zumal sie Vernehmlassungen angeordnet habe, die Angelegenheit somit nicht als offensichtlich unbegründet erachtet habe. Die Abteilungspräsidentin habe damit Verfahrensfehler und besonders krasse Fehler begangen, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen würden. Namentlich habe sie damit Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG, Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. Dies zeuge von ihrer inneren Haltung und von der fehlenden inneren Distanz und Neutralität zur Sache, was sie befangen mache.
4.4. Die Rüge der Gesuchstellerin basiert auf einer falschen Vorstellung von der Spruchkörperbildung im bundesgerichtlichen Verfahren. Der Abteilungsvorsitz liegt gemäss Art. 19 Abs. 1 BGG bei der Präsidentin. Diese wirkt an jedem Verfahren mit. Im Verhinderungsfall der Präsidentin wird diese durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten (Art. 19 Abs. 2 BGG). Die Präsidentin der Abteilung kann im Einverständnis mit der Abteilung und der betroffenen Richterin dieser die Behandlung von bestimmten Materien in der Eigenschaft als Vorsitzende des Spruchkörpers (präsidierendes Mitglied) übertragen (Art. 27 Abs. 2 Reglement für das Bundesgericht; BGerR; SR 173.110.131). Der Spruchkörper wird von der Abteilungspräsidentin gebildet (Art. 40 Abs. 1 BGerR). Die Abteilungspräsidentin bezeichnet aber zuerst den Instruktionsrichter, der das Referat erarbeiten soll (Art. 40 Abs. 3 BGerR). Erst wenn der Berichtsentwurf erstellt ist, werden die anderen Mitglieder des Spruchkörpers auf elektronischem Weg bezeichnet (Art. 40 Abs. 4 BGerR).
4.5. Die Gesuchstellerin hat zutreffend erkannt, dass Bundesrichterin Hänni die Verfügung vom 27. November 2024 (Nichteintreten) als präsidierendes Mitglied erlassen hat und Bundesrichter Kradolfer Instruktionsrichter war. Sie zieht daraus aber die falschen Schlüsse. Anders als sie annimmt, war Bundesrichterin Hänni nie Teil des Spruchkörpers, sodass es keine Änderung in der Zusammensetzung des Spruchkörpers gab (vgl. dazu BGE 151 IV 37 E. 3.3; 149 I 153 E. 2.2). In Anwendung von Art. 19 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 BGerR vertrat Bundesrichterin Hänni die Abteilungspräsidentin bei Erlass der Verfügung über die aufschiebende Wirkung bzw. vorsorgliche Massnahmen. Der Spruchkörper war zu dieser Zeit noch nicht bestellt. Dies erfolgte erst, nachdem Bundesrichter Kradolfer, der von der Abteilungspräsentin in Anwendung von Art. 40 Abs. 3 BGerR als Instruktionsrichter ernannt wurde, den Berichtsentwurf erstellt hatte. Die Besetzung des Spruchkörpers erfolgte im Anschluss daran am 5. September 2025 wie üblich nach dem Zufallsprinzip aus den übrigen Mitgliedern der Abteilung (EDV-Applikation "CompCour" zur automatischen Bestimmung der Spruchkörper; vgl. BGE 144 I 37 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 2C_305/2020 vom 21. Juli 2020 E. 2.2.1). Eine Manipulation bei der Besetzung des Spruchkörpers wird damit ausgeschlossen (vgl. Urteil 2F_20/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3.4).
4.6. Nachdem es keine Änderung des Spruchkörpers gab, war eine solche der Gesuchstellerin zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch nicht anzuzeigen, wie sie weiter vorbringt. Vorabentscheide zur Fallzuteilung erlässt das Bundesgericht nach konstanter Praxis nicht (BGE 144 I 37 E. 2.3.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_598/2018 vom 7. November 2018 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 50), sodass der Gesuchstellerin die Spruchkörperbildung auch nicht anzuzeigen war.
Bei dieser Sachlage ist das prozessuale Gesuch der Gesuchstellerin, Einsicht in bundesgerichtsinterne Korrespondenz über einen allfälligen Austausch von Bundesgerichtsmitgliedern bzw. über Erörterungen von Mitgliedern des Spruchkörpers zu den prozessualen und materiellen Fragen des Verfahrens 2C_551/2024 und über die Gründe für einen Wechsel im Richtergremium zu erhalten, als gegenstandslos zu betrachten, da es keinen Wechsel im Spruchkörper gab. Im Übrigen ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass verwaltungsinterne Akten wie Notizen, Entwürfe und Referate, die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt, vom Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ausgenommen sind (BGE 129 IV 141 E. 3.3.1; 125 II 473 E. 4a; Urteil 2D_28/2024 vom 9. September 2025 E. 6.1).
4.7. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, namentlich von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Andere Anhaltspunkte, die eine Befangenheit der Abteilungspräsidentin objektiv möglich erscheinen liessen, macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Damit ist weder ein Fehler in der Besetzung noch ein Ausstandsgrund dargetan, weshalb kein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. a BGG gegeben ist.
4.8. Nachdem die Gesuchstellerin die Befangenheit von Bundesrichter Kradolfer und Gerichtsschreiber Plattner im Verfahren 2C_551/2024 allein aus jener der Abteilungspräsidentin ableitet, braucht darauf nicht näher eingegangen werden. Der Vorwurf der Befangenheit der beiden ist offensichtlich unbegründet.
4.9. Soweit die Gesuchstellerin darüber hinaus den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG geltend macht, bezieht sich ihre Rüge lediglich auf den Zeitpunkt, zu dem sie das "Dokument", aus dem sich der vermeintliche Ausstandsgrund ergeben soll, entdeckte. Sie macht nicht geltend, dass sie darüber hinaus eine Tatsache entdeckt hätte, die sich auf das Tatsachenfundament des Urteils auswirken würde (vgl. BGE 147 III 238 E. 4.1; Urteil 2F_7/2024 vom 6. Mai 2024 E. 3.1). Auf die Rüge ist daher nicht weiter einzugehen.
4.10. Die weiteren Vorbringen der Gesuchstellerin zielen auf eine materielle Neubeurteilung bzw. Wiedererwägung des sie betreffenden Urteils 2C_551/2024 ab. Dies stellt keinen zulässigen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG dar (vgl. vorstehend E. 3). Darauf ist nicht einzutreten.
5.
5.1. Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet und ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.2. Dem Ausgang des vorliegenden Revisionsverfahrens entsprechend wird die unterliegende Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Aubry Girardin, Bundesrichter Kradolfer und Gerichtsschreiber Plattner wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um Akteneinsicht wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha