Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_486/2024, 7B_497/2024, 7B_498/2024, 7B_508/2024, 7B_509/2024, 7B_510/2024
Urteil vom 9. Juli 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
7B_486/2024
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan A. Buchli,
Beschwerdeführer 1,
7B_497/2024
B.________ AG als Rechtsnachfolgerin der G.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Urs Schenker und/oder Oliver Kunz,
Beschwerdeführerin 2,
7B_498/2024
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kuster,
Beschwerdeführer 3,
7B_508/2024
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Spörri,
Postfach, 8044 Zürich,
Beschwerdeführer 4,
7B_509/2024
E.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Robin Grand und/oder Tobias Aggteleky,
Beschwerdeführer 5,
7B_510/2024
F.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Roberto Dallafior und Dorian Gasser,
Beschwerdeführerin 6,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerden gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 15. März 2024 (GT210125-L/U2).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen H.________ und mehrere andere Personen sowie eine unbekannte Täterschaft wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241), möglicherweise Betrugs, im Zusammenhang mit den vom damaligen G.________-Konzern bewirtschafteten, nunmehr kollabierten I.________ Funds. Im Rahmen der Strafuntersuchung führte die Staatsanwaltschaft am 22. und 23. September 2021 verschiedene Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten der damaligen G.________ AG sowie an Wohnorten von (ehemaligen) Mitarbeitern der G.________ AG sowie in einem Hotelzimmer einer ehemaligen Mitarbeiterin der G.________ AG durch. Die betroffenen Personen beantragten jeweils die Siegelung der sichergestellten Datenträger und Aufzeichnungen. Am 11. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung betreffend die von ihr sichergestellten Aufzeichnungen.
B.
Das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, hiess mit Teilurteil und Verfügung vom 12. Mai 2022 das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft unter anderem hinsichtlich der in der Geschäftsumgebung der G.________ AG sichergestellten physischen Unterlagen gut. Zudem stellte es fest, dass hinsichtlich der elektronischen Daten bzw. Datenträger eine Triage durchzuführen sei. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_305/2022, 1B_306/2022, 1B_307/2022, 1B_308/2022, 1B_317/2022, 1B_327/2022 und 1B_333/2022 vom 2. Februar 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verfügung vom 28. April 2023 ernannte das Zwangsmassnahmengericht den für die Triage der elektronischen Dateien zuständigen Sachverständigen. Am 18. August 2023 legte es sodann die für die Aussonderung der geheimnisgeschützten Anwaltskorrespondenz massgebenden Stichworte fest und teilte die elektronischen Dateien in drei Kategorien (A, B, C) auf.
Mit einem weiteren Teilurteil vom 15. März 2024 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der der Kategorie C zugeordneten Dateien auf den in Dispositiv-Ziffer 1 genannten Datenträgern gut und ordnete die Freigabe dieser Dateien an die Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung und weiteren Verwendung in der laufenden Strafuntersuchung an.
C.
Dagegen führen A.________ (Verfahren 7B_486/2024), die B.________ AG als Rechtsnachfolgerin der G.________ AG (Verfahren 7B_497/2024), C.________ (Verfahren 7B_498/2024), D.________ (Verfahren 7B_508/2024), E.________ (Verfahren 7B_509/2024) sowie F.________ (Verfahren 7B_510/2024) mit Eingaben vom 26. April 2024 und 2. bzw. 3. Mai 2024 jeweils Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Die beschwerdeführenden Personen beantragen übereinstimmend die (teilweise) Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wobei sie entweder die (direkte) Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der sie betreffenden Daten oder die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung verlangen. Auf die weiteren Anträge der Parteien wird, soweit notwendig, nachfolgend eingegangen.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2024 vereinigte das Bundesgericht die genannten Verfahren und erkannte den Beschwerden antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Mit jeweiligen Schreiben vom 1. Juli 2024 replizierten die B.________ AG und D.________. Mit Eingabe vom 26. August 2024 duplizierte die Staatsanwaltschaft.
Erwägungen
1.
Sowohl der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin 2, es sei der Staatsanwaltschaft keine Einsicht in die von ihr im vorinstanzlichen Verfahren versiegelt eingereichten Beilagen zu gewähren, als auch jener, weder der Staatsanwaltschaft noch den anderen Verfahrensbeteiligten sei (vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss) Einsicht in die Daten der "Kategorie C" zu gewähren, erweisen sich als gegenstandslos, da keine entsprechenden Gesuche um Akteneinsicht gestellt wurden. Dies gilt auch für die ähnlich lautenden Verfahrensanträge des Beschwerdeführers 3, des Beschwerdeführers 4 sowie der Beschwerdeführerin 6.
2.
Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
3.
3.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren für die Beschwerdeführer 1, 3, 4 und 5 als beschuldigte Personen nicht ab. Er kann von ihnen deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Diese Regelung stützt sich auf die Verfahrensökonomie: In seiner Funktion als oberstes Gericht soll sich das Bundesgericht grundsätzlich nur ein Mal mit einem Verfahren beschäftigen müssen (BGE 148 IV 155 E. 1.1).
3.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen).
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, vor Bundesgericht darzulegen, woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2). Diese Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer 1 (Verfahren 7B_486/2024) führt dazu lediglich aus, er habe vor der Vorinstanz zu den einzelnen Sicherstellungen detailliert die enthaltenen Geheimhaltungsinteressen geltend gemacht. Aufgrund der von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erkannten Freigaben von elektronischen Aufzeichnungen drohe ihm folglich ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Dieser pauschale Verweis auf frühere Eingaben erweist sich jedoch als unzulässig (vgl. E. 3.2 hiervor).
Der Beschwerdeführer 1 weist sodann selbst darauf hin, dass einzig Daten an seinem Arbeitsplatz sichergestellt worden seien. Dass diesbezüglich auch
eigene Geheimnisrechte des Beschwerdeführers 1 - die einzig zur Beschwerde legitimieren (Urteil 7B_66/2026 vom 24. April 2026 E. 3.2 mit Hinweisen) - der Durchsuchung entgegenstehen, ist daher zumindest nicht offensichtlich. Dies gilt umso mehr, als das vom Beschwerdeführer im materiellen Teil seiner Beschwerde erwähnte Bankkunden- und Geschäftsgeheimnis keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StGB darstellen (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2; 151 IV 30 E. 2.4; Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.4.3). Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_486/2024 ist daher mangels drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.3.2. Der Beschwerdeführer 3 (Verfahren 7B_498/2024) bringt vor, der angefochtene Entscheid könne für ihn "einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Einsicht der Beschwerdegegnerin sowie der diversen Privatkläger in die sichergestellten Aufzeichnungen und die Daten auf den beschlagnahmten Datenträger, die möglicherweise geheimnisgeschützte Daten, insbesondere Korrespondenz mit Rechtsanwälten enthalten) ". Er beruft sich also ausdrücklich auf das Anwaltsgeheimnis und damit auf einen zulässigen Siegelungsgrund im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO. Aus dem Entscheid der Vorinstanz vom 12. Mai 2022, auf welchen sie im angefochtenen Entscheid verweist, ergibt sich sodann, dass es sich hierbei anscheinend um Rechtsanwälte handelt, die vom Beschwerdeführer 3 selbst mandatiert wurden.
Zwar hat die Vorinstanz hinsichtlich dieser Anwaltskorrespondenz eine Triage vorgenommen. Doch rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, namentlich dass er nicht überprüfen könne, ob die Triage korrekt vorgenommen worden sei, und daher nach wie vor die Freigabe geschützter Anwaltskorrespondenz drohe. Damit gelingt es ihm, einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzulegen (vgl. Urteil 7B_190/2026 vom 19. März 2026 E. 2.4).
3.3.3. Der Beschwerdeführer 4 (Verfahren 7B_508/2024) beruft sich ebenfalls auf "den Schutz des Verkehrs mit seinen Anwälten". Im Entscheid vom 12. Mai 2022, auf welchen die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweist, hält Letztere sodann fest, dass die streitigen Daten auf Korrespondenz mit den vom Beschwerdeführer 4 genannten und von ihm mandatierten Anwälten zu durchsuchen seien.
Die Vorinstanz hat hinsichtlich dieser Anwaltskorrespondenz ebenfalls eine Triage vorgenommen. Der Beschwerdeführer 4 rügt indessen ausführlich, weshalb diese Triage mangelhaft erfolgt sei und deshalb nach wie vor die Freigabe von geschützter Anwaltskorrespondenz drohe. Damit gelingt es ihm ebenfalls, einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzulegen (vgl. Urteil 7B_190/2026 vom 19. März 2026 E. 2.4).
3.3.4. Der Beschwerdeführer 5 (Verfahren 7B_509/2024) führt aus, es sei davon auszugehen, dass "die vom Gericht freigegebenen Dateien zahlreiche Daten enthalten, welche schützenswerte Privatgeheimnisse des Beschwerdeführers enthalten, aber auch vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind".
Soweit der Beschwerdeführer 5 sich auf Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO beruft, so legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, weshalb das Interesse am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen sollte (vgl. BGE 151 IV 350 E. 2.4 mit Hinweisen). In Bezug auf das von ihm angerufene Anwaltsgeheimnis ist sodann festzustellen, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 12. Mai 2022, auf welchen sie im angefochtenen Entscheid verweist, zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer 5 mache diesbezüglich
keine eigenen Geheimnisinteressen geltend. Dies wird in der Beschwerde nicht bestritten, womit auch insoweit keine zulässigen gesetzlichen Geheimhaltungsinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO vorgebracht werden. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_509/2024 ist daher mangels Drohens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.
3.4. Da sich das Strafverfahren formell nicht gegen die Beschwerdeführerinnen 2 und 6 persönlich richtet, schliesst der angefochtene Entscheid vom 15. März 2024 das Verfahren ihnen gegenüber ab, soweit damit sichergestellte Aufzeichnungen und Gegenstände zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im Strafverfahren freigegeben werden. Die Beschwerden in den Verfahren 7B_497/2024 (Beschwerdeführerin 2) und 7B_510/2024 (Beschwerdeführerin 6) erweisen sich daher nach Art. 90 f. BGG als zulässig (vgl. Urteil 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 1.2).
3.5. Zusammengefasst ist auf die Beschwerden in den Verfahren 7B_486/2024 (Beschwerdeführer 1) und 7B_509/2024 (Beschwerdeführer 5) mangels Drohens eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Demgegenüber ist auf die Beschwerden in den Verfahren 7B_497/2024 (Beschwerdeführerin 2), 7B_498/2024 (Beschwerdeführer 3), 7B_508/2024 (Beschwerdeführer 4) und 7B_510/2024 (Beschwerdeführerin 6) einzutreten, da sowohl die Eintretensvoraussetzungen von Art. 90 f. respektive Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG als auch sämtliche weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind.
4.
In den Beschwerdeschriften werden mehrere Verletzungen des verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend gemacht.
4.1. Namentlich die Beschwerdeführerin 2, aber auch der Beschwerdeführer 3, der Beschwerdeführer 4 und die Beschwerdeführerin 6, rügen eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. Sie kritisieren, der angefochtene Entscheid enthalte weder eine hinreichende Auseinandersetzung mit den allgemeinen Entsiegelungsvoraussetzungen (insbesondere der Verhältnismässigkeit) noch mit ihren wesentlichen Vorbringen.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht seinen Entscheid begründet. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat bereits im Entscheid vom 12. Mai 2022 (auch) betreffend die hier streitigen elektronischen Datenträger vorfrageweise über das Vorliegen der allgemeinen Entsiegelungsvoraussetzungen entschieden und verweist im angefochtenen Entscheid auf die damaligen ausführlichen Erwägungen. Eine solche Vorgehensweise ist zulässig, und die Beschwerdeführerinnen 3 und 6 erklären denn auch, dieser Entscheid werde - soweit vom Bundesgericht nicht bereits abschliessend in den Beschwerdeverfahren 1B_305/2022, 1B_306/2022, 1B_307/2022, 1B_308/2022, 1B_317/2022, 1B_327/2022 und 1B_333/2022 geprüft - "hiermit inzident angefochten". Ob der angefochtene Entscheid wie behauptet gegen das Gebot der Verhältnismässigkeit verstösst und ob die bezüglich der Triage gewählte Vorgehensweise als sachgerecht erscheint, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung der Beschwerden.
Zu Recht weisen die Beschwerdeführerinnen 2 und 6 indessen darauf hin, dass das Siegelungsrecht per 1. Januar 2024 revidiert wurde (siehe AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der hier angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert vom 15. März 2024, womit grundsätzlich die revidierten Gesetzesbestimmungen anzuwenden sind (vgl. Urteil 7B_206/2024 vom 2. März 2026 E. 4.1). Die Vorinstanz setzt sich nicht mit diesem Umstand auseinander und beantwortet namentlich nicht die von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfene Frage, ob angesichts der geänderten gesetzlichen Lage (ungeachtet der bisher ergangenen prozessleitenden Verfügungen) eine Triageverhandlung im Sinne von Art. 248a Abs. 5 StPO durchzuführen wäre. Damit verletzt sie den Anspruch der Beschwerdeführerinnen 2 und 6 auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO , denn die Begründung des angefochtenen Entscheids erlaubt es diesbezüglich nicht, die korrekte Rechtsanwendung zu überprüfen (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).
4.2. Die Beschwerdeführerin 2, der Beschwerdeführer 3, der Beschwerdeführer 4 und die Beschwerdeführerin 6 rügen aber auch insoweit eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht, als der angefochtene Entscheid sie völlig im Ungewissen darüber lasse, welche ihrer Dateien der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigegeben würden.
Im Entsiegelungsverfahren ergibt sich aus der Begründungspflicht insbesondere auch, dass die freizugebenden respektive auszusondernden Dokumente oder Daten hinlänglich zu umschreiben sind (Urteil 7B_489/2023 vom 25. November 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Dem Gehörsrecht der Parteien kann durch Gewährung der Einsicht in die sichergestellten und triagierten Aufzeichnungen oder Gegenstände spätestens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Entsiegelungsentscheids Rechnung getragen werden (siehe Urteil 7B_489/2023 vom 25. November 2024 E. 3.4).
Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids vom 15. März 2024 beschränkt sich diesbezüglich darauf, festzuhalten, dass das Entsiegelungsgesuch "hinsichtlich der der Kategorie C zugeordneten Dateien" gutgeheissen werde. Diese "Kategorie C" wird in den Erwägungen des Entscheids für jeden einzelnen die verschiedenen Parteien betreffenden "Teilbereich" im Stil des nachfolgenden den Beschwerdeführer 3 betreffenden Beispiels umschrieben:
"Der Teilbereich 5 umfasst die Daten bezüglich des Computer HP [...], der Festplatte [...] und der Festplatte [...]. Nach Abzug der nicht nutzerspezifischen Daten befinden sich auf den elektronischen Datenträgern insgesamt 22'209'081 Objekte auf Stufe Top-Level. Die Anwendung der Suchbegriffe ergab total 9'837 Objekte auf Stufe Top-Level (act. 139 S. 14 ff.). Somit handelt es sich bei 22'199'244 Objekten auf Stufe Top-Level (= 22'209'081 - 9'837) um Dateien der Kategorie C (d.h. um Daten, die mittels den festgelegten Stichworten nicht aufgerufen wurden und folglich nicht als geheimnisgeschützt zu beurteilen sind)."
Die beschwerdeführenden Personen rügen zu Recht, dass es gestützt auf diese Umschreibung der freizugebenden respektive auszusondernden Aufzeichnungen und ohne Einsicht in ebendiese weder ihnen noch dem Bundesgericht möglich ist, die vorgenommene Triage auf ihre Bundesrechtskonformität zu überprüfen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vorinstanz auf den Bericht "Datensicherung & Datenaufbereitung" der Forinco AG vom 9. Februar 2024 verweist. Dieser enthält zwar weitere Informationen zu den einzelnen "Teilbereichen", namentlich zur Art der darin enthaltenen Daten (z.B. 20'823'225 E-Mails im Teilbereich 5) und der Anzahl Treffer pro Suchbegriff (z.B. 4'203 Treffer zum Suchbegriff "J.________" im Teilbereich 5). Eine eindeutige Identifikation der freizugebenden Aufzeichnungen wird auch mit diesen zusätzlichen Informationen nicht ermöglicht.
4.3. Die Beschwerdeführerin 2, der Beschwerdeführer 3, der Beschwerdeführer 4 und die Beschwerdeführerin 6 rügen weiter insofern eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, als ihnen in Verletzung von Art. 188 StPO das schriftliche Gutachten vom 9. Februar 2024 erst gemeinsam mit dem angefochtenen Entscheid zugestellt worden sei.
Das für die Entsiegelung zuständige Gericht kann nach Art. 248a Abs. 6 lit. a StPO eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der zu entsiegelnden Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten. Der Beizug der sachverständigen Person im Entsiegelungsverfahren richtet sich mangels einer spezifischen Regelung nach den allgemeinen Bestimmungen über sachverständige Personen von Art. 182 ff. StPO (Urteil 7B_242/2024 vom 16. Mai 2025 E. 5.3 mit Hinweisen). Erstattet diese sachverständige Person ihr Gutachten in schriftlicher Form (vgl. Art. 187 Abs. 1 StPO), so ist die Verfahrensleitung daher nach Art. 188 StPO verpflichtet, es den Parteien zur Kenntnis zu bringen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Urteil 1B_345/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.2; siehe auch DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 406).
Dieser Anspruch auf rechtliches Gehör kann zwar unter den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 108 StPO eingeschränkt werden (vgl. Urteil 1B_345/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.2), namentlich um eine Offenlegung geschützter Geheimnisse an die Staatsanwaltschaft zu verhindern (so ausdrücklich GRAF, a.a.O., Rz. 406). Derartige Gründe zur Einschränkung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerinnen werden hier indessen weder von der Vorinstanz erwähnt noch sind sie ersichtlich. Die Beschwerden erweisen sich daher auch insoweit als begründet.
4.4. Die Beschwerdeführerin 2, der Beschwerdeführer 4 und die Beschwerdeführerin 6 rügen schliesslich insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, als ihnen keine vorgängige Einsicht in die sichergestellten elektronischen Daten gewährt worden sei und sie die vorliegenden Geheimnisse daher gar nicht sachgerecht hätten benennen und substanziieren können.
Beantragt die Inhaberin oder der Inhaber sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände "Akteneinsicht" in ebendiese, um auf diesem Wege allfällige tangierte Geheimnisinteressen zu substanziieren, ist dieses Recht nach der Rechtsprechung nur zurückhaltend zu gewähren. In der Regel weiss die Inhaberin oder der Inhaber bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung und Siegelung, was der Inhalt ihrer bzw. seiner eigenen Aufzeichnungen und Gegenständen ist. Nur wenn die betroffene Person nachvollziehbar begründet, weshalb sie ohne nachträgliche Gesamtdurchsicht der Aufzeichnungen und Gegenstände überhaupt nicht in der Lage wäre, ihre mit Anfangshinweisen bereits plausibel gemachten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren, kann sich eine solche umfassende "Akteneinsicht" von Bundesrechts wegen ausnahmsweise als geboten erweisen (statt vieler Urteil 7B_489/2023 vom 25. November 2024 E. 2.1 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid vom 12. Mai 2022, auf den sie im angefochtenen Entscheid verweist, allgemein fest, es könne davon ausgegangen werden, dass "den jeweils betroffenen Parteien der Inhalt der sichergestellten und gesiegelten physischen und elektronischen Daten bekannt sein muss". Bei den in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin 2 sichergestellten elektronischen Daten handle es sich sodann grösstenteils lediglich um Sicherheitskopien, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin 2 weiterhin Zugang zu den in Frage stehenden Daten habe. Die Beschwerdeführerin 2 weist indessen zu Recht darauf hin, dass ein Teil der freigegebenen "54'001'334 Objekte auf Stufe Top-Level" den (sichergestellten) Arbeitslaptops der weiteren (vormals von der Beschwerdeführerin 2 beschäftigten) beschwerdeführenden Personen entstammt und sie auf diese keinen Zugriff (mehr) hat. Mit diesem entscheidwesentlichen Umstand setzt sich die Vorinstanz weder im angefochtenen Entscheid noch im Entscheid vom 12. Mai 2022 auseinander, womit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin 2 auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO verletzt (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgegenüber legen weder der Beschwerdeführer 4 noch die Beschwerdeführerin 6 hinreichend dar, dass sie überhaupt nicht in der Lage wären, ihre mit Anfangshinweisen bereits plausibel gemachten Geheimnisinteressen ausreichend zu substanziieren. Ihre Gehörsrügen erweisen sich damit als unbegründet. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die von der Vorinstanz an sie gestellten Substanziierungsanforderungen angesichts der enormen Datenmenge sowie der verweigerten Akteneinsicht überzogen sind. Diese Frage muss vorliegend indessen nicht beantwortet werden.
4.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rüge der Beschwerdeführerin 2, des Beschwerdeführers 3, des Beschwerdeführers 4 und der Beschwerdeführerin 6, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt, in mehrfacher Hinsicht als begründet erweist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der beschwerdeführenden Personen einzugehen.
5.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden in den Verfahren 7B_497/2024, 7B_498/2024, 7B_508/2024 und 7B_510/2024 gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 4 hiervor) an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die Beschwerden in den Verfahren 7B_486/2024 und 7B_509/2024 ist nicht einzutreten (vgl. E. 3.3.1 und 3.3.4 hiervor).
In den Verfahren 7B_497/2024, 7B_498/2024, 7B_508/2024 und 7B_510/2024 sind angesichts ihres Ausgangs keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin 2, dem Beschwerdeführer 3, dem Beschwerdeführer 4 und der Beschwerdeführerin 6 je eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 BGG).
Demgegenüber sind in den Verfahren 7B_486/2024 und 7B_509/2024 die Gerichtskosten den jeweiligen Beschwerdeführern aufzuerlegen und diesbezüglich keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 66 und 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerden in den Verfahren 7B_486/2024 und 7B_509/2024 wird nicht eingetreten.
2.
Die Beschwerden in den Verfahren 7B_497/2024, 7B_498/2024, 7B_508/2024 und 7B_510/2024 werden gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 15. März 2024 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
3.1. Dem Beschwerdeführer 1 werden im Verfahren 7B_486/2024 die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- auferlegt.
3.2. Dem Beschwerdeführer 5 werden im Verfahren 7B_509/2024 die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- auferlegt.
3.3. In den Verfahren 7B_497/2024, 7B_498/2024, 7B_508/2024 und 7B_510/2024 werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
4.1. Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren 7B_497/2024 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
4.2. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer 3 im Verfahren 7B_498/2024 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
4.3. Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer 4 im Verfahren 7B_508/2024 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
4.4. Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin 6 im Verfahren 7B_510/2024 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger