Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_190/2026
Urteil vom 19. März 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2026 (ZMAL.2025.49-HGRHAL).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und Gehilfenschaft zu Betrug. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung stellte sie namentlich sein Mobiltelefon und Notebook sicher, wobei diese elektronische Geräte auf Antrag von A.________ gesiegelt wurden. Am 19. September 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft beim Haftgericht des Kantons Solothurn um Entsiegelung der beiden sichergestellten und gesiegelten Geräte (Mobiltelefon "Samsung" und HP-Notebook).
B.
B.a. Mit Verfügung vom 6. November 2023 hiess das Haftgericht das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft teilweise gut (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei traf es einerseits prozessleitende Verfügungen und ordnete insbesondere die Spiegelung des sichergestellten Mobiltelefons und Notebooks durch die Polizei des Kantons Solothurn an (Dispositiv-Ziffer 4). Andererseits entschied es materiell über das Entsiegelungsgesuch und ordnete die Freigabe des sichergestellten Mobiltelefons und Notebooks "rückwirkend bis und mit dem 1. Juli 2017" nach erfolgter Aussonderung der Anwaltskorrespondenz an (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
Das Bundesgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 7B_970/2023 vom 27. November 2025 aufgrund der unzulässigen Vermischung von materiellen und prozessleitenden Gesichtspunkten gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
B.b. In der Folge ordnete das Haftgericht mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 im Hinblick auf die Aussonderung von Anwaltskorrespondenz die Durchführung einer Triage an, die es nach Spiegelung der sichergestellten Datenträger durch die Mobile-Forensik bzw. IT-Forensik der Polizei Kanton Solothurn selbst vornahm.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 hiess das Haftgericht das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft teilweise gut, hob die Siegelung mit Ausnahme der triagierten Anwaltskorrespondenz auf und ordnete an, dass "die portable Festplatte mit den triagierten Datenspiegeln zwecks Auswertung" freigegeben werde.
C.
Dagegen erhob A.________ am 16. Februar 2026 beim Bundesgericht erneut Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2026 sei aufzuheben und auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft betreffend das Mobiltelefon Samsung sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
2.
2.1. Der Entscheid der Vorinstanz schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Die Beschwerde ist insbesondere zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
2.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von Art. 248 Abs. 1 StPO einzig die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: BGE 151 IV 344 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer führt zum Drohen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils lediglich aus, das Haftgericht habe in der angefochtenen Verfügung "anerkannt, dass sich schützenswerte Anwaltskorrespondenz auf dem Mobiltelefon sowie dem Notebook" befinde, weshalb die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt seien.
2.4. Der Beschwerdeführer übersieht, dass er vor Bundesgericht substanziiert darzulegen hat, woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 150 III 248 E. 1.2). Die Vorinstanz hat hinsichtlich der schützenswerten Anwaltskorrespondenz eine Triage vorgenommen, sie also gerade
nicht zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im Strafverfahren freigegeben. Zwar besteht immer die theoretische Möglichkeit, dass nicht sämtliche geschützten Geheimnisse im Sinne von Art. 248 StPO im Rahmen der Triage ausgesondert worden sind. Dies reicht nach der Rechtsprechung indessen nicht aus, um einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer diesfalls konkret aufzuzeigen, weshalb die Triage als fehlerhaft zu betrachten sei und daher trotz deren Durchführung die Offenlegung von geschützten Geheimnissen drohe (siehe Urteil 7B_408/2024 vom 2. Oktober 2025 E. 2.5.3). Dass Letzteres hier der Fall wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Mit seinem pauschalen Hinweis auf "schützenswerte Anwaltskorrespondenz" gelingt es ihm somit nicht, einen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzulegen.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen ( Art. 66 und 68 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von CHF 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger