Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1000/2025
Urteil vom 24. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. August 2025 (UE250137-O/U/BEE>HEI).
Sachverhalt
A.
A.________, Verwaltungsratsmitglied und ehemaliger Direktor der B.________ Bank AG, zeigte C.________ am 6. Oktober 2023 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wegen Verleumdung und eventualiter übler Nachrede an. Er machte geltend, die Schreiben des Rechtsvertreters von C.________, Rechtsanwalt Marco Kamber, an die B.________ Bank AG vom 24. Mai und 6. Juli 2023 enthielten ehrverletztende Äusserungen zu seinem Nachteil. Mit Schreiben vom 24. Februar 2025 teilte A.________ der Staatsanwaltschaft zudem mit, es bestünden Hinweise, dass C.________ mutmasslich das Bankgeheimnis verletzt habe.
Hintergrund der Schreiben vom 24. Mai und 6. Juli 2023 von Rechtsanwalt Kamber war die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von C.________ durch die B.________ Bank AG per 31. Mai 2023.
B.
Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung gegen C.________ mit Verfügung vom 27. März 2025 nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Diese wies die Beschwerde mit Beschluss vom 21. August 2025 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Nichtanhandnahme im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Bezüglich des Vorwurfs der Verletzung des Bankgeheimnisses sei A.________ als blosser Anzeigeerstatter nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ vor Bundesgericht, der Beschluss vom 21. August 2025 und die Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. März 2025 seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen C.________ zu eröffnen und die notwendigen Untersuchungshandlungen durchzuführen. Eventualiter sei der Beschluss vom 21. August 2025 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Strafsache. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1, Art. 80 und Art. 90 BGG offen.
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Privatklägerschaft ist nur unter der Voraussetzung zur Beschwerde berechtigt, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Die Privatklägerschaft muss darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann. Sie muss die Anspruchsvoraussetzungen ihrer Zivilansprüche und insbesondere den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren zudem soweit möglich beziffern. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht. Dies ist dann der Fall, wenn die angebliche Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität der Privatklägerschaft geführt hat, dass zivilrechtliche Forderungen gegen die beschuldigte Person im Falle ihrer Verurteilung angesichts der Schwere der erlittenen Schäden offensichtlich erscheinen, etwa wenn die Privatklägerschaft aufgrund der angeblichen Straftat eine Invalidität erleidet (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_211/2025 vom 18. Mai 2026 E. 1.3.1; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1).
Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 28a Abs. 3 ZGB ab, ist zu beachten, dass solche Ansprüche nach Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv besonders schwer wiegt. Leichte Persönlichkeitsverletzungen rechtfertigen keine Genugtuung (Urteile 7B_125/2026 vom 23. April 2026 E. 1.1; 7B_259/2025 vom 30. Januar 2026 E. 1.2.2).
1.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, C.________ habe gegenüber Dritten den Vorwurf geäussert, er (der Beschwerdeführer) habe eine gemäss dem Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) notwendige Verdachtsmeldung nicht erlassen wollen und ein "gewissermassen quasi-autoritäres System der Geschäftsführung betrieben". Er (der Beschwerdeführer) sei mithin einer Straftat bezichtigt worden. Die Behauptungen von C.________ könnten - so der Beschwerdeführer weiter - zu einer massiven Rufschädigung führen, sein berufliches Fortkommen erheblich erschweren, und die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen. Ferner sei ihm wegen "finanzielle[r] Aufwände für die Abwehr und Kontrolle allfälliger negativer Auswirkungen für seine berufliche und persönliche Stellung" ein Schaden entstanden.
1.4. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation nicht hinreichend darzutun. Soweit er aus den angezeigten Delikten eine Schadenersatzforderung ableiten will, legt er die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR nicht dar. Insbesondere geht aus seinen Ausführungen nicht konkret hervor, inwiefern sein berufliches Fortkommen durch die angeblichen Äusserungen von C.________ beeinträchtigt worden ist. Auch ein möglicher Genugtuungsanspruch wird nicht näher begründet. Ferner beziffert er weder seine angeblichen Schadenersatz- noch seine Genugtuungsforderung und legt auch nicht dar, weshalb ihm eine (zumindest vorläufige) Bezifferung nicht möglich sein soll. Da aufgrund der Natur der angezeigten Straftaten nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, welche konkreten Zivilforderungen der Beschwerdeführer im Strafverfahren adhäsionsweise stellen könnte, ist seine Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zu verneinen.
1.5. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht eine Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und die von der Prüfung der Sache getrennt werden kann. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.6. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen angeblicher Bankgeheimnisverletzung vor, die Vorinstanz spreche ihm diesbezüglich die Beschwerdelegitimation zu Unrecht ab, und er wäre nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert gewesen. Der Beschwerdeführer rügt damit eine formelle Rechtsverweigerung. Nach der zitierten Rechtsprechung ist folglich auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wegen angeblicher Bankgeheimnisverletzung betrifft. Der Streitgegenstand beschränkt sich indes auf die Frage, ob die Vorinstanz in diesem Punkt zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten ist.
2.
2.1. Die Vorinstanz erwägt, die strafprozessuale Beschwerdelegitimation setze eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtssuchenden Person in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen voraus. Unmittelbar in seinen Rechten verletzt sei mit Bezug auf die zur Anzeige gebrachte Verletzung des Bankgeheimnisses allenfalls der von den Handlungen von C.________ betroffene Bankkunde. Es sei demgegenüber nicht ersichtlich, inwiefern er selber in seinen eigenen Rechten (unmittelbar) geschädigt worden sein soll.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) in Verbindung mit Art. 382 StPO und macht geltend, das Bankgeheimnis schütze nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter anderem die Geschäftsinteressen der Bank und die kollektiven Interessen des schweizerischen Finanzplatzes. Dieser Schutz könne nur dann verwirklicht werden, wenn dem Einzelnen bei mutmasslicher Verletzung des Bankgeheimnisses ein Rechtsschutzinteresse zuerkannt werde, gegen diese Verletzung vorzugehen. Er habe als "Teilnehmer am schweizerischen Finanzplatz", insbesondere auch in seiner (damaligen) Rolle als "CEO" einer Bank und als heutiger Verwaltungsrat von Finanzinstituten, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Verletzung mutmasslicher Bankgeheimnisverletzungen.
2.3. Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen ( Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO ). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2).
2.4. Nach Art. 47 Abs. 1 BankG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Angestellter einer Bank anvertraut worden ist oder das er in dieser Eigenschaft wahrgenommen hat (lit. a); zu einer solchen Verletzung des Berufsgeheimnisses zu verleiten sucht (lit. b); oder ein nach lit. a offenbartes Geheimnis weiteren Personen offenbart oder für sich oder einen anderen ausnützt (lit. c). Gemäss Art. 47 Abs. 1
bis BankG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich oder einem anderen durch eine Handlung nach Abs. 1 lit. a oder c einen Vermögensvorteil verschafft. Wer fahrlässig handelt, wird gemäss Art. 47 Abs. 2 BankG mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.
Das Bankkundengeheimnis, das Art. 47 BankG strafrechtlich schützt, dient nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur dem einzelnen Bankkunden, sondern hat auch institutionelle Bedeutung und schützt die kollektiven Interessen des schweizerischen Finanzplatzes sowie die Geschäftsinteressen der Bank (BGE 145 IV 114 E. 4.2; 141 IV 155 E. 4.2.3; anders etwa WOLFGANG WOHLERS, Basler Kommentar, Bankengesetz, 3. Aufl. 2026 N. 12 und 33 zu Art. 47 BankG).
2.5. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet: Dieser ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nicht berechtigt, sich in eigenem Namen auf allfällige Rechte von Dritten zu berufen. Folglich ist er weder als deren ehemaliger "CEO" noch als aktuelles Verwaltungsratsmitglied von dieser Bank oder anderen "Finanzinstituten" zur Beschwerde berechtigt. Da er auch nicht behauptet, von der angeblichen Bankgeheimnisverletzung als Bankkunde persönlich betroffen zu sein, ist nicht ersichtlich, inwiefern er nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert sein soll. Als reiner "Teilnehmer am schweizerischen Finanzplatz" ist er durch die angebliche Verletzung des Bankgeheimnisses eines Dritten jedenfalls nicht unmittelbar in seinen Rechten berührt. Die Vorinstanz verletzt demnach kein Recht im Sinne von Art. 95 BGG, indem sie dem Beschwerdeführer seine Berechtigung zur kantonalen Beschwerde in Bezug auf den Vorwurf der Bankgeheimnisverletzung abspricht.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern