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Giudici

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Y.________ erhoben gegen den Entscheid des Baurekursgerichts Beschwerde
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Y.________ erhoben gegen Ziff. 2 des ihnen am 18. November 2010 zugestellten Beschlusses am 29. November 2010 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur
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Y.________ erhoben gegen Ziff. 2 des ihnen am 18. November 2010 zugestellten Beschlusses am 29. November 2010 Beschwerde beim Bezirksrat Z.________ (untere Aufsichtsbehörde)
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Y.________ erneut ein Revisionsgesuch
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Y.________ führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit den Anträgen
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Y.________ führen Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag
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Y.________ führen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen
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Y.________ führen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 29. März 2011 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen
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Y.________ führen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Februar 2011 mit Eingabe vom 6. April 2011 (Postaufgabe 8. April 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen
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Y.________ führen mit Eingabe vom 15. August 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen
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Y.________ führen mit Eingabe vom 25. August 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen
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Y.________ führen mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit den Anträgen
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Y.________ führten hierauf beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgendem Antrag:
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Y.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen (Disp.-Ziff. 3)
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Y.________ für sich
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Y.________ (geb. 1974) stammt aus Algerien. Aufgrund der Heirat mit einer türkischen Staatsangehörigen verfügt er seit März 2005 über eine Aufenthaltsbewilligung. Am 20. Mai 2008 wurde den Eheleuten das Getrenntleben bewilligt; am 24. Januar 2011 schied das Bezirksgericht Pfäffikon die Ehe
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Y.________ (geb. 1974) stammt aus Algerien. Er hielt sich vom 14. Februar 2000 bis 6. Februar 2003 im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz auf. Am 10. März 2004 wurde ihm im Kanton Schwyz eine bis zum 17. Juni 2004 gültige Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat mit einer als Flüchtling anerkannten
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Y.________ (geb. 1994)
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Y.________ gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 23. März 2011 eingereichte Revisionsgesuch trat das Bundesgericht am 8. November 2011 nicht ein (1F_28/2011)
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Y.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein
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Y.________ gegen die Einsetzung ihrer amtlicher Verteidiger erhobene Beschwerde hin hob die Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 15. Februar bzw. 1. März 2011 am 29. März 2011 wieder auf. Sie erwog im Wesentlichen
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Y.________ gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug (I. Beschwerdeabteilung) mit Urteil vom 7. Juli 2011 ab
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Y.________ gegen diese Entscheide erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich am 1. Februar 2011 ab. Es setzte die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands neu auf sechs Monate ab Rechtskraft seines Urteils an. Die von X.________
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Y.________ gegen ein am 2. Juni 2010 ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht eingetreten (Verfahren 1C_340/2010)
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Y.________ gelangen mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 an das Bundesgericht
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Y.________ gelangten gegen diesen Beschluss mit fristgerecht eingereichter Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich mit den Begehren
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Y.________ gelangten gegen diesen Entscheid mit Beschwerde an das Departement Inneres
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Y.________ gelangten hiegegen mit einer Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht. Sie verlangten
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Y.________ geschieden
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Y.________ gründeten
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Y.________ haben am 2. März 2011 gegen diese Entscheide beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie beantragen
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Y.________ haben an ihren Ausführungen
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Y.________ haben eine Replik eingereicht
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Y.________ haben sich mit Eingabe vom 29. Januar 2013 noch einmal geäussert
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Y.________ haben zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung genommen. Sie halten an den Beschwerdeanträgen fest
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Y.________ halten in ihrer Replik an den Beschwerden fest
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Y.________ hängig. Ein von den beiden Beschuldigten gegen den zuständigen Gerichtspräsidenten des Regionalgerichts gestelltes Ausstandsgesuch wies die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 3. März 2011 ab
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Y.________ hat am 4. Juli 2012 die Geburtsurkunde von deren Sohn Z.________ (geb. ... 2012) nachgereicht
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Y.________ hat sich nicht vernehmen lassen
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Y.________ hätten bei der Einvernahme ein erhebliches Eigeninteresse
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Y.________ hätten bis spätestens 30. April 2011 im Gebäude Assek.-Nr. 4652 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 12353 den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen
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Y.________ hiergegen am 6. August 2012 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie in ihre aufforderungsgemäss korrigierte Eingabe vom 16. August 2012 (Substantiierung der Beschwerdebegründung; Nachreichung von Beilagen
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Y.________ hiergegen am 9. Juli 2012 geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als offensichtlich unbegründet
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Y.________ im Hinblick auf eine Adoption um eine Pflegeplatzbewilligung für F.________. Mit Verfügung vom 31. Mai 2005 erteilte das Amt für Jugend
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Y.________ im Wesentlichen die Aufhebung der Entscheide des Verwaltungsgerichts
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Y.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Gbbl. Nr. 706 in der Gemischten Gemeinde Brienzwiler; die Parzelle befindet sich in einer Wohn-
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Y.________ jedoch im vorliegenden Verfahren dazu geäussert
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Y.________ laufenden Betreibungen (Nrn. 1
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Y.________ legen Staatsanwalt Daniel Johannes Eberle zur Last
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Y.________. Letztere befürchteten vor allem übermässige Lärmimmissionen; überdies setzten sie sich für den Erhalt der schutzwürdigen Park-
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