Konkurse nicht beeinträchtigen darf (Art. 49 Abs. 1 BV; vgl. BGE 114 III 1 E. 2a S. 3 f.). Darauf berufen sich die Beschwerdeführerinnen indessen nicht. Sie rügen ausschliesslich eine unrichtige Umsetzung der in § 1 Abs. 2 EG SchKG/ZH enthaltenen Vorgaben durch den angefochtenen Beschluss des Regierungsrats. Die Absicht des kantonalen Gesetzgebers
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