Anlagen der bereits im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellung entsprechen (Art. 22 RPG); es bezweckt die einzelfallweise Planverwirklichung (BGE 116 Ib 50 E. 3a S. 53 f.). Bei der Baubewilligung handelt es sich um eine Polizeierlaubnis. Wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer Polizeierlaubnis vorliegen
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