Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_429/2025
Urteil vom 17. August 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dambeck.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
5. F.________,
Beschwerdegegnerschaft,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
Bafflesstrasse 18, 9450 Altstätten SG.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 7. August 2025 (AK.2025.277-AK, AK.2025.278-AK, AK.2025.279-AK, AK.2025.340-AK, AK.2025.341-AK, AK.2025.342-AK [RH.2025.63]).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Feldkirch führt gegen A.________ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Verbrechen der nationalsozialistischen Wiederbetätigung gemäss österreichischem Verbotsgesetz. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen entsprach dem in diesem Zusammenhang gestellten Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Feldkirch vom 24. Januar 2025 bzw. 31. März 2025 mit Eintretensverfügung vom 25. April 2025 und ordnete die ersuchten Rechtshilfehandlungen an. Sie erliess einen Durchsuchungsbefehl gegen A.________ und ordnete die Hausdurchsuchung sowie die Sicherstellung beweisrelevanter Gegenstände an. Nach erfolgter Durchsuchung vom 12. Mai 2025 erhob A.________ am 15. Mai 2025 Beschwerde gegen den Durchsuchungsbefehl, wobei er unter anderem die "Einleitung einer internen Untersuchung bez. Prüfung, ob durch das Verhalten der involvierten Beamten Straftatbestände gem. Art. 312 bzw. 305 StGB erfüllt wurden", verlangte.
B.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen verweigerte mit Entscheid vom 7. August 2025, Dispositiv-Ziffer 3, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, Staatsanwältin, sowie C.________, D.________, E.________ und F.________, alle Kantonspolizei St. Gallen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. August 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 7. August 2025 sei aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ sowie C.________, D.________, E.________ und F.________ sei zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an die Anklagekammer zurückzuweisen zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Vorinstanz verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegner lassen sich vernehmen, ohne einen Antrag zu stellen. Der Beschwerdeführer reicht eine Stellungnahme ein, worüber die anderen Verfahrensbeteiligten in Kenntnis gesetzt wurden.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass einer vorsorglichen Massnahme mit Verfügung vom 3. September 2025 ab, soweit darauf einzutreten war.
Erwägungen
1.
1.1. Mit dem angefochtenen Entscheid verweigerte die Vorinstanz die Ermächtigung zur Strafverfolgung. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. e BGG greift nicht, da die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner nicht zu den obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden des Kantons St. Gallen zählen (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2).
1.2. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO; sGS 962.1) entscheidet die Anklagekammer über die Ermächtigung zur Eröffnung des Strafverfahrens gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden wegen Verbrechen und Vergehen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG). Dieser stammt von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG).
1.3. Der Beschwerdeführer wird durch den der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdegegnern vorgeworfenen Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB unmittelbar in seinen Rechten verletzt und gilt damit als geschädigte Person, weil dieser Straftatbestand nicht nur den Staat, sondern auch die betroffenen Personen schützt (Art. 115 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil 1C_68/2025 vom 27. Mai 2025 E. 1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an einer Strafverfolgung und ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, womit unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) und nachfolgender Erwägung auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist innerhalb der Beschwerdefrist mit den Anträgen und deren Begründung einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass geben. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen hingegen Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 147 I 16 E. 3.4.3; 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2).
1.5.1. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 stellt der Beschwerdeführer zahlreiche neue (vorsorgliche) Anträge betreffend die Durchsuchungen und die dabei erfolgten Sicherstellungen bzw. Beschlagnahmen, die Verwertbarkeit der Beweise, das Rechtshilfeverfahren sowie den ergangenen Strafbefehl. Diese erst im Rahmen der Stellungnahme gestellten Anträge erfolgen verspätet und gehen ausserdem über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung) hinaus, weshalb nicht darauf einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer zudem einen präzisierten Antrag zur Kostenverteilung im vorliegenden Verfahren stellt, ist darüber ohnehin von Amtes wegen zu entscheiden.
1.5.2. Weiter enthält die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2025 zahlreiche neue Rügen. Inwiefern sich der Beschwerdeführer aufgrund der eingegangenen Vernehmlassungen veranlasst sehen konnte, die Begründung seiner Beschwerde auf diese Weise zu ergänzen, erschliesst sich nicht und legt er auch nicht dar. Abgesehen davon bezieht er sich dabei nicht auf die vorliegend streitgegenständliche Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung, weshalb darauf ebenfalls nicht einzugehen ist.
2.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 152 II 49 E. 5.2 mit Hinweisen).
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden ( Art. 95 lit. a, b und c BGG ). Die Verletzung des übrigen kantonalen Rechts kann abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen vor Bundesgericht nicht gerügt werden. Zulässig ist jedoch die Rüge, die Anwendung dieses Rechts führe zu einer Verletzung von Bundesrecht, namentlich des verfassungsmässigen Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 147 I 259 E. 1.3.1; 142 II 369 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3. Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es jedoch nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, ist daher in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen (BGE 152 II 325 E. 2 mit Hinweisen). Rügt eine beschwerdeführende Person die Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf Rügen, mit denen bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geübt wird, tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer stellt verschiedene Beweisanträge (insbesondere Beizug diverser Dokumente, Unterlagen und Akten sowie von Audio- und Videoaufnahmen, Einvernahme verschiedener Personen, Einholung von Gutachten und Berichten).
3.1. Das Bundesgericht ordnet in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen an (vgl. Art. 55 BGG), da es seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen: BGE 136 II 101 E. 2; Urteile 6B_274/2026 vom 22. Juni 2026 E. 2.2; 1C_660/2025 vom 24. April 2026 E. 2; 2C_712/2021 vom 8. November 2022 E. 2.2). Ebenfalls kann das Bundesgericht in antizipierter Beweiswürdigung angebotene Beweismittel ablehnen, wenn es sie von vornherein nicht für geeignet hält, behauptete Tatsachen zu beweisen, oder wenn eine Partei ein Beweismittel für eine Tatsache anbietet, die nicht entscheidrelevant ist (Urteil 2C_632/2025 vom 7. Mai 2026 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Beweismassnahme durch das Bundesgericht rechtfertigen würden. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Beweismassnahmen vorliegend entscheidrelevant sind. Abgesehen davon können die sich stellenden (Rechts-) Fragen gestützt auf die novenrechtlich zulässigen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) Akten beantwortet werden. Die Anträge sind daher abzuweisen.
4.
Nicht jeder behördliche Fehler begründet die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Fortsetzung eines bereits eröffneten Strafverfahrens bzw. den Verzicht auf dessen Einstellung erforderlich ist. Sie ist nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern (zum Ganzen: BGE 149 IV 183 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.1.
4.1.1. Die Vorinstanz erwog in Bezug auf die Staatsanwältin (Beschwerdegegnerin 1), diese habe mit der Eintretensverfügung dem Rechtshilfeersuchen entsprochen und die ersuchten Rechtshilfehandlungen angeordnet - unter anderem eine Hausdurchsuchung. Anhaltspunkte, inwiefern sie sich dabei in strafrechtlich relevanter Weise hätte verhalten haben sollen, lege der Beschwerdeführer weder konkret dar noch seien solche ersichtlich. Im Übrigen sei für die Überprüfung der angeordneten Zwangsmassnahmen bzw. Rechtshilfehandlungen der dafür gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelweg zu beschreiten.
4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, da die ihm vorgeworfene Ausführung des sogenannten "Hitlergrusses" ohne propagandistischen Werbecharakter gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Tatbestand gemäss Art. 261
bis StGB nicht erfülle, sei die Hausdurchsuchung auf einer unsicheren Rechtsgrundlage angeordnet worden und unverhältnismässig gewesen. Damit zeigt er weder auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen, noch dass sich die Beschwerdegegnerin strafrechtlich relevant verhalten haben soll. Es kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
4.2.
4.2.1. In Bezug auf die angezeigten Mitglieder der Kantonspolizei St. Gallen (Beschwerdegegner 2-5) erwog die Vorinstanz, gemäss Ermittlungsauftrag hätten diese eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers (inklusive Durchsuchung der von diesem verwendeten Fahrzeuge) durchführen und fallrelevante Gegenstände sicherstellen müssen. Laut Stellungnahme der Beschwerdegegner soll der Beschwerdeführer angegeben haben, das Fahrzeug des Vaters gelegentlich zu benutzen. Zudem bestritten die Beschwerdegegner, dass die Hausdurchsuchung zum Teil ohne Begleitperson erfolgt sei, was glaubhaft erscheine. Es lägen keine rechtsgenüglichen Hinweise für einen Missbrauch der Amtsgewalt oder anderweitig strafrechtlich relevantes Verhalten vor.
4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, weil er zu zentralen Punkten (Tatvorwurf, Fahrzeugnutzung, eigenmächtige Durchsuchung) nicht angehört worden sei bzw. weil diesbezüglich keine substanziierte Auseinandersetzung durch die Vorinstanz stattgefunden habe, kommt er seiner in diesem Zusammenhang bestehenden qualifizierten Begründungspflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2.3) nicht nach, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Im Übrigen ist dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass gemäss Durchsuchungsbefehl der Wohnort des Beschwerdeführers zu durchsuchen war, ohne Einschränkung auf einzelne Zimmer der Wohnung, und kann in Bezug auf die Fahrzeugnutzung auf nachfolgende Erwägung verwiesen werden.
4.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, anlässlich der Durchsuchung jede Aussage verweigert zu haben, keinen Führerausweis zu besitzen und nie Zugang zum Fahrzeug gehabt zu haben; dieses werde durch den Vater ausschliesslich dienstlich genutzt. Wie im angefochtenen Entscheid festgestellt, hielten die Beschwerdegegner in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, das Fahrzeug des Vaters gelegentlich zu benutzen. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorinstanz vom 11. Juni 2025 zugestellt. Soweit ersichtlich äusserte sich der Beschwerdeführer nicht dazu. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; oben E. 2.1) ist zu verneinen. Abgesehen davon hielt die Vorinstanz zutreffend fest, selbst wenn der Beschwerdeführer diese Aussage nicht gemacht haben sollte, würde die Durchsuchung des Fahrzeugs keine strafrechtlich relevante Handlung darstellen, sondern allenfalls eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften, die im entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu prüfen wäre. Dies gilt auch insofern, als der Beschwerdeführer geltend macht, gewisse Formulierungen im Durchsuchungsbefehl seien zu unbestimmt und hätten zu Überschreitungen geführt, und dass die Protokollierungsvorschriften verletzt worden seien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers stellte die Vorinstanz keine zu hohen Anforderungen an das Vorliegen von Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten (vgl. dazu oben E. 4). Inwiefern sich die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner namentlich wegen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB strafbar gemacht haben sollen, geht auch aus der Beschwerdeschrift nicht hervor.
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten und besondere Verhältnisse zu verneinen sind, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne,17. August 2026
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Dambeck