Skip to content

Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Verarrestierung von in der Wohnung der Beschwerdeführer befindlichen Gegenständen. Nach Art. 275 SchKG gelten die Bestimmungen über die Pfändung sinngemäss für den Arrestvollzug. Es ist unbestritten

1 sentenze·0 Presidente·1 visualizzazioni