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Die X.________ AG in Liquidation (Beschwerdeführerin 1) war im Geldüberweisungsbereich tätig. Der Verein Y.________ (Beschwerdegegner) ist eine Selbstregulierungsorganisation im Sinne der Geldwäschereigesetzgebung. Seit 2001 war die Beschwerdeführerin 1 Mitglied des Beschwerdegegners. Z.________ (Beschwerdeführer 2) war Gesellschafter

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16 gen 12

Personenrecht

5A 634/2011/II Corte di diritto civile/Diritto delle persone·DE·17 min·1
Rigetto parz.