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Dagegen gelangten die drei aktuellen Eigentümer von KTN 142 sowie fünf Anwohner der Rebbergstrasse an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hiess die Beschwerde nach Durchführung eines Augenscheins am 15. April 2010 teilweise gut
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Dagegen gelangten die Einsprecher ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie machten neben diversen Verletzungen von Grenz-
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Dagegen gelangten die Gemeinde Riniken
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Dagegen gelangten die Rekurrenten ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
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Dagegen gelangten die unterlegenen Einsprecher wiederum an den Regierungsrat
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Dagegen haben A
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Dagegen haben die Ehegatten A.________
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Dagegen haben die Gemeinde Riniken
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Dagegen haben Ruth Saxer
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Dagegen haben X.________
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Dagegen hat X.________ am 12. Oktober 2007 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Begehren um Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides
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Dagegen ist aus prozessökonomischen Gründen kurz auf die Rügen zur Beeinträchtigung der historischen Park-
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Dagegen ist den Beschwerdeführern einzuräumen
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Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig
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Dagegen lässt sich aus der Konvention
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Dagegen lässt sich einwenden
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Dagegen lehnte es die Gesuche um Sistierung des Beschwerdeverfahrens betreffend den Teilzonenplan Letzau Nord sowie um Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren ab. Am 20. März 2012 wies es die Beschwerde in Sachen Teilzonenplan Letzau Nord ab
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Dagegen liessen Y.________
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Dagegen reichten die A.________ AG
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Dagegen reichten die Beschwerdeführer - mit Ausnahme von Z.________ - beim Bezirksgericht Brig
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Dagegen reichten X.________
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Dagegen rutschte die letztjährige Siegerin Visana auf den siebten Platz ab. Auch die Sympany/ÖKK kam bei ihren Kunden schlechter weg als im Vorjahr
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Dagegen sprechen folgende Überlegungen:
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Dagegen trat es auf die Beschwerden von A.________
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Dagegen vertritt BERNHARD RÜTSCHE (Rechtsfolgen von Grundrechtsverletzungen
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Dagegen wenden die Beschwerdeführer ein
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Dagegen wenden die Enteigner ein
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Dagegen wies es die Beschwerden hinsichtlich der Beantwortung der Fragen 1a
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Dagegen wurden die Stromverluste der Freileitung weiterhin für Zweierbündel berechnet. Dies erscheint gerechtfertigt
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Da gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG das Bundesgericht bei Unzulässigkeit der Beschwerde den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen nach Abschluss des Schriftwechsels zu treffen hat
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Daimler
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D.________ als Mieter mit C.________ (Beschwerdegegner) einen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten in Winterthur ab. Im September 2004 bat D.________ den Beschwerdeführer 2
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D.________ als Vermieterinnen mit den Beschwerdeführern einen neuen Mietvertrag über Geschäftsräumlichkeiten in dieser Liegenschaft für die Nutzung als Gastronomiebetriebe. Nach Abschluss des Vertrags verstarb D.________
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D.________ am 1. Februar 2010 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde am 8. September 2010 ab
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D.________ am 2. Oktober 2006 gemeinsam bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit dem Antrag
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D.________ am 31. Oktober 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen
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D.________ am 5. Dezember 2008 Rekurs bei der Baurekurskommission II des Kantons Zürich
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D.________ am 5. November 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
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Damit beruht der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts auf zwei selbständigen Begründungen. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts müssen die Beschwerdeführer darlegen
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Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist
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Damit ergibt sich zusammenfassend
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Damit erheben die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich untaugliche
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Damit erheben die Beschwerdeführer Sachverhaltsrügen. Diese (und eine allfällig daraus resultierende Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins) sind im Zusammenhang mit den jeweiligen materiellen Rügen (betr. Abfall
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Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen
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Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkte als unbegründet
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Damit erweist sich die Beschwerde im Hauptpunkt als unbegründet
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Damit erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als begründet
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Damit haben die Beschwerdeführer 1
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Damit hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt
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Damit hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargetan
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