Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_746/2025
Urteil vom 5. Mai 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, Präsident,
Bundesrichter Guidon,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiberin Fildir.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Pflaum,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Gültigkeit; Willkür,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. Juli 2025 (BKBES.2025.83).
Sachverhalt
A.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. Februar 2025 wurde A.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt.
Der Strafbefehl wurde A.________ mit Gerichtsurkunde verschickt, von der Post jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Staatsanwaltschaft retourniert.
B.
Am 7. April 2025 ersuchte A.________ um Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft. Nach Zustellung der Verfahrensakten erhob er am 22. April 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2025. Am 9. Mai 2025 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache zur Gültigkeitsprüfung an das Richteramt Thal-Gäu.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 trat das Richteramt Thal-Gäu auf die Einsprache wegen verspäteter Einreichung nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 7. Juli 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 7. Juli 2025 sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer darf sich deshalb grundsätzlich nicht darauf beschränken, einen blossen Rückweisungsantrag zu stellen. Da allerdings die Beschwerdebegründung zur Interpretation des Rechtsbegehrens herangezogen werden kann und sich daraus ergibt, dass er in der Sache eine Rückweisung zur materiellen Prüfung seiner Einsprache anstrebt, ist sein Begehren in diesem Sinne auszulegen und die Beschwerde entsprechend entgegenzunehmen (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; Urteil 6B_995/2025 vom 24. Februar 2026 E. 1; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Nichteintreten auf seine Einsprache. Zusammengefasst bringt er vor, die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO greife vorliegend nicht, da der Strafbefehl vom 14. Februar 2025 nicht ordnungsgemäss zugestellt worden sei. Die Vorinstanz sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen und habe zudem gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 Abs. 2 StPO) verstossen, indem sie dem Schreiben seiner Schwester, welches systematische Probleme bei der Postzustellung an seine Familie belege, jeglichen Beweiswert abgesprochen habe. Er habe erst mit der Zustellung der Verfahrensakten am 11. April 2025 Kenntnis vom Strafbefehl erlangt.
2.2. Die Vorinstanz geht zusammengefasst davon aus, der Beschwerdeführer habe unbestrittenermassen mit einer Zustellung rechnen müssen. Objektive Anzeichen für die geltend gemachten systematischen Zustellprobleme gebe es keine. Es dürfe grundsätzlich auf das Suchsystem "Track & Trace" der Post abgestellt und bei Vorhandensein des Vermerks "Ankunft an der Abhol-/Zustellstelle" vermutungsweise gefolgert werden, dass eine Abholungseinladung im Briefkasten deponiert worden sei. Die Post habe das Nachweissystem im konkreten Fall angewendet und es dürfe auf die Vermerke abgestellt werden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe ihm nicht nur eine Sendung nicht zugestellt werden können, sondern vier (drei Strafbefehle und ein Schreiben betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs). Dass viermal ein Fehler bei der Postzustellung passiert sein solle, sei sehr unwahrscheinlich. Die Briefkästen seien abschliessbar und das Gebäude, in dem der Beschwerdeführer wohne, verfüge nur über acht Briefkästen. Es handle sich somit nicht um eine Vielzahl an Briefkästen, bei der es eher zu einer Verwechslung bei der Zustellung kommen könne. Der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, dass in der Liegenschaft noch andere Personen mit dem gleichen Namen (neben seinen Familienangehörigen) wohnen würden. Der Strafbefehl sei an die korrekte Adresse versandt worden. Der Amtsgerichtspräsident sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Vermutung der ordnungsgemässen Zustellung der Abholungseinladung nicht habe umgestossen werden können. Daran ändere auch das Schreiben der Schwester nichts (angefochtener Beschluss S. 4 f.).
2.3.
2.3.1. Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet (Art. 353 Abs. 3 StPO). Die Einsprache ist innert 10 Tagen bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (Art. 354 Abs. 1 StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
2.3.2. Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellfiktion).
Die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden trägt die Behörde (BGE 142 IV 125 E. 4.3; 136 V 295 E. 5.9). Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (BGE 129 I 8 E. 2.2) bzw. dass der erste - erfolglose - Zustellungsversuch tatsächlich stattgefunden hat (Urteile 6B_659/2025 vom 25. September 2025 E. 3.3; 6B_664/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 4.2). Entgegen dieser allgemeinen Beweislastverteilung gilt bei eingeschriebenen Postsendungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine widerlegbare Vermutung, dass der oder die Postangestellte den Avis ordnungsgemäss in den Briefkasten oder in das Postfach des Empfängers gelegt hat und das Zustellungsdatum korrekt registriert worden ist. Es findet in diesem Fall eine Umkehr der Beweislast in dem Sinne statt, als bei Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten des Empfängers ausfällt, der den Erhalt der Abholungseinladung bestreitet. Diese Vermutung kann durch den Gegenbeweis umgestossen werden. Sie gilt so lange, als der Empfänger nicht den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erbringt. Da der Nichtzugang einer Abholungseinladung eine negative Tatsache ist, kann dafür naturgemäss kaum je der volle Beweis erbracht werden. Die immer bestehende Möglichkeit von Fehlern bei der Poststelle genügt nicht, um die Vermutung zu widerlegen. Vielmehr müssen konkrete Anzeichen für einen Fehler vorhanden sein (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile 7B_1200/2025 vom 6. Februar 2026 E. 1.2.2; 7B_1199/2025 vom 9. Januar 2026 E. 2.2.2; 6B_659/2025 vom 25. September 2025 E. 3.3; je mit Hinweisen). Der aus der Zugangsvermutung gezogene Schluss, der Gegenbeweis zur ordnungsgemässen Zustellung sei nicht erbracht, stellt eine Beweiswürdigung dar, welche das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (BGE 142 IV 201 E. 2.3; Urteile 7B_1199/2025 vom 9. Januar 2026 E. 2.2.2; 6B_840/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 7.1; 6B_232/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.6).
2.4.
2.4.1. Nach den insoweit unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. oben E. 2.2) wurde der Strafbefehl korrekt adressiert. In der Sendungsverfolgung der Post findet sich der Vermerk "Ankunft an der Abhol-/Zustellstelle". Das Gebäude, in dem der Beschwerdeführer wohnt, verfügt lediglich über acht Briefkästen, die abschliessbar sind. In der Liegenschaft wohnen keine anderen Personen mit dem gleichen Namen (angefochtener Beschluss S. 4). Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund, insbesondere angesichts der korrekten Adressierung des Strafbefehls, des besagten Vermerks in der Sendungsverfolgung und der kleinen Anzahl an abschliessbaren Briefkästen, davon ausgeht, es sei sehr unwahrscheinlich, dass viermal - und auch vorliegend - ein Fehler bei der Postzustellung passiert sein solle (ebenda), ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies gilt ebenso für ihren Verzicht auf eine Befragung der Schwester, die gemäss ihrem Schreiben vom 9. Juni 2025 (vorinstanzliche Beschwerde, Beilage Nr. 3) bestätigen können soll, dass zwischen November 2024 und 27. März 2025 keine entsprechenden Briefe oder Abholungseinladungen bei der Familie angekommen seien. Dem angefochtenen Beschluss ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Vorinstanz nicht auf die Äusserungen der Schwester abstellt, weil sie es in der Sache für unwahrscheinlich hält, dass derart viele Fehler bei der Postzustellung passiert sein sollen (angefochtener Beschluss S. 5) - und nicht etwa, wie der Beschwerdeführer mutmasst, weil sie ihr aufgrund der Geschwistereigenschaft die "Glaubwürdigkeit" abspricht. Diese Einschätzung ist, wie gesagt, nicht willkürlich. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich mit Blick auf die weiteren Strafbefehle, die ihm gleichermassen nicht zugestellt worden sein sollen, anbringt, die Vorinstanz habe seine Beschwerde im Verfahren xxx gutgeheissen, womit die Zustellung in sämtlichen Verfahren zu Recht strittig sei, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Unabhängig davon, ob es sich dabei überhaupt um ein zulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), ergibt sich aus dem gleichermassen vom 7. Juli 2025 datierenden Beschluss der Vorinstanz (act. 10), dass die fragliche Beschwerde in jenem Verfahren aufgrund einer Gehörsverletzung gutgeheissen wurde. Über die Gültigkeit der Einsprache und damit Geltung der Zugangsvermutung respektive Zustellfiktion wurde in dem Beschluss nicht entschieden. Für das vorliegende Verfahren kann der Beschwerdeführer daraus somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass die Staatsanwaltschaft in einem weiteren Verfahren, wie er vorbringt, die ungültige Zustellung anerkannt haben soll, ergibt sich weder aus dem angefochtenen Beschluss noch aus den Akten. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
2.4.2. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür oder verletzt sonstiges Bundesrecht, wenn sie davon ausgeht, die Zugangsvermutung (oben E. 2.3.2) sei nicht umgestossen worden. Damit wendet sie die Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) richtig an. Die Beschwerde ist unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Fildir