Judges
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Z.________ im Wesentlichen
1 rulings9 viewsZinsbesteuerungsabkommen Schweiz - EU
1 rulings11 viewsZins zu 5 % ab 18. Juni 2003. Ferner verpflichtete es die Z.________ AG
1 rulingsZins zu 5 % ab 18. Juni 2003 zu bezahlen. Die Klage von X.________ gegen A.Z.________ wird abgewiesen
1 rulingsZins zu 5 % ab 18. Juni 2003 zu bezahlen. Die Klage von Y.________ gegen A.Z.________ wird abgewiesen."
1 rulingsZins zu 5 % ab 30. April 2003 zu bezahlen
1 rulingsZirkel
1 rulings11 viewsZ.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Rebstockhalde xx
1 rulings10 viewsZ.________ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 4473 in Chur. An dieses Grundstück grenzt die Parzelle Nr. 4531
1 rulings11 viewsZittergras. Aus den Unterlagen sei zu entnehmen
1 rulings13 viewsZivilabteilung
1 rulings8 viewsZivilgesetzbuch II
1 rulings11 viewsZivilprozessordnung
1 rulings12 viewsZivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt
1 rulings13 viewsZivilrecht des Kantons Graubünden die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung von A.X.________
1 rulings12 viewsZivilrecht Graubünden
1 rulings12 viewsZivilrechtliche Abteilung
1 rulings12 viewsZivilschutz u.v.a.m.) wie auch die gute verkehrsmässige Verbindung untereinander nicht beachtet
1 rulings11 viewsZivilschutz X.________
1 rulings10 viewsZivilschutz X.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Beiladung von S.________ zum Verfahren mit Entscheid vom 21. April 2009 ab
1 rulings9 viewsZivilschutz X.________ wies die kantonale Sozialversicherungsanstalt
1 rulings12 viewsZivilverfahren
1 rulings11 viewsZivilverfahren (§ 3 Abs. 1 PPGV) führt ein Sachverständigenverzeichnis (§ 4 Abs. 1 lit. a PPGV). Wer die fachlichen
1 rulings12 viewsZivilverfahren (PPGV); am 17. September 2010 wurde sie im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Diese Verordnung gilt gemäss ihrem § 2 für psychiatrische
1 rulings7 viewsZivilverfahrensrecht
1 rulings16 viewsZ.________ je dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 18. März 2010 mit drei separaten Entscheiden ab
1 rulings11 viewsZ.________ liessen am 13. September 2012 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2011 betreffend Grundstückgewinnsteuer erheben. Am 1. September 2012 ersuchte ihr Vertreter um Erstreckung der Frist zur Einreichung der detaillierten Rekursbegründung bis zum 30. November 2012. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. September 2012 entsprochen. Die Rekursbegründung wurde am 29. November 2012 mit Beilagen eingeschrieben zur österreichischen Post gegeben. Sie ging beim Appellationsgericht am 10. Dezember 2012 ein; sie war erst am 5. Dezember 2012 an die schweizerische Post übermittelt worden. Nachdem ihr Vertreter zur Frage der Fristwahrung Stellung genommen hatte
1 rulings8 viewsZ.________ meldeten diverse Eigentumsansprachen an den inventarisierten Gegenständen an
1 rulings9 viewsZ.________. Mit der Klage wurde verlangt
1 rulings9 viewsZ.________ mit Eingabe vom 14. April 2008 öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
1 rulings8 viewsZ.________ mit Eingabe vom 20. November 2009 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
1 rulings11 viewsZ.________ mit Klage vom 2. April 2003 beim Amtsgericht Hochdorf an. Mit Urteil vom 28. August 2006 wies das Amtsgericht die beiden Liegenschaften R.________ zum Ertragswert von Fr. 475'800.-- zu. Weiter befand es das Testament der Mutter unter dem Gesichtspunkt von Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 19 BGBB für ungültig
1 rulings11 viewsZ.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) Beschwerde in Zivilsachen. Sie erneuern ihr Begehren um Anerkennung der strittigen Eigentumsansprachen
1 rulings9 viewsZ.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. 2257. Mit Vorstandsbegehren vom 29. Oktober 2009 erhoben sie eine Klage gegen die Miteigentümer des Grundstücks Nr. 2259
1 rulings12 viewsZ.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) sind Stockwerkeigentümer des Grundstücks Nr. 61 (zuvor Nr. 432) auf dem Gebiet der Gemeinde V.________. In südlicher Richtung daran angrenzend befindet sich das im Eigentum von W.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) stehende Grundstück Nr. 60 (zuvor Nr. 629). An der jeweils westlichen Grenze der beiden Grundstücke verläuft die öffentliche Strasse
1 rulings15 viewsZ.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist Moderatorin
1 rulings2 viewsZ.________ (nachfolgend Gesuchssteller) bei der Vormundschaftsbehörde des Sozialdienstes A.________ um Erlass von Kindesschutzmassnahmen. Sie beantragten im Wesentlichen
1 rulings13 viewsZollikerberg neu zu regeln; konkret beantragte sie für 42 Gemeinden eine Änderung der Zuteilungen. Mit Verfügung vom 23. April 2008 hiess die Gesundheitsdirektion dieses Gesuch teilweise gut
1 rulings13 viewsZollikerstrasse andererseits
1 rulings8 viewsZollikon
1 rulings13 viewsZollsachen
1 rulings8 viewsZonen für öffentliche Bauten zulässig (Abs. 1). Die Arealfläche muss mindestens 6 000 m2 betragen (Abs. 2). Dabei darf die zonengemässe Vollgeschosszahl in den zweigeschossigen Wohnzonen auf drei
1 rulings9 viewsZonenordnung 1999 wurde die Parzelle der zweigeschossigen Wohnzone W2 zugewiesen
1 rulings8 viewsZonenordnung. Ausgehend von der eingeschränkten Legitimation der Beschwerdegegnerinnen hätten die kantonalen Instanzen diese Fragen nicht prüfen dürfen. Indem sie dies trotzdem getan hätten
1 rulings13 viewsZonenordnung der Gemeinde Aeugst am Albis vom 24. Juni 1987 / 4. Dezember 1997 (BZO)
1 rulingsZonenordnung der Gemeinde Küsnacht. Der in der Kernzone gelegene Grundstücksteil ist mit einem ehemaligen Bauernwohnhaus (V.________)
1 rulings10 viewsZonenordnung der Gemeinde Lindau vom 10. April 1995 (BZO) ist in der Wohnzone W2 eine Ausnützung von 1.3 m³ pro m² zulässig. Arealüberbauungen sind in dieser Zone ab einer Fläche von 3'000 m² zulässig (Art. 20 BZO). Erfüllt ein Vorhaben die Anforderungen an eine Arealüberbauung gemäss § 71 PBG
1 rulings4 viewsZonenordnung der Gemeinde Meilen vom 25. März 1997 (BZO) zulässige Gebäudehöhe von 10.5 m. Da die Baurechtswidrigkeit auf eine seit Erteilung der Baubewilligung eingetretene Rechtsänderung zurückzuführen ist
1 rulings10 viewsZonenordnung der Gemeinde Meilen vom 25. März 1997 i.V.m. § 280 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung
1 rulings12 viewsZonenordnung der Gemeinde Zumikon (BZO) in der Gewerbezone. Im Erdgeschoss des neu erstellten Verkaufs-
1 rulings11 views