Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_632/2025
Urteil vom 7. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Anwaltskommission des Kantons Obwalden, Enetriederstrasse 1, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfahren der Anwaltskommission Obwalden,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden
vom 22. September 2025 (B 25/003).
Sachverhalt
A.
A.a. B.A.________ und C.________ stehen sich in einem Zivilverfahren vor dem Kantonsgericht des Kantons Obwalden gegenüber. Auf Antrag von C.________ forderte das Kantonsgericht mit Schreiben vom 27. September 2024 die Anwaltskommission des Kantons Obwalden zur Edition von Akten aus einem früheren Aufsichtsverfahren gegen eine Rechtsanwältin auf.
A.b. A.A.________ und seine Ehefrau B.A.________ gelangten mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 bzw. 28. November 2024 an die Anwaltskommission des Kantons Obwalden und beantragten, das Editionsbegehren des Kantonsgerichts sei abzuweisen.
A.c. Die Anwaltskommission hiess das Editionsbegehren bzw. das so bezeichnete "Rechtshilfegesuch" des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 17. Februar 2025 teilweise gut. Die Eingaben von A.A.________ und B.A.________ qualifizierte die Anwaltskommission als "Aufsichtsanzeigen" und nahm diese mangels Parteistellung "nicht an die Hand". Die Nichtanhandnahme wurde A.A.________ und B.A.________ mit separatem Schreiben vom 17. Februar 2025 mitgeteilt. Der Editionsentscheid der Anwaltskommission wurde ihnen nicht eröffnet.
B.
Mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 gelangten A.A.________ und B.A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden und beantragten im Wesentlichen, der Entscheid der Anwaltskommission vom 17. Februar 2025 sei aufzuheben, sie seien im Verfahren vor der Anwaltskommission zuzulassen und die dort gestellten Anträge seien gutzuheissen.
Mit Entscheid vom 22. September 2025 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete den Nichteintretensentscheid zusammengefasst damit, dass Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden nach kantonalem Recht nicht zulässig seien.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Oktober 2025 gelangen A.A.________ und B.A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen, es sei festzustellen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 22. September 2025 nichtig sei, und es sei die Sache zur materiellen Behandlung der Beschwerde an das gesetzeskonform besetzte Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung der Beschwerde sowie zu neuem Entscheid an das gesetzeskonform besetzte Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden zurückzuweisen (Ziff. 2). Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung der erstinstanzlich gestellten Anträge und zur Durchführung des Verfahrens an die Anwaltskommission zurückzuweisen (Ziff. 3).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden nahm am 17. November 2025 Stellung und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Anwaltskommission des Kantons Obwalden beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer replizieren am 10. Dezember 2025, das Verwaltungsgericht dupliziert am 22. Dezember 2025. Beide halten an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführer gelangen mit weiteren Eingaben vom 3. Januar 2026, 22. Januar 2026 und 20. Februar 2026, 19. März 2026, 31. März 2026, die Anwaltskommission mit Eingabe vom 9. Februar 2026 und das Verwaltungsgericht mit Eingaben vom 20. Februar 2026, 2. März 2026 und 10. März 2026 an das Bundesgericht.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), der das Verfahren für die Beschwerdeführer abschliesst (Art. 90 BGG). Wer in einem Verwaltungsverfahren mit seiner Beschwerde wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht durchdringt und einen Nichteintretensentscheid erhält, kann diesen mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor Bundesgericht anfechten, wenn auch ein Entscheid in der Sache dieser Vorinstanz mit diesem Rechtsmittel beim Bundesgericht hätte angefochten werden können (BGE 145 II 168 E. 3; 135 II 145 E. 3.2; Urteile 9C_124/2026 vom 27. Februar 2026 E. 3.1; 2C_556/2025 vom 17. Februar 2026 E. 1.2 mit Hinweisen). Vorliegend betrifft das kantonale Verfahren eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Erledigungsentscheid der Anwaltskommission des Kantons Obwalden), die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichte Beschwerde der dazu berechtigten Beschwerdeführer (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten sowie des kantonalen Rechts gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 145 II 32 E. 5.1). Die Verletzung von kantonalem Recht stellt vor Bundesgericht nur in den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG einen selbständigen Rügegrund dar. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung von kantonalem oder kommunalem Recht nicht als solches prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird ( Art. 95 lit. a, b und e BGG ). Soweit sich die Rüge auf die Anwendung des kantonalen Rechts bezieht, ist sie vor allem unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 145 II 32 E. 5.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Ausnahme bezieht sich unter anderem auf Tatsachen, die erstmals durch den angefochtenen Entscheid relevant werden. Dazu gehören insbesondere neue Tatsachen betreffend den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, namentlich wenn es darum geht, dessen Ordnungsmässigkeit zu beanstanden, wie etwa eine angebliche Unregelmässigkeit bei der Besetzung der die angefochtene Entscheidung treffenden Behörde (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2; 136 III 123 E. 4.4.3; Urteil 4A_411/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 1.4 mit Hinweisen). Das Vorbringen von Beweismitteln und Tatsachen, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden resp. eintraten (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 143 V 19 E. 1.2).
Soweit die Beschwerdeführer und das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden dem Bundesgericht unechte Noven im Zusammenhang mit der Mitwirkung des Gerichtsschreibers am vorinstanzlichen Urteil eingereicht haben, sind diese im Verfahren vor Bundesgericht zulässig. Die von den Parteien eingereichten Beweismittel, die nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind (echte Noven), bleiben demgegenüber unberücksichtigt.
3.
Vor Bundesgericht ist umstritten, ob die kantonalen Instanzen auf die Eingaben der Beschwerdeführer hätten eintreten müssen. Der Streitgegenstand umfasst damit die Eintretensfrage (Urteile 2C_95/2024 vom 8. August 2024 E. 1.5; 2C_304/2023 vom 17. Mai 2024 E. 1.2). Ist die Beschwerde begründet, weist das Bundesgericht die Sache zur weiteren Beurteilung des Falles zurück. Andernfalls hat es mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid sein Bewenden (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2).
4.
Die Beschwerdeführer stellen vor Bundesgericht verschiedene Beweisanträge (Einholung von schriftlichen Auskünften bei Personalamt, Finanzverwaltung, InformatikLeistungsZentrum (ILZ), Staatskanzlei, Rechtspflegekommission und Ausgleichskasse des Kantons Obwalden sowie bei AXA Schweiz AG).
4.1. Das Bundesgericht ordnet in Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände Beweismassnahmen an (vgl. Art. 55 BGG), da es seine rechtliche Würdigung grundsätzlich auf der von der Vorinstanz festgestellten Sachverhaltsgrundlage vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 136 II 101 E. 2; Urteil 2C_712/2021 vom 8. November 2022 E. 2.2). Ebenfalls kann das Bundesgericht in antizipierter Beweiswürdigung angebotene Beweismittel ablehnen, wenn es sie von vornherein nicht für geeignet hält, behauptete Tatsachen zu beweisen, oder wenn eine Partei ein Beweismittel für eine Tatsache anbietet, die nicht entscheidrelevant ist (vgl. Urteile 2C_891/2022 vom 24. Mai 2024 E. 3.1; 2C_148/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.2. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Beweismassnahme durch das Bundesgericht rechtfertigen würden. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einholung der genannten schriftlichen Auskünfte vorliegend entscheidrelevant sind, können die sich stellenden (Rechts-) Fragen doch gestützt auf die novenrechtlich zulässigen (vgl. E. 2.3 hiervor) Akten beantwortet werden. Der Antrag ist abzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruchs auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) und machen zusammengefasst geltend, am Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 22. September 2025 habe ein Gerichtsschreiber mitgewirkt, der nicht ordnungsgemäss bestellt worden sei.
5.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht umfasst das Recht, nur durch ein Gericht beurteilt zu werden, das gemäss den massgebenden Vorschriften während der gesamten Verfahrensdauer korrekt und vollständig besetzt ist (BGE 144 I 37 E. 2.1; 137 I 340 E. 2.2.1; 127 I 128 E. 4b; 125 V 499 E. 2a; Urteil 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.1.1; 5A_523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2). Die Verfassungsbestimmung verbietet Ausnahmegerichte und die Bestellung von ad hoc oder ad personam berufenen Richterinnen und Richtern und verlangt damit zum Zwecke der Verhinderung jeglicher Manipulation eine durch Rechtssatz bestimmte Gerichts- und Verfahrensordnung (BGE 131 I 31 E. 2.1.2.1; 129 V 335 E. 1.3.1; 123 I 49 E. 2b; Urteile 4A_44/2025 vom 17. November 2025 E. 4.1.1; 5A_448/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.2.2).
5.2. Nach der Rechtsprechung sind die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV auch auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einer richterlichen Behörde anwendbar, sofern sie an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken (BGE 140 I 271 E. 8.4.1; 125 V 499 E. 2d; 124 I 255; Urteile 1C_351/2024 vom 6. Januar 2025 E. 5.1 mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn sie im Hinblick auf ihre Redaktionstätigkeit an der Beratung teilnehmen und ihre Auffassung äussern können, weil sie so, auch wenn sie nicht stimmberechtigt sind, unter Umständen auf den Entscheid des Gerichts Einfluss nehmen können (BGE 125 V 499 E. 2b; 124 I 255 E. 4c; Urteile 5A_523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2).
5.3. Das Gericht muss richtig zusammengesetzt sein, in vollständiger Besetzung und ohne Mitwirkung Unbefugter entscheiden (BGE 137 I 340 E. 2.2.1; 129 V 196 E. 4.1; 127 I 128 E. 4b; 125 V 499 E. 2a; Urteil 5A_523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2). Ob dies der Fall ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE 147 I 173 E. 5.1). Für die Frage des Zeitpunktes der ordentlichen Besetzung ist der Zeitpunkt massgebend, in dem das Urteil gefällt wird (Urteile 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.1.2; 5A_523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.4. Gemäss Art. 11 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation des Kantons Obwalden (GOG/OW; GDB 134.1) stehen den Gerichten des Kantons Obwalden Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber zur Verfügung. Sie wirken bei der Instruktion der Fälle sowie bei der Entscheidfindung mit und übernehmen weitere Aufgaben, die ihnen die Gesetzgebung zuweist. Sie haben beratende Stimme und können Antrag stellen (Art. 11 GOG/OW; vgl. auch Art. 3 des Geschäftsreglements für das Obergericht [GRO/OW; GDB 134.114]). Die Gerichtsschreiber am Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wirken damit an der Willensbildung des Spruchkörpers mit, weshalb Art. 30 Abs. 1 BV auf sie Anwendung findet.
5.5. Vorliegend wirkte D.________ als Gerichtsschreiber am angefochtenen Urteil mit. Er wurde vom Gerichtspräsidium des Obergerichts Obwalden am 17. Juli 2025 als ausserordentlicher (a.o.) Gerichtsschreiber eingesetzt. Das Obergerichtspräsidium begründete dies in der Verfügung vom 17. Juli 2025 im Wesentlichen damit, dass sich aufgrund gehäufter Ausstandsfälle bei manchen Fällen eine Lücke bei den Gerichtsschreibern abzeichnen werde und dass sich daher die Einsetzung eines a.o. Gerichtsschreibers rechtfertige. Der eingesetzte Gerichtsschreiber erfülle die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Einsetzung als a.o. Gerichtsschreiber. Falls er sich bewähre, werde er auch längerfristig bei künftigen Engpässen für solche Fälle im Aufgabenbereich der Abteilungen Obergericht und Verwaltungsgericht zum Einsatz kommen (vgl. Verfügung vom 17. Juli 2025).
Vor Bundesgericht legt das Verwaltungsgericht ergänzend dar, D.________ sei im Auftragsverhältnis für das Ober- bzw. das Verwaltungsgericht tätig. Das Verwaltungsgericht habe D.________ in erster Linie als a.o. Gerichtsschreiber eingesetzt, weil die vorliegenden Beschwerdeführer mit ihren unzähligen Ausstandsgesuchen und Strafanzeigen das reibungslose Funktionieren der Obwaldner Justiz zu gefährden drohten. Praktisch jede Person, welche mit der Sache in Berührung gekommen sei, sei mit einer Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Amtsgeheimnisverletzung, Urkundenunterdrückung etc. konfrontiert gewesen. Eine Verletzung von Art. 30 BV liege entgegen den Beschwerdeführern nicht vor.
5.6. Das Bundesgericht hat sich bereits in einem ähnlich gelagerten, das Obergericht des Kantons Obwalden betreffenden Urteil zur Einsetzung eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers geäussert (vgl. Urteil 6P.126/2000 vom 20. Februar 2001 E. 1). Der in Art. 30 Abs. 1 BV umschriebene Anspruch auf ein "durch Gesetz geschaffenes" Gericht ist gemäss diesem Urteil erfüllt, wenn die als Gerichtsschreiber beigezogene Person erstens den im Gesetz genannten Anforderungen an das Amt des Gerichtsschreibers genügt und zweitens von der nach dem Gesetz zur Ernennung der Gerichtsschreiber zuständigen Behörde bestellt worden ist (vgl. Urteil 6P.126/2000 vom 20. Februar 2001 E. 1c/bb).
5.7. In Anwendung dieser Grundsätze erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführer als unbegründet.
5.7.1. Wie sich aus den novenrechtlich zulässigen Akten ergibt, verfügt der als Gerichtsschreiber eingesetzte D.________ über einen Anwalts- und Doktortitel und war von 2000 bis 2012 nebenamtlicher Richter und von 2012 bis 2016 Vizepräsident des Obergerichts Obwalden. Die Beschwerdeführer bringen zu Recht nicht vor, dass D.________ die Anforderungen an einen (a.o.) Gerichtsschreiber nicht erfüllt.
5.7.2. Die Anstellung des a.o. Gerichtsschreibers erfolgte entsprechend dem kantonalen Recht (vgl. Art. 22 Abs. 1 GOG/OW) durch das betreffende Gerichtspräsidium. Hinzu kommt, dass das Obergerichtspräsidium für verschiedene Behörden ausserordentliche Stellvertretungen ernennen kann (vgl. Art. 13 Abs. 3 GOG/OW). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb das Obergerichtspräsidium in analoger Anwendung dieser Regel nicht auch für das Obergericht bzw. das Verwaltungsgericht ausserordentliche Stellen schaffen können soll.
5.7.3. Schliesslich sind auch die Motive des Obergerichtspräsidiums für die Einsetzung eines ausserordentlichen Gerichtsschreibers schlüssig. Aufgrund sich abzeichnender Kapazitätsengpässe im Gerichtsbetrieb, die im Zusammenhang mit den zahlreichen Verfahren der vorliegenden Beschwerdeführer stehen, war der Beizug eines a.o. Gerichtsschreibers notwendig. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht eine ausserordentliche Gerichtsschreiberstelle schuf, zumal das Gericht Art. 30 BV verletzt hätte, wenn es - entgegen den kantonalen Rechtsgrundlagen (Art. 11 GOG/OW; Art. 3, 4 und 9 des Geschäftsreglements für das Obergericht [GRO/OW; GDB 134.114]) - ohne die Mitwirkung einer Gerichtsschreiberin oder eines Gerichtsschreibers beraten und entschieden hätte (vgl. dazu BGE 125 V 499 E. 3c).
5.7.4. Mit ihren weiteren Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 30 BV aufzuzeigen. So bleibt für den Anspruch auf eine rechtmässige Besetzung des Gerichts unerheblich, wie die Entlöhnung des Gerichtsschreibers geregelt wurde, inwiefern der Gerichtsschreiber in die IT-Systeme des Obergerichts eingebunden ist und ob bei der Anstellung des Gerichtsschreibers das Personalamt des Kantons involviert war. Mangels entsprechender Nachweise nicht weiter einzugehen ist auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, der ausserordentliche Gerichtsschreiber habe ohne ersichtlichen Grund den ordentlichen Gerichtsschreiber ersetzt, womit der Spruchkörper gezielt manipuliert worden sei, sowie auf den Verdacht, das Obergericht habe die Verfügung vom 17. Juli 2025 nachträglich erstellt und rückdatiert. Soweit die Beschwerdeführer gegen den Gerichtsschreiber den Verdacht der Amtsanmassung (Art. 287 StGB) und gegen die urteilenden Richterinnen und Richter den Verdacht einer Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) äussern, bildet dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gleich verhält es sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführer, die Tätigkeit des Gerichtsschreibers stelle "eine massive und inakzeptable Gefährdung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und der Sorgfaltspflichten des Datenschutzgesetzes dar (Art. 61 f. DSG) " dar bzw. der Gerichtsschreiber betreibe unzulässiges "Ghostwriting". Solche unbelegten Anschuldigungen genügen nicht, um einen Entscheid aufzuheben, der den Beschwerdeführern nicht genehm ist. Ob der ausserordentliche Gerichtsschreiber und das Obergericht unterschiedliche Auffassungen über dessen Entlöhnung haben und inwiefern der Gerichtsschreiber zu sozialversicherungsrechtlichen Angaben verpflichtet ist, ist mit Blick auf den Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht ebenfalls unerheblich. Schliesslich ist auch die angeblich falsche Angabe des Geburtsdatums des Gerichtsschreibers auf einem amtlichen Schreiben hinsichtlich Art. 30 BV ohne Relevanz, denn dieser hat die gesetzliche Altersgrenze nach dem kantonalen Recht (72 Jahre; Art. 50 Abs. 2 Staatsverwaltungsgesetz [StVG; GDB 130.1]) ohnehin noch nicht erreicht.
5.8. Im Ergebnis liegt kein Verstoss gegen Art. 30 BV vor. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.
6.
Die Beschwerdeführer machen im Hauptpunkt geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf die Beschwerde eingetreten, und rügen eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts (Art. 9 BV) sowie eine formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV).
6.1. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht geltend machen, die Vorinstanz hätte gestützt auf Bundesrecht auf die Beschwerde eintreten müssen. Nach der Rechtsprechung gibt die Eigenschaft als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren gegen Anwälte oder Notare für sich allein grundsätzlich keine Parteistellung in diesem Verfahren, vorbehaltlich kantonalrechtlich begründeter Ausnahmen (Urteile 2C_600/2025 vom 15. Dezember 2025 E. 4.3; 2C_164/2023 vom 25. März 2024 E. 1.2.1, nicht publiziert in BGE 150 II 308; 2C_666/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2; 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 1.4; für das Medizinrecht 2C_98/2023 vom 14. Juni 2023 E. 6.4; 2C_759/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 1.4). Ebenfalls nicht strittig ist die Frage, ob bzw. inwiefern die Beschwerdeführer sich im Zivilprozess gegen den Beizug der Akten der Anwaltskommission zur Wehr setzen können. Letztinstanzlich zu klären ist einzig, ob die Vorinstanz gegen Art. 9 BV und Art. 29 Abs. 1 BV verstösst, wenn sie in Anwendung von kantonalem Recht nicht auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführer eintritt.
6.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür (Art. 9 BV) in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Grechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 151 II 120 E. 6.9.1; 149 I 329 E. 5.1; 149 II 225 E. 5.2; 148 III 95 E. 5.1; Urteile 2C_495/2024 vom 12. August 2025 E. 4.3; 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 6.4; 2C_29/2025 vom 27. März 2025 E. 6.1).
6.3. Art. 29 Abs. 1 BV gewährt jeder Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Darin enthalten ist das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Eine Behörde, die auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt bzw. diese nicht oder nicht vollständig materiell behandelt, obwohl sie - weil die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind - dazu verpflichtet wäre, begeht eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 149 II 209 E. 4.2; 149 I 72 E. 3.2.1; 144 II 184 E. 3.1; Urteil 2C_242/2025 vom 4. November 2025 E. 4.3).
6.4. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, Anfechtungsobjekt im kantonalen Beschwerdeverfahren habe ein Entscheid über die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde gebildet. Eine Beschwerde dagegen sei nach kantonalem Recht nicht zulässig, weshalb sie auf die Beschwerde nicht eintrat.
6.5. Gemäss Art. 64 Abs. 2 lit. c GOG/OW ist eine Beschwerde ans Verwaltungsgericht unzulässig gegen "Entscheide betreffend die Erledigung von Aufsichtsbeschwerden". Entgegen den Beschwerdeführern verfiel die Vorinstanz nicht in Willkür, als sie die Eingaben der Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2024 bzw. 28. November 2024 bei der Anwaltskommission (vgl. Sachverhalt lit. A.c hiervor) als "Aufsichtsbeschwerden" qualifizierte, wie nachfolgend darzulegen ist.
6.5.1. Die erwähnten Eingaben der Beschwerdeführer vom 29. Oktober 2024 bzw. 28. November 2024 standen im Zusammenhang mit einem Begehren des Kantonsgerichts an die Anwaltskommission um Herausgabe von Unterlagen eines Aufsichtsverfahrens gegen eine Anwältin. Soweit die Vorinstanz dazu erwog, den Beschwerdeführern stehe im Verfahren bei der Anwaltskommission betreffend Herausgabe der Unterlagen keine Parteistellung zu, vermögen die Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen. Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Gefährdung ihrer Geheimhaltungsinteressen geht insoweit fehl: Wie die Vorinstanz willkürfrei erwog, können die tangierten schutzwürdigen Interessen im Rahmen des Zivilprozesses geschützt werden (vgl. Art. 156 ZPO; BGE 150 I 191 E. 2).
6.5.2. Weiter ist unter dem Gesichtswinkel der Willkür nicht zu beanstanden, dass die Anwaltskommission mangels Parteistellung der Beschwerdeführer auf deren Anträge nicht einging. Sie qualifizierte die Eingaben stattdessen willkürfrei als "Aufsichtsanzeigen" (Art. 18 Abs. 3 Gesetz über die Ausübung des Anwaltsberufes des Kantons Obwalden [AnwG; GDB 134.4]) bzw. "Aufsichtsbeschwerden" (Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren [VwVG/OW; GDB 133.21]), zumal dies die einzige Möglichkeit für Dritte ohne Anwaltszulassung ist, sich an die Anwaltskommission zu wenden (vgl. Art. 4 AnwG/OW). Die Anwaltskommission nahm die Aufsichtsanzeige nicht an die Hand und teilte dies den Beschwerdeführern mit formloser Erledigungsanzeige mit.
6.5.3. Gemäss Art. 18 Abs. 3 AnwG/OW bzw. Art. 23 Abs. 3 VwVG/OW haben die Anzeigesteller im Aufsichtsverfahren vor der Anwaltskommission keine Parteistellung. Angesichts des klaren Wortlauts des kantonalen Rechts war es nicht willkürlich, dass die Vorinstanz das Vorgehen der Anwaltskommission, die Nichtanhandnahme der Aufsichtsanzeigen mit formloser Erledigungsanzeige mitzuteilen, als rechtskonform erachtete. Eine Beschwerde gegen Entscheide betreffend diese Erledigung von Aufsichtsbeschwerden war - wie auch die Beschwerdeführer einräumen - unzulässig (Art. 64 Abs. 2 lit. c GOG/OW). Entsprechend verletzt es nicht das Willkürverbot (Art. 9 BV) und stellt auch keine formelle Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV), dass die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eintrat.
6.6. Was die Beschwerdeführer in ihren umfangreichen Ausführungen weiter dagegen vorbringen, überzeugt nicht. Soweit die Beschwerdeführer vor Bundesgericht die teilweise Gutheissung des Gesuchs um Herausgabe der Unterlagen kritisieren, beziehen sich ihre Vorbringen nicht auf den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz und gehen entsprechend über den Streitgegenstand hinaus (vgl. E. 3 hiervor). Ebenfalls keine Willkür belegen die Beschwerdeführer, sofern sie eine "Beweisausforschung" beanstanden, ihre unmittelbare Betroffenheit durch die Aktenedition hervorheben, den Unterschied zwischen einem Editionsbegehren und dem Gesuch um schriftliche Auskunft (Art. 190 ZPO) thematisieren oder kritisieren, es sei nicht Aufgabe der Anwaltskommission, sich zur Gültigkeit von öffentlichen Urkunden zu äussern. Diese Vorbringen gehen über weite Strecken an der Sache vorbei. Ebenfalls keine Willkür oder Rechtsverweigerung vermögen die Beschwerdeführer aufzuzeigen, indem sie sich zur Wirkung von Disziplinarentscheiden äussern, das angeblich kompetenzwidrige Handeln der Anwaltskommission kritisieren, das Thema "Ehrverletzung" aufgreifen oder sich zur Entbindung vom Amtsgeheimnis äussern. Sie zeigen insofern nicht auf, weshalb diese Problemkreise nicht im Rahmen des hängigen Zivilprozesses thematisiert werden könnten, soweit sie für den dortigen Rechtsstreit überhaupt von Bedeutung sind.
6.7. Im Ergebnis verstösst der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und stellt keine formelle Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV).
7.
7.1. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet; sie ist abzuweisen.
7.2. Die unterliegenden Beschwerdeführer werden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner