Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_698/2025
Urteil vom 26. Mai 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, B.A.________ und C.A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Gruber,
gegen
Primarschulpflege U.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Barmet, und diese substituiert durch Rechtsanwältin Annja Mannhart,
Bezirksrat Dielsdorf,
Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf.
Gegenstand
Überspringen des 2. Kindergartenjahres,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 30. Oktober 2025 (VB.2025.00491).
Sachverhalt
A.
A.A.________, geboren im August 2019, absolvierte im Schuljahr 2024/2025 das erste Kindergartenjahr im Schulhaus V.________ in der Gemeinde U.________. Ihre Eltern, B.A.________ und C.A.________, wandten sich im Januar 2025 an die Schulleitung und ersuchten darum, A.A.________ das Überspringen des zweiten Kindergartenjahres zu gestatten. Nach einem Gespräch zwischen den Eltern, der Schulleitung und der Kindergartenlehrerin wurde A.A.________ für eine Abklärung beim zuständigen schulpsychologischen Dienst angemeldet. Die Eltern liessen A.A.________ ausserdem privat von einer Fachperson für Begabungsabklärung abklären. Am 8. April 2025 fand ein Gespräch zwischen der Schulleitung, den Eltern, der Schulpsychologin, einer Klassenlehrerin und der schulischen Heilpädagogin der Klasse statt, an dem das Ergebnis der schulpsychologischen Abklärung besprochen wurde. Der Bericht der von den Eltern privat eingeholten Abklärung, datierend vom 4. April 2025, empfiehlt den Übertritt in die 1. Klasse im Sommer 2025. Demgegenüber empfiehlt der Bericht des schulpsychologischen Dienstes vom 9. April 2025, dass A.A.________ in der aktuellen Klasse verbleiben solle.
B.
Mit Beschluss vom 22. April 2025 wies die Primarschulpflege der Gemeinde U.________ das Gesuch um Überspringen des zweiten Kindergartenjahres ab. Den von B.A.________ und C.A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Dielsdorf mit Beschluss vom 30. Juli 2025 ab.
Dagegen gelangte A.A.________, vertreten durch ihre Eltern, mit Beschwerde vom 11. August 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, sie sei für das Schuljahr 2025/2026 der 1. Klasse der Primarschule V.________ zuzuteilen. Prozessual beantragte sie als superprovisorische Massnahme ihre Einschulung auf Beginn des Schuljahres 2025/2026.
Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2025 hiess das Verwaltungsgericht das Gesuch um superprovisorische Massnahme gut und ordnete an, dass A.A.________ auf Beginn des Schuljahres 2025/2026 einstweilen in eine 1. Klasse aufzunehmen sei.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2025 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Im Dezember 2025 verlegte die Familie ihren Wohnsitz von U.________ in die Stadt W.________. Der Einzug in die neue Wohnung erfolgte nach Angabe der Beschwerdeführerin am 6. und 7. Dezember 2025. Den Akten ist zu entnehmen, dass die zuständige Kreisschulbehörde der Stadt W.________ den Eltern mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 die Klassenzuteilung von A.A.________ mitgeteilt hat (Art. 105 Abs. 2 BGG).
D.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 erhebt A.A.________, vertreten durch ihre Eltern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt dem Bundesgericht, unter Kosten- und Entschädigungsfolge das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2025 aufzuheben und sie für das Schuljahr 2025/2026 definitiv einer ersten Primarschulklasse zuzuteilen. Prozessual ersucht sie sinngemäss um Befreiung von der Bezahlung von Gerichtskosten im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Primarschulpflege beantragt mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 9. Februar 2026, das Verfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, sofern darauf einzutreten sei; eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht und der Bezirksrat verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. März 2026 eine Replik ein. Die Schulpflege duplizierte am 20. März 2026.
Erwägungen
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 I 174 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ).
1.2. Nach Art. 83 lit. t BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Dieser Ausschlusstatbestand kommt zur Anwendung, wenn der angefochtene Entscheid die Bewertung von intellektuellen oder physischen Fähigkeiten eines Kandidaten zum Gegenstand hat und diese Frage vor Bundesgericht strittig ist. Zulässig ist die Beschwerde hingegen wenn andere Fragen im Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung zu beurteilen sind, namentlich solche organisatorischer oder verfahrensrechtlicher Art (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; 136 I 229 E. 1; Urteil 2C_739/2025 vom 6. März 2026).
Auf dem Gebiet der Schule ist der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. t BGG auf Entscheide, welche die Form der Beschulung betreffen (z.B. Sonderschule oder sonderpädagogische Massnahmen aufgrund einer Behinderung, Einteilung in eine Kleinklasse), nicht anwendbar (Urteile 2C_728/2025 vom 6. März 2026 E. 1.1; 2C_166/2023 vom 25. März 2025 E. 1.1; 2C_460/2023 vom 31. Mai 2024 E. 1.2). Demgegenüber sind Entscheide über die Einschulung und die Einstufung innerhalb der Regelschule bzw. der festgelegten Schulform von Art. 83 lit. t BGG erfasst, soweit sie von der individuellen Beurteilung der intellektuellen oder physischen Fähigkeiten abhängen (vgl. Urteile 2C_620/2025 vom 13. März 2026 E. 1.2.1; 2D_50/2020 vom 24. März 2021 E. 1.2 i.f.; 2C_930/2011 vom 1. Mai 2012 E. 1.1).
1.3. Die Verweigerung der Zuteilung der Beschwerdeführerin in die 1. Klasse der Primarschule betrifft nicht die Form der Beschulung, sondern die Einschulung bzw. Einstufung innerhalb der ordentlichen Schule. Sie beruht auf der individuellen Bewertung der Fähigkeiten im kognitiven und emotional-sozialen Bereich. Dabei handelt es sich um eine auf Fachwissen beruhende, ermessensgeprägte Fähigkeitsbewertung im Sinne von Art. 83 lit. t BGG. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist folglich nicht zulässig.
2.
Damit ist zu prüfen, ob das Rechtsmittel als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) behandelt werden kann.
2.1. Die Bezeichnung als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht dem nicht entgegen, sofern die Prozessvoraussetzungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde erfüllt sind (BGE 148 I 160 E. 1.1; 138 I 367 E. 1.1). Die betreffenden Form- und Fristanforderungen sind vorliegend eingehalten (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 117 BGG). Näher zu prüfen ist die Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerin (Art. 115 BGG).
2.2. Zur Verfassungsbeschwerde ist nach Art. 115 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b).
Eltern sind als Inhaber der elterlichen Sorge - unter Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen (vgl. Art. 306 Abs. 3, Art. 308 Abs. 3 ZGB ) - berechtigt, gegen schulische Anordnungen, die ihre Kinder betreffen, sowohl in eigenem Namen als auch im Namen der Kinder an das Bundesgericht zu gelangen, um die Interessen der Kinder zu wahren (Art. 304 Abs. 1 ZGB; Urteile 2C_620/2025 vom 13. März 2026 E. 1.3.1; 2C_89/2025 vom 9. September 2025 E. 5.4 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Dass sie erst im Verfahren vor der Vorinstanz als Partei auftrat, nachdem ihre Eltern das Rekursverfahren in eigenem Namen geführt hatten, ist nach dem Gesagten zulässig.
2.3. Das rechtlich geschützte Interesse nach Art. 115 lit. b BGG setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids hat. Dies ist dann der Fall, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Bundesgericht noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes beseitigt würde (Urteile 2D_14/2024 vom 19. Mai 2025 E. 1.3, zur Publikation vorgesehen; 1C_277/2023 vom 12. März 2024 E. 2.1). Ein aktuelles und praktisches Interesse ist für die Zulässigkeit der Beschwerde auch dann erforderlich, wenn die beschwerdeführende Person Rechtsverletzungen formeller Natur wie beispielsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (BGE 123 II 285 E. 4a; Urteile 5A_385/2019 vom 8. Mai 2020 E. 7.2; 5A_164/2015 vom 18. Juni 2015 E. 1.2.2).
Fällt das praktische Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, ist die Streitsache als erledigt zu erklären und abzuschreiben; fehlte es bereits bei Einreichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 72 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG; BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1).
Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise auf das Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden kann (dazu BGE 147 I 478 E. 2.2), sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
2.4. Die Beschwerdeführerin besucht infolge des Umzugs der Familie nach W.________ nicht mehr die Schule in U.________. Ihre neue Schule in W.________ wäre an das bundesgerichtliche Urteil rechtlich nicht gebunden, da sie am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist (vgl. BGE 151 II 657 E. 2.3; 149 V 169 E. 5.3.1; 145 III 143 E. 5.1). Dass sie sich bei einem eigenen Einstufungsentscheid faktisch dennoch am Urteil des Bundesgerichts orientieren könnte, weil für sie die gleichen kantonalrechtlichen Einstufungskriterien wie für die Schule in U.________ gelten, begründet kein praktisches Rechtsschutzinteresse in der vorliegenden Streitsache. Ein gutheissendes Urteil in diesem Verfahren würde den praktischen Nachteil der Beschwerdeführerin, d.h. die Nichtzulassung in die Primarschule vor Abschluss des zweiten Kindergartenjahres, nicht beseitigen. Folglich hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles praktisches Interesse an der Änderung des angefochtenen Urteils mehr.
2.5. Zeitlich ist für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Übergang der Zuständigkeit auf die neue Schulbehörde massgebend. Das Rechtsschutzinteresse ist deshalb spätestens mit der Mitteilung der Klassenzuteilung durch die Kreisschulbehörde der Stadt W.________ am 4. Dezember 2025 weggefallen. Die Beschwerde an das Bundesgericht wurde am 5. Dezember 2025 eingereicht. Da das Rechtsschutzinteresse somit bereits vor der Rechtshängigkeit fehlte, ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1. Demnach ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
3.2. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei ihre Eltern als gesetzliche Vertreter die Kosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 304 Abs. 1 ZGB; Art. 66 Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
3.3. Da dieses Urteil zeitnah ergangen ist, hat sich der Antrag der Beschwerdeführerin, den Parteien das Dispositiv vorab zuzustellen, erledigt.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht eingetreten.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden B.A.________ und C.A.________ zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Müller