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Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass
1 sentenze10 visualizzazioniDie weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten
1 sentenze9 visualizzazioniDie Werbeunterlagen
1 sentenze8 visualizzazioniDie wesentlichen Änderungen i.S.v. Art. 8 Abs. 3 LSV sind nach zwei Richtungen abzugrenzen: Auf der einen Seite ist eine Änderung unter Lärmschutz-Gesichtspunkten dann nicht wesentlich
1 sentenze11 visualizzazioniDie "wichtigen persönlichen Gründe" nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG müssen den weiteren Aufenthalt "erforderlich" machen. Nach Art. 50 Abs. 2 AuG
1 sentenze8 visualizzazioniDie wichtigsten Auflagen sind:
1 sentenze11 visualizzazioniDie Wirkungen des Konkursaufschubs
1 sentenze9 visualizzazioniDie wirtschaftliche Doppelbelastung der Kapitalgesellschaften
1 sentenze8 visualizzazioniDie wohlerworbenen Rechte im Wasserrecht
1 sentenze11 visualizzazioniDie World Anti-Doping Agency (WADA; Beschwerdegegnerin 1) ist eine Stiftung nach schweizerischem Recht mit Sitz in Lausanne. Zweck der Beschwerdegegnerin 1 ist der weltweite Kampf gegen Doping im Sport in allen seinen Formen
1 sentenze8 visualizzazioniDie W.________ SA mit Sitz in Neuenburg bezweckte wie die U.________ AG vorwiegend das Halten von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Sie beteiligte sich unter anderem an der X.________ AG mit Sitz in Zollikon. Der Zweck der X.________ AG bestand in erster Linie in der Beteiligung an Versicherungsgesellschaften
1 sentenze9 visualizzazioniDie X.________ AG (Beschwerdeführerin 1)
1 sentenze9 visualizzazioniDie X.________ AG bewirtschaftet Hotels in Zermatt. Am 3. August 2006 ersuchte sie um 40 Bewilligungen
1 sentenze8 visualizzazioniDie X.________ AG (im aufsichtsrechtlichen Konkurs)
1 sentenze11 visualizzazioniDie X.________ AG in Liquidation
1 sentenze8 visualizzazioniDie X.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin 1) war im Geldüberweisungsbereich tätig. Der Verein Y.________ (Beschwerdegegner) ist eine Selbstregulierungsorganisation im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung. Seit 2001 war die Beschwerdeführerin 1 Mitglied des Beschwerdegegners. Z.________ (Beschwerdeführer 2) war Gesellschafter
1 sentenze9 visualizzazioniDie X.________ AG mit Sitz in A.________/ZH beweckt im Wesentlichen die Entwicklung
1 sentenzeDie X.________ AG mit Sitz in Q.________ (SZ) entwickelt Softwarelösungen
1 sentenze10 visualizzazioniDie X.________ Corp
1 sentenze9 visualizzazioniDie X.________ Corp. mit Sitz in Taipei (Beschwerdeführerin 1) vertreibt spezielle kleine
1 sentenze10 visualizzazioniDie X.________ Corporation
1 sentenze9 visualizzazioniDie X.________ GmbH
1 sentenze12 visualizzazioniDie X.________ Holding vernichtete die oben erwähnten 195'000 Inhaberaktien am 18. Februar 2004 im Rahmen einer Kapitalherabsetzung
1 sentenze10 visualizzazioniDie X.________ Holding vernichtete die oben erwähnten 500'000 Inhaberaktien am 23. Februar 2005 im Rahmen einer Kapitalherabsetzung
1 sentenze10 visualizzazioniDie X.________ SA sei in der massgebenden Zeit zwar zu 100 % von C.Z.________ gehalten worden
1 sentenzeDie Y.________ AG geriet nach Abschluss des Joint Venture-Vertrages in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Ihre Revisionsstelle
1 sentenze10 visualizzazioniDie Y.________ AG gewährte der Genossenschaft im Jahr 1997 im Zusammenhang mit einem Projekt für die Erstellung einer Eishalle ein Darlehen von Fr. 260'000.--
1 sentenze7 visualizzazioniDie Y.________ AG gewinnen in der Grube "Paradies" Bänderton für die Herstellung von Backsteinen. 1993/1994 erfolgte eine Erweiterungsplanung für den Materialabbau verbunden mit einer Waldrodung
1 sentenzeDie Y.________ AG gewinnen in der Grube "Paradies" Bänderton für die Herstellung von Backsteinen. 1993/1994 erfolgte eine Erweiterungsplanung für den Materialabbau verbunden mit einer Waldrodung (Gestaltungsplan Abbauerweiterung Weierhau vom 15. November 1993; Generelle Rodungsbewilligung Abbauerweiterungsgebiet Weierhau vom 4. Oktober 1994)
1 sentenzeDie Y.________ AG mit Sitz in H.________ handelte mit iranischem
1 sentenze9 visualizzazioniDie Y.________ GmbH ergreift mit Eingabe vom 14. September 2011 (Verfahren 2C_744/2011) dasselbe Rechtsmittel mit den Anträgen
1 sentenzeDie Z.________AG
1 sentenze9 visualizzazioniDie Z.________ AG (Beschwerdeführerin 2) ist eine Tochtergesellschaft der Z.T.________ Holding AG
1 sentenze1 visualizzazioniDie Z.________ AG erstellt für die Kantonale Pensionskasse Graubünden (im Folgenden: Pensionskasse) auf den Grundstücken Nr. 1783
1 sentenze10 visualizzazioniDie Z.________ AG mit Sitz in S.________ überbaute dort ein Grundstück mit Doppel-
1 sentenze6 visualizzazioniDie Z.________ AG reichte am 21. Februar 2007 bei der Einwohnergemeinde Ferenbalm ein Baugesuch für die Erweitung der Siloanlage
1 sentenze9 visualizzazioniDie Zivilprozessordnung für den Kanton Bern
1 sentenze10 visualizzazioniDie zivilrechtlichen Risiken der Banken in der sanierungsbedürftigen Unternehmung
1 sentenze10 visualizzazioniDie "Zone mit Planungspflicht (ZPP) Nr. 4 Kirchbühl" der Einwohnergemeinde Oberdiessbach umfasst die Parzelle Nr. 1246
1 sentenze7 visualizzazioniDie zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht mangels letztinstanzlich entstandenem Aufwand (Verzicht auf Durchführung eines Schriftenwechsels; Art. 102 BGG)
1 sentenze10 visualizzazioniDie Zulässigkeit von Anwaltskörperschaften hängt demnach allein davon ab
1 sentenze11 visualizzazioniDie Zulässigkeit von Sperrfristen für kantonale Verfassungsinitiativen
1 sentenze10 visualizzazioniDie Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) als Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde
1 sentenze10 visualizzazioniDie Zürichsee Schifffahrtsgesellschaft bot während vieler Jahre im Sommerhalbjahr einen Frühkurs an
1 sentenze9 visualizzazioniDie Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in Zürich bezweckt alle Arten von Versicherungs-
1 sentenze7 visualizzazioniDie zur Vernehmlassung eingeladenen Behörden haben auf eine solche verzichtet
1 sentenze9 visualizzazioniDie Zusammenführung des Asyl-
1 sentenze10 visualizzazioniDie Zusatzvereinbarung vom 11./21. Januar 1927 zwischen dem Bezirk Einsiedeln
1 sentenzeDie zuständige Staatsanwältin teilte Rechtsanwalt Y.________ am 10. Dezember 2008 mit
1 sentenze7 visualizzazioniDie Zustellung an den Beschwerdeführer 2 (auch als Vertreter der Beschwerdeführerin 1) erfolgte am 15. Juli 2007
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