Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_375/2026
Urteil vom 1. Juli 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin, vom 22. Mai 2026 (VWBES.2026.185).
Erwägungen
1.
1.1. Mit Verfügung vom 1. Mai 2026 wies das Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Familiennachzugsgesuch zugunsten des kosovarischen Staatsangehörigen A.________ (geb. 1997) ab.
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 20. Mai 2026 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, welche er gleichentags persönlich überbrachte.
1.2. Mit Urteil der Einzelrichterin vom 22. Mai 2026 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, weil diese verspätet eingereicht worden sei.
1.3. A.________ erhebt mit Eingabe vom 25. Juni 2026 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, ohne konkrete Rechtsbegehren zu stellen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ( Art. 95 lit. c-e BGG ) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Etwas anderes gälte nur, wenn die Vorinstanz in einer Eventualbegründung dargelegt hätte, dass das Rechtsmittel auch in materieller Hinsicht abzuweisen gewesen wäre, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. u.a. BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteil 5A_611/2025 vom 1. Juni 2026 E. 3.1).
2.3. Vorliegend hielt die Vorinstanz gestützt auf die massgebenden kantonalen Verfahrensvorschriften fest, dass die Beschwerdefrist für die Anfechtung der bei ihr angefochtenen Verfügung zehn Tage betrage (§ 67 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Solothurn] über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/SO; BGS 124.11]). Ebenso legte sie die Voraussetzungen dar, unter welchen eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden könne (vgl. § 10bis Abs. 1 VRG/SO). In Bezug auf den Beschwerdeführer erwog sie sodann, dass die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2026 ihm am 7. Mai 2026 zugestellt worden sei, sodass die am 20. Mai 2026 erhobene Beschwerde verspätet sei. Sein sinngemäss gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch wies das Verwaltungsgericht ab mit der Begründung, dass Arbeiten im Schichtbetrieb keinen Grund hierfür darstelle. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass das Migrationsamt dem Beschwerdeführer - entgegen seinen Angaben - nicht mitgeteilt habe, dass er bis am 22. Mai 2026 Zeit für die Beschwerdeerhebung habe. In der Folge trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein.
2.4. Soweit ersichtlich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass seine Beschwerde an die Vorinstanz verspätet war. Vielmehr bringt er vor, er habe sich bemüht, die (aus seiner Sicht zu kurze) Frist einzuhalten, weshalb er sich beim Migrationsamt telefonisch erkundigt habe, ob er die Beschwerde auch "in der nächsten Woche" einreichen könne. Nach seiner klaren Erinnerung habe man ihm mitgeteilt, dass dies möglich sei. Er stellt sich daher auf den Standpunkt, dass er auf diese Auskunft habe vertrauen dürfen und ersucht das Bundesgericht, den Grundsatz von Treu und Glauben angemessen zu berücksichtigen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen über blosse Behauptungen nicht hinaus. Insbesondere kennt er nach eigenen Angaben weder die Identität der Mitarbeiterin des Migrationsamts, die ihm diese Auskunft angeblich erteilt haben soll, noch kann er den Inhalt dieses Gesprächs belegen. Damit gelingt es ihm in keiner Weise darzutun, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz ( Art. 5 Abs. 3 und 9 BV ; vgl. im Einzelnen u.a. BGE 150 I 1 E. 4.1 und 148 II 233 E. 5.5.1) erfüllt sein könnten. Vor diesem Hintergrund zeigt er auch nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt hätte, indem sie erwogen hat, dass keine vertrauensbildende Auskunft vorliege.
Auch sonst legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hätte, indem sie auf seine Beschwerde wegen Fristsäumnis nicht eingetreten ist und sein sinngemäss gestellte Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen hat (vgl. auch E. 2.1 hiervor).
Im Übrigen beziehen sich seine Vorbringen, wonach er zusammen mit seiner Ehefrau eine echte Lebensgemeinschaft führe und sich intensiv um eine berufliche Integration bemühe, auf die materielle Seite der Angelegenheit, d.h. auf die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug gegeben seien, und gehen somit über den Streitgegenstand hinaus (vgl. E. 2.2 hiervor). Darauf ist daher nicht weiter einzugehen.
3.
3.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juli 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov