Giudici
26,476 giudici
Anlagen. Im Hinblick auf die künftige Wohnnutzung hielt die Direktion des Innern fest
1 sentenze10 visualizzazioniAnlagen im Perimeter des Teilzonenplans Letzau Nord keinen Siedlungscharakter aufweisen; sie seien durch grössere Freiflächen vom Dorf Montlingen
1 sentenze9 visualizzazioniAnlagen in Abweichung von Bauvorschriften
1 sentenze6 visualizzazioniAnlagen in der IE R viel grösser seien als jene in der WG2; zudem dürften auch in der IE R drei nichtlandwirtschaftliche Wohnhäuser errichtet werden; zwei davon seien bereits erstellt
1 sentenze3 visualizzazioniAnlagen in der Landwirtschaftszone könnten daher unterbleiben. Ebensowenig sei im vorliegenden Verfahren abzuklären
1 sentenze12 visualizzazioniAnlagen in die bauliche
1 sentenze8 visualizzazioniAnlagen in die Landschaft gewährleistet
1 sentenze10 visualizzazioniAnlagen in Waldesnähe gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung nicht beeinträchtigt werden. Die Zielsetzung liegt darin
1 sentenze9 visualizzazioniAnlagen in Waldesnähe nur zulässig
1 sentenze10 visualizzazioniAnlagen in Waldesnähe nur zulässig sind
1 sentenze11 visualizzazioniAnlagen mit grösseren Auswirkungen im Amtsblatt auszuschreiben
1 sentenze9 visualizzazioniAnlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Die Rüge ist nicht stichhaltig
1 sentenze10 visualizzazioniAnlagen oder zu deren Zweckänderung erteilt werden
1 sentenze8 visualizzazioniAnlagen (OeBA) um 43 a im Schulbereich vorgesehen (Teiländerung "Schulareal"). Grund dafür war das Anliegen des im Jahre 2003 gegründeten Fussballclubs
1 sentenze7 visualizzazioniAnlagen sind in erster Linie solche
1 sentenze10 visualizzazioniAnlagen sind z.T. vorbestehend
1 sentenze10 visualizzazioniAnlagen so zu gestalten
1 sentenze10 visualizzazioniAnlagenteilen zu privilegieren
1 sentenze8 visualizzazioniAnlagen vom Waldrand
1 sentenze5 visualizzazioniAnlagen vom Waldrand vor (Abs. 2). Im Kanton Graubünden sieht Art. 29 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 11. Juni 2012 (in Kraft seit dem 1. Januar 2013) vor
1 sentenze10 visualizzazioniAnlagen von der Gemeinde öffentlich aufzulegen
1 sentenze12 visualizzazioniAnlagen weiterbestehen
1 sentenze6 visualizzazioniAnlagen wie Personalunterkünfte
1 sentenze8 visualizzazioniAnlagen (wie Strassen
1 sentenze9 visualizzazioniAnlagen wurden bisher nicht zurückgebaut
1 sentenze9 visualizzazioniAnlagen zonenkonform
1 sentenze5 visualizzazioniAnlagen zonenkonform sind
1 sentenze6 visualizzazioniAnlagen zu erlassen
1 sentenze6 visualizzazioniAnlagen zu gehören. Mit derart substituierter Begründung (vgl. oben E. 1.4) kann das angefochtene Urteil somit diesbezüglich bestätigt werden. Wenn im Urteil 2C_539/2010 die Sache zu weiterer Abklärung zurückgewiesen werden musste
1 sentenzeAnlagen zugewiesen. Auch heute liegt das Zentrum gemäss dem Bauzonen-
1 sentenze12 visualizzazioniAnlagen zum Wald auf 12 Meter festgesetzt (§ 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs-
1 sentenze9 visualizzazioniAnlagen zum Wald vorzuschreiben
1 sentenze10 visualizzazioniAnlass
1 sentenze8 visualizzazioniAnlass bestehe
1 sentenze10 visualizzazioniAnlass der vorliegenden Beschwerde bildet das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung für die gegen das konkursamtliche Zirkularschreiben zwecks Abtretung diverser Rechtsansprüche eröffnete kantonale Beschwerdeverfahren. Sie erachten die Präsidialverfügung vom 20. Februar 2012 als unklar
1 sentenze9 visualizzazioniAnlass der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Steigerungsanzeige des Betreibungsamtes. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet hingegen die vorangegangene Pfändung der zur Verwertung gebrachten Forderung
1 sentenze8 visualizzazioniAnlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht B.________ ergänzten die Beschwerdeführer ihren Eventualantrag in Ziff. 1 der Rechtsbegehren dahin gehend
1 sentenze10 visualizzazioniAnlässlich einer Instruktionsverhandlung vom 19. September 2002 hat das Amtsgericht Hochdorf das Erbteilungsverfahren auf erneutes Gesuch von G X.________
1 sentenze14 visualizzazioniAnlass zur Beschwerde gibt die Verweigerung der Adoption. Es steht fest
1 sentenze7 visualizzazioniAnlass zur vorliegenden Beschwerde gibt der "Aktien-
1 sentenze10 visualizzazioniAnlass zur vorliegenden Beschwerde gibt der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt. Die Beschwerdeführerinnen stellen die Kompetenz der Aufsichtsbehörde zur Prüfung
1 sentenze10 visualizzazioniAnlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Verarrestierung von in der Wohnung der Beschwerdeführer befindlichen Gegenständen. Nach Art. 275 SchKG gelten die Bestimmungen über die Pfändung sinngemäss für den Arrestvollzug. Es ist unbestritten
1 sentenze9 visualizzazioniAnlass zur vorliegenden Beschwerde in Zivilsachen gibt die Vormerkung von Eigentumsansprachen
1 sentenze8 visualizzazioniA.n. Le 13 juin 2017
1 sentenze7 visualizzazioniAnleger für einen auf die zulässige Geschäftstätigkeit beschränkten Weiterbetrieb unabdingbar gewesen wäre (vgl. BGE 132 II 382 E. 7.1; 131 II 306 E. 3.3; EBK Bulletin 50 2007 S. 115 E. 7; 47 2005 S. 68 E. 5.3)
1 sentenze5 visualizzazioniAnleihensobligationen (Art. 3a Abs. 3 lit. b BankV)
1 sentenze10 visualizzazioniAnleitung zur Erstellung von UVP-Berichten
1 sentenze13 visualizzazioniAnliegen dieser Bestimmungen. Eine Versickerungsanlage habe nichts mit ökologischen Ausgleich zu tun. Im Übrigen habe es die Vorinstanz unterlassen
1 sentenze10 visualizzazioniAnnemarie Nussbaumer
1 sentenze9 visualizzazioniAnnette Stähli-Kurtze
1 sentenze14 visualizzazioni