Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht mangels letztinstanzlich entstandenem Aufwand (Verzicht auf Durchführung eines Schriftenwechsels; Art. 102 BGG)