Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_355/2026
Urteil vom 30. Juni 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn Juan Fabian,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 27. Mai 2026 (VB.2026.00232).
Erwägungen
1.
1.1. Die 1985 geborene A.________, Staatsangehörige von Dominica und Jordanien, reiste am 10. Oktober 2025 visumsfrei für einen Aufenthalt von 90 Tagen in die Schweiz ein und gründete in der Folge das Unternehmen B.________ AG mit Sitz in U.________.
Am 10. Dezember 2025 ersuchte A.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich, ihr sei der Aufenthalt in der Schweiz über das Ende ihres bewilligungsfreien Aufenthalts am 29. Dezember 2025 hinaus ausnahmsweise um 180 Tage zu verlängern, um ihr die Gründung und operative Inbetriebnahme der B.________ AG zu ermöglichen. Eventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung, subeventualiter Kurzaufenthaltsbewilligung, zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Verwaltungsratspräsidentin und CEO der genannten Gesellschaft zu erteilen.
1.2. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A.________ aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Zur Begründung führte das Migrationsamt aus, A.________ habe keinen arbeitsmarktlichen Vorentscheid gemäss Art. 40 Abs. 2 AIG (SR 142.20) eingereicht, welcher für die Zulassung zu einer Erwerbstätigkeit erforderlich sei, wenn kein Anspruch auf die Ausübung einer solchen bestehe (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Einen dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. März 2026 ab.
1.3. Mit Urteil vom 27. Mai 2026 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, eine gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion gerichtete Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.
1.4. Mit Eingabe vom 17. Juni 2026 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung - namentlich nach Eingang des arbeitsmarktlichen Vorentscheids des Amts für Wirtschaft sowie unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständiger Akteneinsicht - an die Vorinstanz, eventualiter an das Migrationsamt zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit als CEO der B.________ AG für die Dauer eines Jahres auf Probe zu erteilen, verbunden mit der Auflage, dass der aktuelle Stand sowie der Fortschritt des Geschäftsprojekts nach Ablauf eines Jahres einer erneuten Prüfung unterzogen würden. Prozessual ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht war die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur selbständigen Erwerbstätigkeit an die Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz prüfte die Frage unter dem Gesichtswinkel von Art. 18-25 AIG und von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.
2.3. Art. 18-26a AIG regeln die Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit. Es handelt sich um Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen i.S.v. Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG. Die gestützt darauf erteilten Bewilligungen stellen keine Anspruchs-, sondern Ermessenbewilligungen dar (vgl. u.a. Urteile 2C_292/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.1; 2C_1049/2022 vom 5. Januar 2023 E. 4.2; 2C_140/2022 vom 11. Februar 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Gleich verhält es sich mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. Urteile 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.3; 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 2.3; 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 2.2). Die Vorinstanz hat das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen geprüft und verneint. Der Weiterzug an das Bundesgericht mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ausgeschlossen.
2.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) und die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und stellt sich auf den Standpunkt, dass damit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung stehe. Dabei legt sie - entgegen ihrer Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor) - in keiner Weise dar, inwiefern diese Bestimmungen ihr einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verschaffen könnten und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Vielmehr führt sie im Zusammenhang mit Art. 26 und 27 BV selber aus, dass diese verfassungsmässigen Rechte "keinen unmittelbaren Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung" vermitteln.
2.5. Im Ergebnis vermag die Beschwerdeführerin nicht in vertretbarer Weise darzutun, dass sie einen potenziellen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könnte. Damit erweist sich das Rechtsmittel als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
3.
Zu prüfen ist die Zulässigkeit der eventualiter erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).
3.1. Mangels Anspruchs in der Sache können in diesem Rahmen nur Rügen bezüglich verfahrensrechtlicher Punkte erhoben werden, deren Verletzung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (sog. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 105 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.1).
3.2. Das im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde erforderliche rechtlich geschützte Interesse (Art. 115 lit. b BGG), welches sich in Konstellationen wie die vorliegende aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen, ergibt (vgl. BGE 138 IV 78 E. 1.3; Urteil 1C_84/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 1), muss aktuell und praktisch sein. Dies ist dann der Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (vgl. Urteile 2C_698/2025 vom 26. Mai 2026 E. 2.3; 2D_14/2024 vom 19. Mai 2025 E. 1.3, nicht publ. in BGE 152 II 142; 1C_277/2023 vom 12. März 2024 E. 2.1). Ein aktuelles und praktisches Interesse ist für die Zulässigkeit der Beschwerde auch dann erforderlich, wenn die beschwerdeführende Person Rechtsverletzungen formeller Natur wie beispielsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (BGE 123 II 285 E. 4a; Urteile 2C_698/2025 vom 26. Mai 2026 E. 2.3; 5A_385/2019 vom 8. Mai 2020 E. 7.2; 5A_164/2015 vom 18. Juni 2015 E. 1.2.2). Fällt das praktische Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Streitsache als erledigt zu erklären und abzuschreiben; fehlte es bereits bei Einreichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1).
3.3. Die Beschwerdeführerin macht verschiedene Verletzungen von Verfahrensrechten geltend, so insbesondere des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Verbots überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) und des Gebots von Treu und Glauben ( Art. 5 Abs. 3 und 9 BV ). Diese Rügen stehen überwiegend im Zusammenhang mit dem arbeitsmarktlichen Vorentscheid gemäss Art. 40 Abs. 2 AIG, wobei die Beschwerdeführerin - soweit ersichtlich - nicht bestreitet, dass im vorinstanzlichen Verfahren kein solcher Entscheid vorlag bzw. ins Recht gelegt wurde. Konkret wirft sie der Vorinstanz im Wesentlichen vor, sie habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil sie ihr keine Gelegenheit gegeben habe, sich zum (damals noch ausstehenden) arbeitsmarktlichen Vorentscheid zu äussern. Zudem beruhe das Fehlen des arbeitsmarktlichen Vorentscheids auf einer behördlich verursachten Unmöglichkeit, sodass die Vorinstanz überspitzt formalistisch gehandelt habe, indem sie dieses Fehlen zur "prozessualen Sperre" erhoben habe, anstatt das Verfahren zu sistieren oder die Angelegenheit "zur Koordination" zurückzuweisen.
3.4. Vorliegend ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Beilagen, dass das Amt für Wirtschaft des Kantons Zürich das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. April 2026 um Zulassung zum Schweizer Arbeitsmarkt mit Entscheid vom 26. Mai 2026 abgelehnt wurde. Dieser aktenkundige "arbeitsmarktliche Entscheid" ist somit einen Tag vor dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Mai 2026 ergangen. Hinweise darauf, dass dieser Entscheid im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht worden sei, liegen nicht vor.
Angesichts des Umstands, dass nunmehr ein negativer arbeitsmarktlicher Entscheid vorliegt, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin in keiner Weise dargetan, inwiefern sie ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der genannten formellen Rügen (vgl. E. 3.3 hiervor) hat, d.h. der Frage, ob sie durch das Verwaltungsgericht zum (damals noch ausstehenden) arbeitsmarktlichen Entscheid hätte gehört werden und ob die Vorinstanz das bei ihr hängige migrationsrechtliche Verfahren bis zum Vorliegen des arbeitsmarktlichen Entscheids hätte sistieren oder mit dem beim Amt für Wirtschaft koordinieren müssen. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden kann (dazu BGE 147 I 478 E. 2.2), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen, sollte ein allfälliges Rechtsmittel gegen den arbeitmarktlichen Entscheid erfolgreich sein.
3.5. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV), weil sie bei der Härtefallprüfung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht sämtliche (wirtschaftlichen Elemente) berücksichtigt habe, zielen ihre Vorbringen auf eine materielle Beurteilung des angefochtenen Entscheids, was nach dem Gesagten unzulässig ist (vgl. E. 3.1 hiervor).
3.6. Folglich erweist sich auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig.
4.
4.1. Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.2. Das (sinngemäss) gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ), was ebenfalls einzelrichterlich geschehen kann (Art. 64 Abs. 3 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juni 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov