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Die Bestimmung ist ausdrücklich nur auf homogen bebaute Wohnquartiere anwendbar. In der Botschaft des Gemeinderats
1 sentenze9 visualizzazioniDie Bestimmung von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK bringt nach ihrem Wortlaut zwei unterschiedliche Alternativen mit verschiedenen Zweckausrichtungen zum Ausdruck (vgl. BGE 135 II 105 E. 2.2.1 S. 107; aus der Lehre Frowein/Peukert
1 sentenze5 visualizzazioniDie betreffende Richtlinie ist in der Zwischenzeit revidiert
1 sentenze11 visualizzazioniDie betroffenen Gesellschaften
1 sentenze8 visualizzazioniDie Betroffenheit von Anwohnern kann nach der Rechtsprechung auch aus Immissionen herrühren
1 sentenze10 visualizzazioniDie Beurteilung der Sache richtet sich nach Bundesrecht
1 sentenze12 visualizzazioniDie Bezeichnung der Zone in Art. 1.1 BZO ("eingeschossige Wohnzone W1") mag
1 sentenze10 visualizzazioniDie B.________ hat
1 sentenze10 visualizzazioniDie Bindung des Bundesgerichts an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG)
1 sentenze10 visualizzazioniDie Biotope wurden sorgfältig erhoben
1 sentenze10 visualizzazioniDie bisherigen vertraglichen Regelungen mit den Chefärztinnen
1 sentenze9 visualizzazioniDie bisherige Rechtsprechung
1 sentenze9 visualizzazioniDie BK verzichtet auf Vernehmlassung. Die Oberzolldirektion beantragt
1 sentenze9 visualizzazioniDie BKW Übertragungsnetz AG beantragt
1 sentenze10 visualizzazioniDie blosse Möglichkeiten
1 sentenze11 visualizzazioniDie bolivianische Staatsangehörige A X.________ (geb. 1964) reiste (letztmals) am 4. November 1997 ohne Visum in die Schweiz ein. Am 18. April 1998 heiratete sie den Schweizer Bürger C X.________
1 sentenze9 visualizzazioniDie Botox-Moderatorin des Schweizer Fernsehens
1 sentenze12 visualizzazioniDie BP Service-Stellen Wollishofen
1 sentenze14 visualizzazioniDiebstahls. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 22. April 2010 ein. Eine dagegen von den Anzeigern erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 22. Juni 2010 ab
1 sentenze7 visualizzazioniDie bulgarische Staatsanwaltschaft führt ein Strafverfahren gegen verschiedene Personen wegen Verbrechens gegen das Finanzsystem
1 sentenze9 visualizzazioniDie Bundesanwaltschaft beantragt
1 sentenze10 visualizzazioniDie Bundesanwaltschaft führt seit dem 22. Oktober 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A.________; sie verdächtigt ihn der Geldwäscherei. Er soll Gelder
1 sentenze3 visualizzazioniDie Bundesanwaltschaft hat in den Schlussverfügungen sodann den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Dabei hat sie insbesondere hervorgehoben
1 sentenze8 visualizzazioniDie bundesgerichtlichen Verfahren 1C_212/2009
1 sentenzeDie bundesgerichtliche Rechtsprechung hatte sich bisher bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA allein mit der Frage zu befassen
1 sentenze9 visualizzazioniDie bundesgerichtliche Rechtsprechung ist in dem Sinne klarzustellen
1 sentenze9 visualizzazioniDie bundesgerichtliche Rechtsprechung misst den erwähnten quantitativen Kriterien keine absolute Bedeutung zu. Das Bundesgericht hat vielmehr stets betont
1 sentenze8 visualizzazioniDie Bundeskanzlei hat auf Anfrage bestätigt
1 sentenze12 visualizzazioniDie Bundesstaatsanwaltschaft Paranà (Brasilien) führt gegen A.________
1 sentenze10 visualizzazioniDie Büros Diener & Diener Architekten Basel
1 sentenze11 visualizzazioniDie C.________ AG
1 sentenze10 visualizzazioniDie C.________AG beantragt
1 sentenze10 visualizzazioniDie Cash Back VAT Reclaim AG (Beschwerdegegnerin 1) mit Sitz in Cham wurde am 9. Juli 1991 unter der Firmenbezeichnung CB Cash Back AG ins Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Die Firmenänderung wurde am 2. Juli 2004 im SHAB publiziert. Die Gesellschaft bezweckt vornehmlich das Erbringen von Dienstleistungen
1 sentenze9 visualizzazioniDie CKW Grid AG beantragt
1 sentenze9 visualizzazioniDie D.________ AG bezweckt die Herstellung
1 sentenze11 visualizzazioniDie dagegen eingereichten Beschwerden wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 3. März 2010 ab
1 sentenze8 visualizzazioniDie dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht am 23. März 2011 gut
1 sentenze9 visualizzazioniDie dagegen erhobene Beschwerde wies das Thurgauer Verwaltungsgericht am 14. Mai 2008 ab
1 sentenze9 visualizzazioniDie dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 17
1 sentenze9 visualizzazioniDie D.________ AG ist eine Dienstleistungsorganisation für Hausärzte im Kanton Aargau. Sie arbeitet mit der E.________ in Steckborn (TG) zusammen
1 sentenze10 visualizzazioniDie dänischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen A.________
1 sentenze10 visualizzazioniDie dargestellte Ausgangslage ist bei der Beurteilung der Frage
1 sentenze12 visualizzazioniDie dargestellte Kritik erscheint nicht als von vornherein verfehlt. Für den vorliegenden Fall kann indessen die Frage offen gelassen werden
1 sentenze7 visualizzazioniDie dargestellte Rechtsprechung betraf stets Anstellungen von Anwälten bei Arbeitgebern
1 sentenze9 visualizzazioniDie Darlegungen in der Botschaft stützen die Auffassung der Vorinstanz somit nicht. Wenn selbst der bundesverwaltungsgerichtliche Entscheid über die Kosten in einem Asylfall beim Bundesgericht anfechtbar sein soll
1 sentenze9 visualizzazioniDie Darstellung der Staatsanwaltschaft
1 sentenze10 visualizzazioniDie D.________ Corporation beantragt sinngemäss die Gutheissung der Beschwerde. In ihrer Replik vom 2. Mai 2011 halten die Beschwerdeführer am Sachverhalt
1 sentenze7 visualizzazioniDie dem Polizeigewahrsam zugrunde liegende gesetzliche Verpflichtung liegt somit im Rayonverbot. Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Konkordat wird einer Person untersagt
1 sentenze7 visualizzazioniDie deutsche Rechtschreibung
1 sentenze8 visualizzazioniDie Dienststelle rawi des Luzerner Bau-
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