Entschädigungen im Verfahren vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 1997 (GebV VGr). Letztere legt den Gebührenrahmen gestaffelt nach Streitwert fest (§ 3); bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Gebühr in der Regel zwischen Fr. 1000.-- bis höchstens Fr. 50'000.-- (§ 4). Innerhalb dieser Rahmen bemisst sich die Gerichtsgebühr insbesondere nach dem Zeitaufwand des Gerichts
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