Juges
26,479 juges
Z.________ im Wesentlichen
1 arrêts9 consultationsZinsbesteuerungsabkommen Schweiz - EU
1 arrêts11 consultationsZins zu 5 % ab 18. Juni 2003. Ferner verpflichtete es die Z.________ AG
1 arrêtsZins zu 5 % ab 18. Juni 2003 zu bezahlen. Die Klage von X.________ gegen A.Z.________ wird abgewiesen
1 arrêtsZins zu 5 % ab 18. Juni 2003 zu bezahlen. Die Klage von Y.________ gegen A.Z.________ wird abgewiesen."
1 arrêtsZins zu 5 % ab 30. April 2003 zu bezahlen
1 arrêtsZirkel
1 arrêts11 consultationsZ.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Rebstockhalde xx
1 arrêts10 consultationsZ.________ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 4473 in Chur. An dieses Grundstück grenzt die Parzelle Nr. 4531
1 arrêts11 consultationsZittergras. Aus den Unterlagen sei zu entnehmen
1 arrêts13 consultationsZivilabteilung
1 arrêts8 consultationsZivilgesetzbuch II
1 arrêts11 consultationsZivilprozessordnung
1 arrêts12 consultationsZivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt
1 arrêts13 consultationsZivilrecht des Kantons Graubünden die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung von A.X.________
1 arrêts12 consultationsZivilrecht Graubünden
1 arrêts12 consultationsZivilrechtliche Abteilung
1 arrêts12 consultationsZivilschutz u.v.a.m.) wie auch die gute verkehrsmässige Verbindung untereinander nicht beachtet
1 arrêts11 consultationsZivilschutz X.________
1 arrêts10 consultationsZivilschutz X.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Beiladung von S.________ zum Verfahren mit Entscheid vom 21. April 2009 ab
1 arrêts9 consultationsZivilschutz X.________ wies die kantonale Sozialversicherungsanstalt
1 arrêts12 consultationsZivilverfahren
1 arrêts11 consultationsZivilverfahren (§ 3 Abs. 1 PPGV) führt ein Sachverständigenverzeichnis (§ 4 Abs. 1 lit. a PPGV). Wer die fachlichen
1 arrêts12 consultationsZivilverfahren (PPGV); am 17. September 2010 wurde sie im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Diese Verordnung gilt gemäss ihrem § 2 für psychiatrische
1 arrêts7 consultationsZivilverfahrensrecht
1 arrêts16 consultationsZ.________ je dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 18. März 2010 mit drei separaten Entscheiden ab
1 arrêts11 consultationsZ.________ liessen am 13. September 2012 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2011 betreffend Grundstückgewinnsteuer erheben. Am 1. September 2012 ersuchte ihr Vertreter um Erstreckung der Frist zur Einreichung der detaillierten Rekursbegründung bis zum 30. November 2012. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. September 2012 entsprochen. Die Rekursbegründung wurde am 29. November 2012 mit Beilagen eingeschrieben zur österreichischen Post gegeben. Sie ging beim Appellationsgericht am 10. Dezember 2012 ein; sie war erst am 5. Dezember 2012 an die schweizerische Post übermittelt worden. Nachdem ihr Vertreter zur Frage der Fristwahrung Stellung genommen hatte
1 arrêts8 consultationsZ.________ meldeten diverse Eigentumsansprachen an den inventarisierten Gegenständen an
1 arrêts9 consultationsZ.________. Mit der Klage wurde verlangt
1 arrêts9 consultationsZ.________ mit Eingabe vom 14. April 2008 öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
1 arrêts8 consultationsZ.________ mit Eingabe vom 20. November 2009 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
1 arrêts11 consultationsZ.________ mit Klage vom 2. April 2003 beim Amtsgericht Hochdorf an. Mit Urteil vom 28. August 2006 wies das Amtsgericht die beiden Liegenschaften R.________ zum Ertragswert von Fr. 475'800.-- zu. Weiter befand es das Testament der Mutter unter dem Gesichtspunkt von Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 19 BGBB für ungültig
1 arrêts11 consultationsZ.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) Beschwerde in Zivilsachen. Sie erneuern ihr Begehren um Anerkennung der strittigen Eigentumsansprachen
1 arrêts9 consultationsZ.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. 2257. Mit Vorstandsbegehren vom 29. Oktober 2009 erhoben sie eine Klage gegen die Miteigentümer des Grundstücks Nr. 2259
1 arrêts12 consultationsZ.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) sind Stockwerkeigentümer des Grundstücks Nr. 61 (zuvor Nr. 432) auf dem Gebiet der Gemeinde V.________. In südlicher Richtung daran angrenzend befindet sich das im Eigentum von W.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) stehende Grundstück Nr. 60 (zuvor Nr. 629). An der jeweils westlichen Grenze der beiden Grundstücke verläuft die öffentliche Strasse
1 arrêts15 consultationsZ.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist Moderatorin
1 arrêts2 consultationsZ.________ (nachfolgend Gesuchssteller) bei der Vormundschaftsbehörde des Sozialdienstes A.________ um Erlass von Kindesschutzmassnahmen. Sie beantragten im Wesentlichen
1 arrêts13 consultationsZollikerberg neu zu regeln; konkret beantragte sie für 42 Gemeinden eine Änderung der Zuteilungen. Mit Verfügung vom 23. April 2008 hiess die Gesundheitsdirektion dieses Gesuch teilweise gut
1 arrêts13 consultationsZollikerstrasse andererseits
1 arrêts8 consultationsZollikon
1 arrêts13 consultationsZollsachen
1 arrêts8 consultationsZonen für öffentliche Bauten zulässig (Abs. 1). Die Arealfläche muss mindestens 6 000 m2 betragen (Abs. 2). Dabei darf die zonengemässe Vollgeschosszahl in den zweigeschossigen Wohnzonen auf drei
1 arrêts9 consultationsZonenordnung 1999 wurde die Parzelle der zweigeschossigen Wohnzone W2 zugewiesen
1 arrêts8 consultationsZonenordnung. Ausgehend von der eingeschränkten Legitimation der Beschwerdegegnerinnen hätten die kantonalen Instanzen diese Fragen nicht prüfen dürfen. Indem sie dies trotzdem getan hätten
1 arrêts13 consultationsZonenordnung der Gemeinde Aeugst am Albis vom 24. Juni 1987 / 4. Dezember 1997 (BZO)
1 arrêtsZonenordnung der Gemeinde Küsnacht. Der in der Kernzone gelegene Grundstücksteil ist mit einem ehemaligen Bauernwohnhaus (V.________)
1 arrêts10 consultationsZonenordnung der Gemeinde Lindau vom 10. April 1995 (BZO) ist in der Wohnzone W2 eine Ausnützung von 1.3 m³ pro m² zulässig. Arealüberbauungen sind in dieser Zone ab einer Fläche von 3'000 m² zulässig (Art. 20 BZO). Erfüllt ein Vorhaben die Anforderungen an eine Arealüberbauung gemäss § 71 PBG
1 arrêts4 consultationsZonenordnung der Gemeinde Meilen vom 25. März 1997 (BZO) zulässige Gebäudehöhe von 10.5 m. Da die Baurechtswidrigkeit auf eine seit Erteilung der Baubewilligung eingetretene Rechtsänderung zurückzuführen ist
1 arrêts10 consultationsZonenordnung der Gemeinde Meilen vom 25. März 1997 i.V.m. § 280 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung
1 arrêts12 consultationsZonenordnung der Gemeinde Zumikon (BZO) in der Gewerbezone. Im Erdgeschoss des neu erstellten Verkaufs-
1 arrêts11 consultations