Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_376/2026
Urteil vom 3. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Einreise- und Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 27. Mai 2026 (B 2026/10).
Erwägungen
1.
1.1. Die in der Schweiz niedergelassene A.________ (geb. 1967) stellte am 20. März 2025 beim Migrationsamt des Kantons St. Gallen ein Gesuch um Familienzusammenführung für ihre Mutter, B.________ (geb. 1945), Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Bereits zuvor hatten A.________ bzw. B.________ dreimal erfolglos um Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsbewilligung bzw. um Übersiedlung in die Schweiz von B.________ ersucht (Gesuche vom 8. September 2000, vom 3. April 2008 und vom 25. September 2015).
Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wies das Migrationsamt das Gesuch vom 20. März 2025 ab.
1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel von A.________ wiesen das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Dezember 2025 und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mit Entscheid vom 27. Mai 2026 ab.
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 26. Juni 2026 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht und beantragt, es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids vom 27. Mai 2026 aufzuheben und es sei B.________ die Aufenthaltsbewilligung, eventuell unter Auflagen, zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist; ob die jeweils erforderlichen Voraussetzungen tatsächlich gegeben sind, bildet Gegenstand der inhaltlichen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Im vorinstanzlichen Verfahren stand primär die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Rentnerinnen und Rentner zur erwerbslosen Wohnsitznahme gemäss Art. 28 AIG (SR 142.20) sowie einer Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zur Diskussion.
Aufgrund der "Kann-Formulierung" handelt es sich bei Bewilligungen gemäss Art. 28 AIG um Ermessensbewilligungen, auf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Urteile 2C_295/2025 vom 4. Juni 2025 E. 2.2; 2C_406/2023 vom 5. September 2023 E. 3.1; 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 4). Ebenfalls keinen Bewilligungsanspruch vermittelt Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Diese Bestimmung regelt Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, die unter den Aufnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG fallen (Urteile 2C_25/2025 vom 4. Februar 2025 E. 4.3; 2C_521/2023 vom 29. September 2023 E. 2.3; 2C_502/2023 vom 25. September 2023 E. 2.2). Die Vorinstanz hat das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen geprüft und verneint. Der Weiterzug an das Bundesgericht mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist ausgeschlossen (vgl. Urteil 2C_365/2025 vom 4. November 2025 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
3.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Sie macht geltend, zwischen ihr und ihrer in Bosnien-Herzegowina lebenden Mutter, für welche eine Aufenthaltsbewilligung beantragt wird, bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.
3.1. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie (Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern; vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zwar können auch andere familiäre Verhältnisse in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Erforderlich dazu wäre etwa eine eigentliche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit oder eine schwerwiegende Krankheit. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern soll indessen nicht leicht angenommen werden. Allein das Vorliegen eines Pflege- und Betreuungsbedürfnisses genügt nicht; erforderlich ist zusätzlich, dass die betreffende Pflege- und Betreuungsleistung unabdingbar von Angehörigen erbracht wird. Andernfalls ergibt sich aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK kein Aufenthaltsanspruch (vgl. u.a. Urteile 2C_687/2025 vom 26. März 2026 E. 6.1; 2C_537/2025 vom 19. März 2026 E. 4; 2C_497/2025 vom 18. März 2026 E. 4.2; 2C_406/2023 vom 5. September 2023 E. 2.3).
3.2. Die Beschwerdeführerin weist lediglich darauf hin, dass ihre verwitwete Mutter hochbetagt sei und allein lebe, wobei sie selber anerkennt, dass "keine vollständige Pflegebedürftigkeit" eingetreten sei. Zudem habe die Familie ein legitimes Interesse daran, die letzten Jahre gemeinsam verbringen zu können. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin stets für die Organisation der medizinischen Untersuchungen ihrer Mutter in der Schweiz zuständig gewesen und habe dafür gesorgt, dass die daraus resultierenden Kosten bezahlt werden.
Mit diesen allgemein gehaltenen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend darzutun, dass aktuell ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der geschilderten Rechtsprechung (vgl. E. 3.1 hiervor) zu ihrer im Ausland lebenden Mutter vorliegt. Folglich wird auch nicht in vertretbarer Weise dargetan, dass ein potenzieller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Mutter der Beschwerdeführerin gestützt auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV bestehen könnte.
3.3. Einen anderweitigen Bewilligungsanspruch macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ein solcher ist auch nicht offensichtlich. Folglich erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
4.
Zu prüfen ist die Zulässigkeit der gleichzeitig erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde.
Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Verfassungsbeschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Die Beschwerdeführerin, die sich nach dem Gesagten auf keine Norm beruft, die ihr einen Bewilligungsanspruch verschaffen könnte, verfügt über kein solches Interesse.
Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann die Verletzung von Parteirechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, gerügt werden, soweit das Gericht diese losgelöst von der Frage in der Sache selber beurteilen kann. Unzulässig bleiben damit Vorbringen, welche im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star"-Praxis; BGE 149 I 72 E. 3.1; 137 II 305 E. 2; Urteile 2C_691/2023 vom 8. August 2024 E. 1.3.1; 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 1.3.3). Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin nicht.
5.
5.1. Im Ergebnis erweisen sich sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als offensichtlich unzulässig. Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.
5.2. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov