Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_995/2025
Urteil vom 24. Februar 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Glassey,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung; Ausschreibung im Schengener Informationssystem,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Oktober 2025 (SB240413-O/U/cwo).
Sachverhalt
A.
Am 25. Januar 2024 verurteilte das Bezirksgericht Dietikon A.________ wegen versuchten Raubes, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu 25 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 300.-- Busse. Dies als Gesamtstrafe unter Widerruf einer bedingten Freiheitsstrafe von 170 Tagen sowie zweier bedingter Geldstrafen von 10 und 30 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 11. Februar 2022 und Urteil vom 2. November 2022. Das Bezirksgericht ordnete eine Landesverweisung von sechs Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS an.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 8. Oktober 2025 das erstinstanzliche Urteil.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das angefochtene Urteil sei im Sanktionspunkt sowie hinsichtlich der Ausschreibung der Landesverweisung aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen ausnahmsweise, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, worauf die Beschwerde abzielt (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3). Der Beschwerdeführer stellt bloss ein kassatorisches Rechtsbegehren. Aus seinen Ausführungen erhellt aber, dass er die Strafzumessung und Vollzugsart sowie die Ausschreibung der Landesverweisung anficht. Damit enthält die Beschwerde im Ergebnis ein genügendes Rechtsbegehren. Darauf ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung.
2.1.
2.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 217 E. 3). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6).
2.1.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den ganz oder teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1).
Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatum ständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Wie bei der Strafzumessung (Art. 50 StGB) müssen die Gründe im Urteil so wiedergegeben werden, dass sich die richtige Anwendung des Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dem Gericht steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn eine Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens und damit eine Verletzung von Bundesrecht gegeben ist (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 140 E. 4.2; Urteil 6B_668/2022 vom 31. August 2022 E. 3.1).
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz führt zunächst zur Wahl der Strafart aus, eine Geldstrafe komme aus spezialpräventiver Sicht nicht mehr in Frage resp. sei nicht zielführend, da der Beschwerdeführer bereits mehrfach zu bedingten und unbedingten Geldstrafen sowie zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sei, was keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen habe. Daher sei mit Ausnahme der Übertretung, für die zwingend eine Busse auszusprechen sei, für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen.
2.2.2. Als schwerste Straftat beurteilt die Vorinstanz den versuchten Raub, wofür sie, ausgehend von einem noch leichten Tatverschulden, eine Einsatzstrafe bei vollendetem Delikt von 15 Monaten als angemessen erachtet. Das Tatvorgehen - offenbar primär ein Faustschlag in den Nacken des Opfers - sei nicht besonders raffiniert gewesen und habe keiner organisatorischer Vorkehren bedurft. Verschuldenserhöhend sei die Tatbegehung bei Nacht in der Dunkelheit und an einem nicht stark frequentierten Ort zu berücksichtigen, zumal dies das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl erheblich beeinträchtigt habe. Der Beschwerdeführer habe aus finanziellen Motiven und aus keiner Notlage heraus gehandelt. Dass er die Tat nicht vollendet habe, sei überwiegend dem mutigen Auftreten und dem Widerstand des Opfers zu verdanken. Dennoch berücksichtigt die Vorinstanz im Umfang eines Drittels, dass es beim Versuch geblieben ist und setzt die Einsatzstrafe auf 9 Monate fest.
Alsdann erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe unter Verweis auf die Erstinstanz aufgrund des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung um 6 Monate, ausgehend von einer hypothetischen Einzelstrafe von 8 Monaten. In objektiver Hinsicht sei zu beachten, dass weder die gut besetzte S-Bahn noch deren Videoüberwachung den Beschwerdeführer davon abgehalten hätten, unvermittelt zuzuschlagen. Dies zeuge von besonderer Verwerflichkeit und Empathielosigkeit gegenüber dem weiblichen Opfer. Dieses sei nicht nur gedemütigt worden, sondern habe auch eine Nasenbeinfraktur mit verschobener Nasenachse erlitten. Das Tatverschulden wiege nicht mehr leicht.
Für den mehrfachen Hausfriedensbruch erachtet die Vorinstanz Einzelstrafen von je 20 Tagen, resp. insgesamt von 30 Tagen als angemessen, wobei sie wiederum auf die Erstinstanz verweist. Das Tatverschulden sei sehr leicht, zumal es sich bei den Straftaten um eine notwendige Begleiterscheinung der übrigen deliktischen Tätigkeit gehandelt und sich der Beschwerdeführer nur kurz in den Räumlichkeiten aufgehalten habe.
2.2.3. Hinsichtlich der Täterkomponente wertet die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers neutral - er arbeitet nicht, lebt von Sozialhilfe und hat Schulden von rund Fr. 170'000.-- sowie Verlustscheine von Fr. 25'000.-- angehäuft. Demgegenüber falle das Vorleben des Beschwerdeführers deutlich straferhöhend ins Gewicht. Er wurde in den letzten zehn Jahren acht Mal straffällig, namentlich wegen Drohungen, versuchter Nötigung, einfachen Diebstahls, Sachbeschädigungen, Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Strassenverkehrsdelikten. Zudem habe er während laufenden Probezeiten und laufendem Strafverfahren delinquiert. Das punktuelle Teilgeständnis betreffend den Hausfriedensbruch sei nur geringfügig strafmindernd zu gewichten, da die vorhandenen Beweise den Beschwerdeführer überführt, und sein Geständnis die Strafuntersuchung nicht wesentlich erleichtert hätten. Spürbare Einsicht und Reue seien nicht zu erkennen. Insgesamt rechtfertige sich eine Straferhöhung um 4 Monate aufgrund der Täterkomponenten auf insgesamt 20 Monate.
Schliesslich nimmt die Vorinstanz aufgrund der zu widerrufenden Vorstrafe von 170 Tagen Freiheitsstrafe gemäss Strafbefehl vom 11. Februar 2022 eine Straferhöhung um asperiert 5 Monate vor. Der Beschwerdeführer habe die hier zu beurteilenden Straftaten während laufender Probezeiten der mit Strafbefehl vom 11. Februar 2022 und Urteil vom 2. November 2022 bedingt ausgesprochenen Strafen begangen. Angesichts seines umfangreichen Vorstrafenregisters und seiner auch an der Berufungsverhandlung an den Tag gelegten Uneinsichtigkeit könne keine günstige Legalprognose mehr gestellt werden. Die vom Beschwerdeführer an wildfremden Personen grundlos verübten Gewaltstraftaten zeugten zudem von einem ausgeprägten impulsiven, hemmungslosen und unberechenbaren Verhalten und belegten eine Steigerung im delinquenten Verhalten. Stabilisierende Umstände seien nicht ersichtlich. Gemäss Hinweis der Erstinstanz habe sich offenbar bereits die Durchführung der Bewährungshilfegespräche schwierig gestaltet. Es sei deshalb wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werde. Die Vorstrafen seien daher zu widerrufen. Dies gelte auch für die bedingt ausgesprochenen Geldstrafen von 10 und 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gemäss dem vorerwähnten Strafbefehl bzw. Urteil.
2.3. Die vorstehenden Erwägungen sind überzeugend. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, begründet, soweit es den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt genügt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), keine Verletzung von Bundesrecht.
2.3.1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist etwa das Asperationsprinzip nicht deshalb verletzt, weil die Vorinstanz eine Gesamtstrafe ausfällt, die keinen vollständig bedingten Strafvollzug mehr zulässt. Dass die Vorinstanz die Einzelstrafen missbräuchlich oder unter Ausserachtlassung wesentlicher Strafzumessungskriterien festgesetzt hätte, behauptet und begründet der Beschwerdeführer nicht und ist nicht ersichtlich. Ein Ermessensmissbrauch ist auch nicht darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführer selbst eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten für angemessen erachtet. Die vorinstanzlich festgesetzten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe liegen ohne Weiteres innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und des vorinstanzlichen Ermessens.
2.3.2. Sodann scheint der Beschwerdeführer mit seiner Kritik zu verkennen, dass die Vorinstanz einen (teil) -bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe sehr wohl geprüft, aber mit überzeugender Begründung verworfen hat, nämlich im Rahmen des Widerrufs. Sie verweist in diesem Zusammenhang für die Schlechtprognose insbesondere auf die zahlreichen Vorstrafen - acht in zehn Jahren -, deren fehlende Wirkung auf den Beschwerdeführer und dessen Uneinsichtigkeit resp. fehlende Reue. Die von ihm geltend gemachte soziale "Stabilisation" verneint die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zu Recht. Inwiefern sie das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt haben soll, indem sie dem "weniger gebildeten" Beschwerdeführer fehlende Einsicht vorwirft, erschliesst sich nicht. Überhaupt begründet der Beschwerdeführer nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz konkret Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie eine unbedingte Freiheitsstrafe ausspricht. Die Beschwerde genügt insoweit den gesetzlichen Anforderungen nicht.
3.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS.
3.1. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem mehrfach aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Demnach dürfen Ausschreibungen im SIS nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen (Verhältnismässigkeit). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit der verurteilten Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. An die Annahme einer die Ausschreibung im SIS rechtfertigenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Daher kann auch eine bedingt ausgesprochene Strafe die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS rechtfertigen. Ebenso wenig setzt die Ausschreibung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person.
Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne der SIS-II-Verordnung zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen. Den übrigen Schengen-Staaten steht es aber frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen. Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für deren Hoheitsgebiet gilt, nicht berührt (vgl. zum Ganzen: BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 sowie statt vieler: Urteil 6B_19/2021 vom 27. September 2021 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt lediglich vor, angesichts seiner zahlreichen Verwandtschaft in anderen Schengen-Staaten und seines leichten Verschuldens hinsichtlich der Katalogtat des versuchten Raubes sei eine gewisse Milde angezeigt und daher auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu verzichten. Damit begründet er freilich nicht, dass die Ausschreibung Bundes- oder Völkerrecht verletzen würde.
Im Übrigen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wurde. Das Erfordernis, wonach er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung resp. die nationale Sicherheit darstellt (vgl. oben E. 3.1), ist daher klar erfüllt. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Ausschreibung unverhältnismässig wäre. Dies gilt umso weniger angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass seit der letzten Tat besonders viel Zeit vergangen wäre - die hier beurteilten Taten datieren von Januar bis April 2023 -, wobei nach dem Gesagten ohnehin von keiner positiven Entwicklung auszugehen ist.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist infolge Abweisung der Beschwerde gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Matt