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Vor Bundesgericht verlangen die Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits im kantonalen Verfahren geltend gemachten Differenzbeträge nebst Zins. Die Beschwerdegegner schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde
1 sentenze8 visualizzazioniVor dem Bezirksgericht Hinwil verlangte der Kläger von der Beklagten wegen fehlender Aufklärung
1 sentenze10 visualizzazioniVor dem Hintergrund
1 sentenze10 visualizzazioniVor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung mag fraglich sein
1 sentenze14 visualizzazioniVor dem Regionalgericht Bern-Mittelland ist ein Strafverfahren gegen X.________
1 sentenze6 visualizzazioniVor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist ein Strafverfahren hängig gegen Y.________
1 sentenze12 visualizzazioniVor diesem Hintergrund beschloss die Volkskammer der DDR am 31. Mai 1990 eine Ergänzung des Parteiengesetzes (PartG DDR)
1 sentenze7 visualizzazioniVor diesem Hintergrund erscheint weder die Auslegung der kantonalen Ästhetikvorschrift durch die Vorinstanz noch die vorweggenommene Beweiswürdigung in Bezug auf den beantragten Augenschein als willkürlich (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Nach den Bauplänen macht die Antenne auf dem relativ grossen Standortgebäude
1 sentenze8 visualizzazioniVor diesem Hintergrund hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt
1 sentenze12 visualizzazioniVor diesem Hintergrund ist die vorinstanzliche Feststellung einer erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen
1 sentenze10 visualizzazioniVor diesem Hintergrund kann der sinngemäss vorgetragenen Behauptung der Beschwerdeführer
1 sentenze10 visualizzazioniVor diesem Hintergrund lässt sich das Ortspolizeiregelement auf diese Weise verfassungsgemäss auslegen
1 sentenze11 visualizzazioniVor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden
1 sentenze9 visualizzazioniVoreingenommenheit erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6; 131 I 24 E. 1.1 S. 25 mit Hinweisen)
1 sentenze10 visualizzazioniVorentscheide eingeholt werden. Der Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich
1 sentenze10 visualizzazioniVorentscheide eingeholt werden können. Ein solcher Vorentscheid ist hinsichtlich der behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich
1 sentenze12 visualizzazioniVorentscheide eingeholt werden können. Ein solcher Vorentscheid schliesst das baurechtliche Bewilligungsverfahren demzufolge im Grundsatz nicht ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein positiv lautender baurechtlicher Vorentscheid grundsätzlich einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 135 II 30 E. 1 S. 31 ff.). Anders verhält es sich beim negativen Vorentscheid. Lehnt die zuständige Behörde bzw. die letzte kantonale Instanz im Vorentscheid das in Frage stehende Bauvorhaben ab
1 sentenze11 visualizzazioniVorentscheide ohne Drittverbindlichkeit gegen Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG verstiessen
1 sentenze10 visualizzazioniVorgehen
1 sentenze2 visualizzazioniVorgehen" im Kapitel "Grundsätze zur Bildung von Betreibungskreisen" wie folgt wieder: "Zur Sicherstellung der Fachkunde
1 sentenze11 visualizzazioniVorgesetzten
1 sentenze9 visualizzazioniVorhaben von der UVP-Pflicht auszunehmen
1 sentenze9 visualizzazioniVorhandensein von gemeindeeigenen Fahrzeugen oder lokalen Taxi- oder Transportbetrieben (vgl. Urteil 2P.34/1993 vom 28. Januar 1994
1 sentenzeVorinstanzen
1 sentenze8 visualizzazioniVorinstanz haben das Verzichtseinkommen mit Fr. 33'600.- bemessen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Sie übernahmen hiebei den im Jahr 2003 im gleichen Betrag verbuchten Lohnaufwand. Zudem stellte das kantonale Gericht für das Jahr 2004 u.a. einen im Vergleich zu 2003 (Fr. 82'290.-) höheren Bruttogewinn (recte: "vereinnahmter Ertrag") von Fr. 85'795.65 fest
1 sentenze9 visualizzazioniVorinstanzliche Parteientschädigungen
1 sentenze10 visualizzazioniVorkehrungen auf hoher Regierungsebene; gefestigte
1 sentenze11 visualizzazioniVorliegend betrifft die Gehörsverweigerung des Verwaltungsgerichts einen Nebenpunkt von untergeordneter Bedeutung
1 sentenze9 visualizzazioniVorliegend fällt der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes auf den 30. April 2001 (Einreichung des Scheidungsbegehrens). Zum damaligen Zeitpunkt befanden sich je die Anteile der Beschwerdegegnerin
1 sentenze6 visualizzazioniVorliegend gab nicht erst der vorinstanzliche Entscheid respektive die Beschwerde Anlass zum Einreichen der neuen Beweismittel. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft diese Beweismittel
1 sentenze11 visualizzazioniVorliegend geht es um die Veranlagung von kantonalen Steuern der Jahre 1994 bis 1998
1 sentenze9 visualizzazioniVorliegend geht es um die Zulassung zur fünften Gymnasialklasse bzw. zur Maturitätsprüfung. Dabei steht nicht die - als solche unbestrittene - Leistungsbeurteilung zur Diskussion
1 sentenze10 visualizzazioniVorliegend geht es unbestrittenermassen um ein unüberbautes
1 sentenze11 visualizzazioniVorliegend habe die Schätzungskommission verschiedene Modelle zur Minderwertschätzung entwickeln lassen
1 sentenze10 visualizzazioniVorliegend hängt die Zahlung direkt mit dem Verzicht auf die Rückübertragung der Liegenschaft zusammen. Das geltend gemachte Rückübertragungsrecht wurde durch die Beschwerdeführer nicht entgeltlich erworben
1 sentenze12 visualizzazioniVorliegend hat der Beschwerdeführer 1 die streitbetroffenen Einspracheentscheide am 18. Juni 2011 persönlich auf der Poststelle in Empfang genommen. Die Rekursfrist für die Rechtsmittel an das Steuerrekursgericht lief
1 sentenze9 visualizzazioniVorliegend hat die Beschwerdeführerin eine als Verfassungsbeschwerde betitelte Eingabe gemacht. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch subsidiär (Art. 113 BGG)
1 sentenze6 visualizzazioniVorliegend hat die Bewilligungsverweigerung nicht zwingend zur Folge
1 sentenze9 visualizzazioniVorliegend hat die Gemeinde Oberriet den von den Beschwerdeführern ausgearbeiteten Entwurf (Teilzonenplan Letzau Nord) entgegengenommen
1 sentenze10 visualizzazioniVorliegend herrscht ein derartiger (positiver) interkantonaler Kompetenzkonflikt. Er dreht sich um die steuerliche Erfassung des noch nicht besteuerten Gewinnanteils von Fr. 303'800.--. Neben dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 23. Februar 2012 kann auch die (längst rechtskräftige) Veranlagungsverfügung des Kantons Nidwalden vom 14. Juli 2011 angefochten werden
1 sentenze9 visualizzazioniVorliegend ist der Sachverhalt im Wesentlichen unstreitig. Soweit die Beschwerdeführer rügen
1 sentenze11 visualizzazioniVorliegend ist unstrittig
1 sentenze10 visualizzazioniVorliegend ist weder ersichtlich
1 sentenze10 visualizzazioniVorliegend kann offen bleiben
1 sentenze9 visualizzazioniVorliegend machten die Beschwerdeführer einen im Jahre 2007 entstandenen Verlust geltend. Die Steuerkommission Z.________ hat die Beschwerdeführer für diese Periode rechtskräftig veranlagt
1 sentenze10 visualizzazioniVorliegend rügt der Anzeiger
1 sentenze7 visualizzazioniVorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt
1 sentenze11 visualizzazioniVorliegend sind einzig die Gerichtskosten angefochten. Deren Festsetzung richtet sich nach kantonalem Recht. Es kann daher nur geltend gemacht werden
1 sentenze10 visualizzazioniVorliegend sind nach dem in der vorstehenden Erwägung 2.1.1 Ausgeführten allerdings nur solche Sachverhaltsrügen zulässig
1 sentenze14 visualizzazioniVorliegend - so folgern die Beschwerdeführer - bewirke die Dachaufbaute aus der Kombination von Antenne
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