Richter
26,479 richter
Z.________ im Wesentlichen
1 Entscheide9 AufrufeZinsbesteuerungsabkommen Schweiz - EU
1 Entscheide11 AufrufeZins zu 5 % ab 18. Juni 2003. Ferner verpflichtete es die Z.________ AG
1 EntscheideZins zu 5 % ab 18. Juni 2003 zu bezahlen. Die Klage von X.________ gegen A.Z.________ wird abgewiesen
1 EntscheideZins zu 5 % ab 18. Juni 2003 zu bezahlen. Die Klage von Y.________ gegen A.Z.________ wird abgewiesen."
1 EntscheideZins zu 5 % ab 30. April 2003 zu bezahlen
1 EntscheideZirkel
1 Entscheide11 AufrufeZ.________ ist Eigentümer der Liegenschaft Rebstockhalde xx
1 Entscheide10 AufrufeZ.________ ist Eigentümerin der Parzelle Nr. 4473 in Chur. An dieses Grundstück grenzt die Parzelle Nr. 4531
1 Entscheide11 AufrufeZittergras. Aus den Unterlagen sei zu entnehmen
1 Entscheide13 AufrufeZivilabteilung
1 Entscheide8 AufrufeZivilgesetzbuch II
1 Entscheide11 AufrufeZivilprozessordnung
1 Entscheide12 AufrufeZivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt
1 Entscheide13 AufrufeZivilrecht des Kantons Graubünden die Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung von A.X.________
1 Entscheide12 AufrufeZivilrecht Graubünden
1 Entscheide12 AufrufeZivilrechtliche Abteilung
1 Entscheide12 AufrufeZivilschutz u.v.a.m.) wie auch die gute verkehrsmässige Verbindung untereinander nicht beachtet
1 Entscheide11 AufrufeZivilschutz X.________
1 Entscheide10 AufrufeZivilschutz X.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Beiladung von S.________ zum Verfahren mit Entscheid vom 21. April 2009 ab
1 Entscheide9 AufrufeZivilschutz X.________ wies die kantonale Sozialversicherungsanstalt
1 Entscheide12 AufrufeZivilverfahren
1 Entscheide11 AufrufeZivilverfahren (§ 3 Abs. 1 PPGV) führt ein Sachverständigenverzeichnis (§ 4 Abs. 1 lit. a PPGV). Wer die fachlichen
1 Entscheide12 AufrufeZivilverfahren (PPGV); am 17. September 2010 wurde sie im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht. Diese Verordnung gilt gemäss ihrem § 2 für psychiatrische
1 Entscheide7 AufrufeZivilverfahrensrecht
1 Entscheide16 AufrufeZ.________ je dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 18. März 2010 mit drei separaten Entscheiden ab
1 Entscheide11 AufrufeZ.________ liessen am 13. September 2012 beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Rekurs gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 22. September 2011 betreffend Grundstückgewinnsteuer erheben. Am 1. September 2012 ersuchte ihr Vertreter um Erstreckung der Frist zur Einreichung der detaillierten Rekursbegründung bis zum 30. November 2012. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. September 2012 entsprochen. Die Rekursbegründung wurde am 29. November 2012 mit Beilagen eingeschrieben zur österreichischen Post gegeben. Sie ging beim Appellationsgericht am 10. Dezember 2012 ein; sie war erst am 5. Dezember 2012 an die schweizerische Post übermittelt worden. Nachdem ihr Vertreter zur Frage der Fristwahrung Stellung genommen hatte
1 Entscheide8 AufrufeZ.________ meldeten diverse Eigentumsansprachen an den inventarisierten Gegenständen an
1 Entscheide9 AufrufeZ.________. Mit der Klage wurde verlangt
1 Entscheide9 AufrufeZ.________ mit Eingabe vom 14. April 2008 öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
1 Entscheide8 AufrufeZ.________ mit Eingabe vom 20. November 2009 Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft
1 Entscheide11 AufrufeZ.________ mit Klage vom 2. April 2003 beim Amtsgericht Hochdorf an. Mit Urteil vom 28. August 2006 wies das Amtsgericht die beiden Liegenschaften R.________ zum Ertragswert von Fr. 475'800.-- zu. Weiter befand es das Testament der Mutter unter dem Gesichtspunkt von Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 19 BGBB für ungültig
1 Entscheide11 AufrufeZ.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) Beschwerde in Zivilsachen. Sie erneuern ihr Begehren um Anerkennung der strittigen Eigentumsansprachen
1 Entscheide9 AufrufeZ.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. 2257. Mit Vorstandsbegehren vom 29. Oktober 2009 erhoben sie eine Klage gegen die Miteigentümer des Grundstücks Nr. 2259
1 Entscheide12 AufrufeZ.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) sind Stockwerkeigentümer des Grundstücks Nr. 61 (zuvor Nr. 432) auf dem Gebiet der Gemeinde V.________. In südlicher Richtung daran angrenzend befindet sich das im Eigentum von W.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) stehende Grundstück Nr. 60 (zuvor Nr. 629). An der jeweils westlichen Grenze der beiden Grundstücke verläuft die öffentliche Strasse
1 Entscheide15 AufrufeZ.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist Moderatorin
1 Entscheide2 AufrufeZ.________ (nachfolgend Gesuchssteller) bei der Vormundschaftsbehörde des Sozialdienstes A.________ um Erlass von Kindesschutzmassnahmen. Sie beantragten im Wesentlichen
1 Entscheide13 AufrufeZollikerberg neu zu regeln; konkret beantragte sie für 42 Gemeinden eine Änderung der Zuteilungen. Mit Verfügung vom 23. April 2008 hiess die Gesundheitsdirektion dieses Gesuch teilweise gut
1 Entscheide13 AufrufeZollikerstrasse andererseits
1 Entscheide8 AufrufeZollikon
1 Entscheide13 AufrufeZollsachen
1 Entscheide8 AufrufeZonen für öffentliche Bauten zulässig (Abs. 1). Die Arealfläche muss mindestens 6 000 m2 betragen (Abs. 2). Dabei darf die zonengemässe Vollgeschosszahl in den zweigeschossigen Wohnzonen auf drei
1 Entscheide9 AufrufeZonenordnung 1999 wurde die Parzelle der zweigeschossigen Wohnzone W2 zugewiesen
1 Entscheide8 AufrufeZonenordnung. Ausgehend von der eingeschränkten Legitimation der Beschwerdegegnerinnen hätten die kantonalen Instanzen diese Fragen nicht prüfen dürfen. Indem sie dies trotzdem getan hätten
1 Entscheide13 AufrufeZonenordnung der Gemeinde Aeugst am Albis vom 24. Juni 1987 / 4. Dezember 1997 (BZO)
1 EntscheideZonenordnung der Gemeinde Küsnacht. Der in der Kernzone gelegene Grundstücksteil ist mit einem ehemaligen Bauernwohnhaus (V.________)
1 Entscheide10 AufrufeZonenordnung der Gemeinde Lindau vom 10. April 1995 (BZO) ist in der Wohnzone W2 eine Ausnützung von 1.3 m³ pro m² zulässig. Arealüberbauungen sind in dieser Zone ab einer Fläche von 3'000 m² zulässig (Art. 20 BZO). Erfüllt ein Vorhaben die Anforderungen an eine Arealüberbauung gemäss § 71 PBG
1 Entscheide4 AufrufeZonenordnung der Gemeinde Meilen vom 25. März 1997 (BZO) zulässige Gebäudehöhe von 10.5 m. Da die Baurechtswidrigkeit auf eine seit Erteilung der Baubewilligung eingetretene Rechtsänderung zurückzuführen ist
1 Entscheide10 AufrufeZonenordnung der Gemeinde Meilen vom 25. März 1997 i.V.m. § 280 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung
1 Entscheide12 AufrufeZonenordnung der Gemeinde Zumikon (BZO) in der Gewerbezone. Im Erdgeschoss des neu erstellten Verkaufs-
1 Entscheide11 Aufrufe