Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_619/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiberin Kern.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Rechtsanwalt Manfred Theodor Beckmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. April 2026 (UE260092-O/U/JST).
Sachverhalt
A.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nahm mit Verfügung vom 2. März 2026 eine Strafuntersuchung gegen "Verantwortliche der B.________ AG" betreffend Veruntreuung und weiteren Delikten nicht an die Hand. Dagegen erhob der Privatkläger A.________ mit Eingabe vom 9. März 2026 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich.
B.
Mit Verfügung vom 13. März 2026 forderte das Obergericht A.________ gestützt auf Art. 383 StPO auf, innert 10 Tagen, von der Mitteilung jener Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 6'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 25. März 2026 stellte A.________ während laufender Kautionsfrist den prozessualen Antrag, seine Verpflichtung zur Hinterlegung der Prozesskaution sei aufzuheben, da er in Folge des herrschenden Sanktionsregimes gegenüber Russland nicht in der Lage sei, eine Überweisung auf das Konto des Obergerichts zu tätigen.
Mit Verfügung vom 15. April 2026 wies das Obergericht diesen Antrag ab und trat auf die Beschwerde nicht ein. Dabei erwog es im Wesentlichen, es sei davon auszugehen, dass A.________ international vernetzt sei und einer internationalen Geschäftstätigkeit nachgehe. Es sei ihm zu überlassen, wie er seinen prozessualen und finanziellen Verpflichtungen nachkomme. Jedenfalls sei es nicht Sache des Gerichts, konkrete Auswirkungen von Sanktionen oder allfällige objektive und unüberwindbare Hindernisse, die ihm eine Leistung der Prozesskaution tatsächlich andauernd verunmöglichen würden, von Amtes wegen abzuklären oder ihm aufzuzeigen, wie er die verlangte Sicherheit leisten könnte.
C.
A.________ erhebt mit Eingabe vom 12. Mai 2026 Beschwerde an das Bundesgericht "gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. April 2026". Sein Rechtsbegehren lautet, "[d]ie Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Maerz [sic] 2026 in der Fassung der Verfügung vom 15. April 2026" sei aufzuheben. Von der Verpflichtung zur Hinterlegung einer Prozesskaution sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, damit bis zum Entscheid des Bundesgerichts keine Prozesskaution hinterlegt werden müsse. Mit Verfügung vom 19. Mai 2026 wurde A.________ aufgefordert, die fehlende Vollmacht nachzureichen. Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 27. Mai 2026 nach.
Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem auf die (kantonale) Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme nicht eingetreten wird. Dagegen steht die Beschwerde an das Bundesgericht in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer ist unabhängig von seiner Beschwerdeberechtigung in der Sache nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG befugt, dem Bundesgericht die Eintretensfrage zur Beurteilung vorzulegen (vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1). Die Rechtsbegehren sind ihrem Sinn nach so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer durch die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. April 2026, also den Endentscheid (Art. 90 BGG), auch die Verfügung des Obergerichts vom 13. März 2026 anficht, mit welcher er zur Leistung einer Prozesskaution aufgefordert wurde. Dies ist nach Art. 93 Abs. 3 BGG zulässig (so etwa ausdrücklich Urteil 4A_487/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 1.2).
2.
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten kann darauf nicht eingetreten werden. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Sie soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Das bedeutet, dass die Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es aber nach Art. 106 Abs. 2 BGG nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 43 BGG) ist eine Ergänzung der Beschwerdebegründung nach Fristablauf nicht zulässig (BGE 148 V 174 E. 2.1; Urteil 7B_1254/2025 vom 16. Februar 2026 E. 1.3; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auferlegung einer Prozesskaution lägen "nicht beziehungsweise nicht ausreichend begründet vor".
Die Kritik geht fehl: Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO - worin die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft geregelt wird - bleibt vorbehalten. Die Vorinstanz erwägt in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 144 IV 17 E. 2.2; Urteil 7B_432/2024 vom 21. Oktober 2025 E. 2.4.2 mit weiteren Hinweisen), die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO sei an keine Voraussetzungen gebunden, unbesehen der Frage, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebe. Mit Blick darauf kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie lege - wie der Beschwerdeführer moniert - nicht hinreichend dar, weshalb eine "Kostenvereitelung" konkret zu befürchten wäre und weshalb mildere Massnahmen nicht ausreichen würden. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) ist es nämlich nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
3.2. Unberechtigt ist sodann auch die Rüge, es fehle an einer nachvollziehbaren und rechtsgenüglichen Begründung, weshalb "trotz objektiver Unmöglichkeit der Überweisung an der Sicherheitsleistung festgehalten" werde. Die Vorinstanz nimmt ausdrücklich auf dieses Argument Bezug und entkräftet es schlüssig. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2026 mit keinem Wort auf diese Begründung ein und verfehlt damit in der Sache die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde (vgl. E. 2 hiervor).
Ausführungen zu diesem Thema finden sich in der Eingabe vom 27. Mai 2026, die der Beschwerdeführer - in seinen eigenen Worten - nutzt, um den Sachvortrag zu "vertiefen". Dieses Vorgehen ist unzulässig, zumal ihm die angefochtene Verfügung gemäss eigener Angabe bereits am 18. April 2026 zugegangen und die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) daher zum Zeitpunkt der Eingabe bereits abgelaufen war (vgl. E. 2 hiervor). Deshalb ist auf diese Ausführungen nicht einzugehen, ohne dass erörtert werden muss, ob sie nach Art. 99 BGG zulässig wären.
3.3. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der verlangten Prozesskaution als unverhältnismässig. Indessen verweist er in diesem Zusammenhang bloss auf "eine tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit der Zahlung", da Überweisungen aus Russland an die betreffende Kontoverbindung aufgrund der Sanktionen und bankinternen Sperren blockiert würden, ohne geltend zu machen, dass und inwiefern diese Problematik vom Betrag der Überweisung abhängig sein soll. Dementsprechend fehlt es auch in diesem Punkt an einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung.
3.4. Unter diesen Umständen ist entgegen dem Beschwerdeführer aber auch keine Verletzung von Art. 29a BV und Art. 6 EMRK auszumachen, wenn die Vorinstanz mangels rechtzeitiger Leistung der Sicherheit in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 StPO auf die Beschwerde nicht eintritt.
4.
Soweit die Beschwerde überhaupt zulässig ist, erweist sie sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird dadurch gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Kern