Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1023/2025
Urteil vom 20. August 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Erkennungsdienstliche Erfassung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. August 2025 (BK 25 201).
Sachverhalt
A.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der sexuellen Übergriffe zum Nachteil von B.________ und C.________.
B.
Am 23. April 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________. Die von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 26. August 2025 ab.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2025 (Poststempel) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. August 2025 sei von seiner erkennungsdienstlichen Erfassung abzusehen; zur Neufestsetzung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsregelung sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Vorakten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 erteilte der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich offensteht (Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG ).
Die verfahrensgegenständliche Zwangsmassnahme dient nicht der Aufklärung der Straftaten, deren der Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren verdächtigt wird, sondern wurde vielmehr mit Blick auf allfällige andere - bereits begangene oder künftige - Delikte angeordnet. Ihr kommt somit eine über das vorliegende Strafverfahren hinausgehende, eigenständige Bedeutung zu. Der vorinstanzliche Entscheid ist deshalb praxisgemäss als Endentscheid zu behandeln, der nach Art. 90 BGG anfechtbar ist (vgl. Urteile 7B_991/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 1; 7B_176/2023 vom 24. Mai 2024 E. 1.1; 1B_285/2020 vom 22. April 2021 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 I 372 E. 1; je mit Hinweisen).
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, die gegen ihn angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO) fusse auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, da die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung auf die im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO absolut unverwertbaren Aussagen von Dr. med. D.________ abstütze. Die Unverwertbarkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass sich keine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht bei den Akten befinde. Darüber hinaus sei die erkennungsdienstliche Erfassung unverhältnismässig.
2.2. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung im Sinne von Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3). Erkennungsdienstliche Massnahmen können das Recht auf persönliche Freiheit beziehungsweise körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren (BGE 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein ( Art. 36 Abs. 2 und 3 BV ). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig sein, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftaten erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob der Beschuldigte vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 145 IV 263 E. 3.4 mit Hinweisen; siehe auch BGE 147 I 372 E. 4.3.2). Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- beziehungsweise Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche oder sexuelle Integrität von Personen beziehungsweise unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (Urteile 7B_991/2024 vom 7. Oktober 2025 E. 2.2.1; 7B_336/2023 vom 3. Mai 2024 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
Der Umstand, dass die erkennungsdienstliche Erfassung auch zur Aufklärung von Übertretungen angeordnet werden kann, bedeutet nicht, dass hinsichtlich ihrer präventiven Anordnung keine allzu hohen Anforderungen an die Schwere der zukünftigen Delinquenz zu knüpfen sind (Urteil 7B_452/2024 vom 8. April 2025 E. 2.1 mit Hinweis).
2.3.
2.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 142 II 293 E. 1.3).
2.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 150 IV 389 E. 4.7.1, 50 E. 3.3.1; 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar pauschal und ohne weitere Ausführungen die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe; den von der Vorinstanz bejahten hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) und Vergewaltigung (Art. 190 StGB) zum Nachteil von B.________ und der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) zum Nachteil von C.________ kritisiert er demgegenüber nicht. Ebenso wenig beanstandet er in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der beiden mutmasslichen Opfer. Danach soll der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Klinik E.________ vom 11. Juni 2024 bis zum 1. Juli 2024 B.________ unter Anwendung von körperlicher Gewalt zu ungewolltem Oral- und Geschlechtsverkehr genötigt haben. Konkret habe er an einem Abend in seinem Zimmer den Körperkontakt zu ihr gesucht und sie geküsst. Danach habe er sie gemäss ihren Aussagen "schon fast auf das Bett geworfen" und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen. Bei einem zweiten Vorfall habe sich B.________ auf einen Stuhl im Zimmer des Beschwerdeführers gesetzt, woraufhin sie der Beschwerdeführer aus dem nichts zweimal geohrfeigt habe. Als sie dies der Pflege habe melden wollen, sei sie vom Beschwerdeführer zurückgehalten worden. Als sie sich im Anschluss wieder gesetzt habe, habe der Beschwerdeführer seine kurze Hose und Unterhose ausgezogen und versucht, ihr seinen Penis in den Mund zu stecken. Daraufhin habe sie ihn an seiner Hüfte zurückgestossen und gesagt, er könne sie nicht dazu zwingen. Als sie auf dem Weg zum Verlassen des Zimmers gewesen sei, habe sie der Beschwerdeführer an den Haaren gepackt und gezogen, um sie wieder auf das Bett zu stossen. Auf dem Bett habe er sodann erneut seine Hose und Unterhose heruntergelassen, sie am Hals festgehalten und mit der anderen Hand ihre Hüfte hin und her bewegt. Es sei das gleiche Prozedere wie am Vorabend gewesen.
In Bezug auf die Vorwürfe gegen C.________ führt die Vorinstanz in Würdigung von deren Aussagen aus, sie werfe dem Beschwerdeführer vor, sie gegen ihren Willen gegen eine Wand gedrückt zu haben. Dabei habe er ihre Hände nach oben gehalten und sie am Hals und unter dem T-Shirt an die Brust gefasst, obwohl sie ihm gesagt habe, sie wolle das nicht.
Die Vorinstanz hält weiter fest, B.________ habe ausgesagt, sie sei nicht die einzige Frau gewesen, die der Beschwerdeführer angefasst habe. Ebenso habe C.________ zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe drei weitere Frauen sexuell belästigt und andere Personen verbal beleidigt und bedroht. Auch zu diesen tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
2.5. Mit seinen Rügen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz bereits gestützt auf die vorgenannten Sachumstände von hinreichend konkreten Anhaltspunkten für eine vergangene oder künftige schwere Delinquenz ausgehen durfte. Die Vorinstanz würdigt die vom Beschwerdeführer als offensichtlich unverwertbar bezeichneten Aussagen von Dr. med. D.________ neben den bereits genannten Aussagen der beiden Opfer auch lediglich als "weitere" Indizien für vergangene oder künftige Straftaten des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer werden in der laufenden Strafuntersuchung mehrere Sexualstraftaten vorgeworfen, wobei insbesondere der Vorwurf der Vergewaltigung schwer wiegt. Nach den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz schildern sodann beide mutmasslichen Opfer übereinstimmend, dass sie der Beschwerdeführer in seinem Zimmer unter Anwendung physischer Gewalt gegen ihren Willen zu den untersuchten sexuellen Handlungen nötigte. Unter diesen Umständen hält es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV) vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz - unabhängig von den Aussagen von Dr. med. D.________ - in den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tathandlungen ein Muster erkennt, das darauf hindeutet, dass er noch weitere vergleichbare Taten begangen hat oder begehen könnte. Diese Schlussfolgerung wird untermauert durch die vorinstanzlich gewürdigten Aussagen der beiden Opfer, wonach es während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Klinik E.________ zu weiteren sexuellen Übergriffen gegenüber von Frauen gekommen sei. Erschwerend kommt hinzu, dass die beiden mutmasslichen Opfer dem Beschwerdeführer nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz zusätzlich vorwerfen, neben Frauen auch weitere Personen bedroht zu haben. Auch beim Vorwurf der Drohung nach Art. 180 StGB handelt es sich um keine Bagatelle.
2.6. Zusammengefasst bestehen bereits aufgrund der Aussagen der mutmasslichen Opfer hinreichend konkrete Indizien, dass der Beschwerdeführer neben den im laufenden Strafverfahren untersuchten Straftaten noch in weitere vergangene oder künftige (Sexual-) Delikte involviert sein könnte. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer nicht einschlägig vorbestraft ist. Es ist zwar zutreffend, dass sich seine Vorstrafen auf Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) beschränken; der Beschwerdeführer übersieht in seiner Kritik jedoch, dass etwaige Vorstrafen bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer erkennungsdienstlichen Erfassung lediglich ein Element der Gesamtabwägung darstellen. Dient die erkennungsdienstliche Erfassung - wie vorliegend - der möglichen Aufklärung von vergangenen oder künftigen schweren Sexualstraftaten, kann sich die Zwangsmassnahme selbst bei Vorstrafenlosigkeit rechtfertigen (vgl. E. 2.2 hiervor).
2.7. Bestehen nach dem Gesagten hinreichend konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer an vergangenen oder künftigen Sexualstraftaten beteiligt sein könnte, erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung schliesslich auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer bagatellisiert insoweit die ihm aktuell vorgeworfenen und die möglicherweise künftig noch aufzuklärenden Straftaten. Namentlich der Vorwurf der Vergewaltigung betrifft die körperliche und sexuelle Integrität der mutmasslichen Opfer und wiegt schwer. Damit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an der erkennungsdienstlichen Erfassung um mögliche weitere (Sexual-) Straftaten aufklären zu können. Dieses überwiegt die privaten Interessen des Beschwerdeführers an seinem Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Hahn