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Entgegen ihrem Antrag ist den Beschwerdeführern keine Frist zu Beschwerdeergänzung einzuräumen. Da die Beschwerde sich bereits unter dem Gesichtspunkt von Art. 84 BGG als unzulässig erweist

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25 mag 10

Rechtshilfe und Auslieferung

1C 219/2010/I Corte di diritto pubblico/Assistenza giudiziaria e estradizione·DE·6 min·1
Inammissibilità