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Giudici

26,476 giudici

Anlagen. Im Hinblick auf die künftige Wohnnutzung hielt die Direktion des Innern fest
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Anlagen im Perimeter des Teilzonenplans Letzau Nord keinen Siedlungscharakter aufweisen; sie seien durch grössere Freiflächen vom Dorf Montlingen
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Anlagen in Abweichung von Bauvorschriften
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Anlagen in der IE R viel grösser seien als jene in der WG2; zudem dürften auch in der IE R drei nichtlandwirtschaftliche Wohnhäuser errichtet werden; zwei davon seien bereits erstellt
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Anlagen in der Landwirtschaftszone könnten daher unterbleiben. Ebensowenig sei im vorliegenden Verfahren abzuklären
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Anlagen in die bauliche
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Anlagen in die Landschaft gewährleistet
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Anlagen in Waldesnähe gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung nicht beeinträchtigt werden. Die Zielsetzung liegt darin
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Anlagen in Waldesnähe nur zulässig
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Anlagen in Waldesnähe nur zulässig sind
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Anlagen mit grösseren Auswirkungen im Amtsblatt auszuschreiben
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Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden dürfen. Die Rüge ist nicht stichhaltig
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Anlagen oder zu deren Zweckänderung erteilt werden
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Anlagen (OeBA) um 43 a im Schulbereich vorgesehen (Teiländerung "Schulareal"). Grund dafür war das Anliegen des im Jahre 2003 gegründeten Fussballclubs
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Anlagen sind in erster Linie solche
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Anlagen sind z.T. vorbestehend
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Anlagen so zu gestalten
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Anlagenteilen zu privilegieren
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Anlagen vom Waldrand
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Anlagen vom Waldrand vor (Abs. 2). Im Kanton Graubünden sieht Art. 29 des kantonalen Waldgesetzes (KWaG) vom 11. Juni 2012 (in Kraft seit dem 1. Januar 2013) vor
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Anlagen von der Gemeinde öffentlich aufzulegen
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Anlagen weiterbestehen
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Anlagen wie Personalunterkünfte
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Anlagen (wie Strassen
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Anlagen wurden bisher nicht zurückgebaut
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Anlagen zonenkonform
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Anlagen zonenkonform sind
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Anlagen zu erlassen
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Anlagen zu gehören. Mit derart substituierter Begründung (vgl. oben E. 1.4) kann das angefochtene Urteil somit diesbezüglich bestätigt werden. Wenn im Urteil 2C_539/2010 die Sache zu weiterer Abklärung zurückgewiesen werden musste
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Anlagen zugewiesen. Auch heute liegt das Zentrum gemäss dem Bauzonen-
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Anlagen zum Wald auf 12 Meter festgesetzt (§ 12 Abs. 1 des kantonalen Planungs-
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Anlagen zum Wald vorzuschreiben
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Anlass
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Anlass bestehe
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Anlass der vorliegenden Beschwerde bildet das Gesuch der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung für die gegen das konkursamtliche Zirkularschreiben zwecks Abtretung diverser Rechtsansprüche eröffnete kantonale Beschwerdeverfahren. Sie erachten die Präsidialverfügung vom 20. Februar 2012 als unklar
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Anlass der vorliegenden Beschwerde bildet einzig die Steigerungsanzeige des Betreibungsamtes. Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet hingegen die vorangegangene Pfändung der zur Verwertung gebrachten Forderung
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Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht B.________ ergänzten die Beschwerdeführer ihren Eventualantrag in Ziff. 1 der Rechtsbegehren dahin gehend
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Anlässlich einer Instruktionsverhandlung vom 19. September 2002 hat das Amtsgericht Hochdorf das Erbteilungsverfahren auf erneutes Gesuch von G X.________
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Anlass zur Beschwerde gibt die Verweigerung der Adoption. Es steht fest
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Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt der "Aktien-
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Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt der Arrestvollzug durch das Betreibungsamt. Die Beschwerdeführerinnen stellen die Kompetenz der Aufsichtsbehörde zur Prüfung
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Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Verarrestierung von in der Wohnung der Beschwerdeführer befindlichen Gegenständen. Nach Art. 275 SchKG gelten die Bestimmungen über die Pfändung sinngemäss für den Arrestvollzug. Es ist unbestritten
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Anlass zur vorliegenden Beschwerde in Zivilsachen gibt die Vormerkung von Eigentumsansprachen
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A.n. Le 13 juin 2017
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Anleger für einen auf die zulässige Geschäftstätigkeit beschränkten Weiterbetrieb unabdingbar gewesen wäre (vgl. BGE 132 II 382 E. 7.1; 131 II 306 E. 3.3; EBK Bulletin 50 2007 S. 115 E. 7; 47 2005 S. 68 E. 5.3)
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Anleihensobligationen (Art. 3a Abs. 3 lit. b BankV)
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Anleitung zur Erstellung von UVP-Berichten
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Anliegen dieser Bestimmungen. Eine Versickerungsanlage habe nichts mit ökologischen Ausgleich zu tun. Im Übrigen habe es die Vorinstanz unterlassen
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Annemarie Nussbaumer
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Annette Stähli-Kurtze
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