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Giudici

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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann es für die Interessenabwägung durchaus bedeutsam sein
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Entgegen der Auffassung der Stadt Zürich handelt es sich nicht um ein nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässiges Novum: Bereits der Regierungsrat hatte sich im Rekursentscheid vom 17. August 2011 (E. 9b
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Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgericht erscheint die Freileitung auch nicht als günstigere Lösung für den Wald: Die geplante Freileitung würde den Wald "Loohölzli" queren
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Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hat das Baurekursgericht nicht den Nachweis eines "langjährigen" Mietverhältnisses verlangt. Zwar ist die Wahl der Worte "auf Dauer angelegt" ungeschickt
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Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hat sich das Verwaltungsgericht mit der Immissionsproblematik befasst. Es zieht in E. 4.1 in Erwägung
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Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch nicht darin begründet
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Entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts verteile sich die um 19'835 m² erhöhte Ausnützung nicht auf den gesamten Perimeter (d.h. 41'951 m² Boden)
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Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerinnen ist ihre konkursrechtliche Liquidation auch nicht unverhältnismässig:
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Entgegen dieser Sichtweise tangiert jedoch die Ausübung ehelicher Gewalt - wie dargelegt (E. 3.3) - nicht nur private
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Entgegenhaltungen der Beschwerdegegnerin
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Entgegen ihrem Antrag ist den Beschwerdeführern keine Frist zu Beschwerdeergänzung einzuräumen. Da die Beschwerde sich bereits unter dem Gesichtspunkt von Art. 84 BGG als unzulässig erweist
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Entgegen ihrer Ansicht hätte die Beschwerdeführerin im Entsiegelungsverfahren auch Gelegenheit gehabt
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Entgegennahme von Publikumseinlagen
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Entlassung
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Entlassung aus dem Ortsbildinventar. Mit Beschluss vom 15. Juli 2009 stellte der Gemeinderat Küsnacht den Nussbaum unter Schutz. Er untersagte das Fällen des Baums
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Entlassung der aus dem Konto Nr. xxx stammenden Beträge von ? 300'000.-- sowie ? 20'000.-- aus dem Pfändungsbeschlag in den Betreibungen der Gruppen Nr. 05/7248
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Entlastungen wie der Bund in Form von Abzügen von der Bemessungsgrundlage oder aber Steuerermässigungen in Form eigentlicher tariflicher Massnahmen vorzusehen (BBl 2005 4868). Abgesehen davon kennt das Harmonisierungsrecht auch an anderer Stelle Sondertarife
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En tout état de cause
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Entre le 2 octobre
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Entschädigung
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Entschädigung als amtlicher Verteidiger im Haftbeschwerdeverfahren
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Entschädigung der Eltern für die von ihnen selbst durchzuführenden Transportfahrten) insofern im Grundsatz mit den Mindestgarantien von Art. 19 BV im Einklang
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Entschädigung des gesamten Verfahrens war deshalb das Endergebnis des Prozesses massgebend (vgl. GULDENER
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Entschädigungen
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Entschädigungen des kantonalen Berufungsverfahrens an das Kantonsgericht von Graubünden
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Entschädigungen des kantonalen Berufungsverfahrens wird das Kantonsgericht neu zu befinden haben (Art. 67
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Entschädigungen des kantonalen Rekursverfahrens ERZ 11 7 an das Kantonsgericht von Graubünden
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Entschädigungen des kantonalen Rekursverfahrens (ERZ 11 7) wird das Kantonsgericht neu zu befinden haben (Art. 67
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Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft
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Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden
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Entschädigungen des kantonalen Verfahrens muss die Sache an das Kantonsgericht zurückgewiesen werden (Art. 67
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Entschädigungen des kantonalen Verfahrens muss die Sache an das Obergericht zurückgewiesen werden (Art. 67
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Entschädigungen (Dispositiv-Ziffern 2
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Entschädigungen für die kantonalen Verfahren richtet
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Entschädigungen im Enteignungsverfahren vorsah. Das Bundesgericht
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Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1997 (GebV VGr). Letztere legt den Gebührenrahmen gestaffelt nach Streitwert fest (§ 3); bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gebühr in der Regel zwischen Fr. 1000.-- bis höchstens Fr. 50'000.-- (§ 4). Innerhalb dieser Rahmen bemisst sich die Gerichtsgebühr insbesondere nach dem Zeitaufwand des Gerichts
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Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1997 (GebV VGr/ZH; LS 175.252). Sie machen einen Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip geltend. Der Zeitaufwand des Gerichts
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Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1997 (GebV VGr/ZH; LS 175.252). Weiter sehen die §§ 80b ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG/ZH vor
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Entschädigungen im Verwaltungsverfahren die Kosten des Verfahrens
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Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (KostenV VwV; SR 172.041.0; Art. 11 Abs. 1 EBK-GebV). Nach deren Art. 7 tragen mehrere Parteien ihre gemeinsamen Verfahrenskosten zu gleichen Teilen
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Entschädigungen im Verwaltungsverfahren sind vorliegend nicht gegeben
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Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) ist nicht gegeben
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Entschädigungen. In der Begründung hielt das Verwaltungsgericht fest
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Entschädigungen ohne jeglichen Ermessensspielraum auferlegen muss
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Dies berücksichtigend
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2). Eine Verletzung dieses Reglements (das in Art. 10 Abs. 2 Stundenansätze für Anwälte von mindestens Fr. 200.--
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Entschädigungsentscheid an. In der Sache geht es um die Abschreibung eines Rekurses gegen die Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Nach Art. 98 BGG kann mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Diese Beschränkung gilt auch für die Anfechtung von Nebenpunkten wie die Kosten-
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Entschädigungsentscheid des Verwaltungsgerichts rügen
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Entschädigungsentscheid genügt häufig eine nur kurze Begründung
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Entschädigungsentscheids drängt sich hingegen nicht auf
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