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Juges

26,476 juges

Die Klage begründete der EDÖB im Wesentlichen damit
1 arrêts10 consultations
Die Kläger (Beschwerdeführer) erhoben Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen
1 arrêts10 consultations
Die Kläger gelangten am 30. Juni 2010 an das Vermittleramt
1 arrêts10 consultations
Die Kläger halten diese Äusserung für unlauter im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
1 arrêts9 consultations
Die Klägerinnen beantragen
1 arrêts8 consultations
Die Klägerin warf den Beklagten vor
1 arrêts9 consultations
Die Kollektivgesellschaft C.________
1 arrêts11 consultations
Die Kompetenzen des Ausschusses wurden durch das Fakultativprotokoll vom 6. Oktober 1999 (SR 108.1) verstärkt
1 arrêts9 consultations
Die Konzession
1 arrêts7 consultations
Die Konzessionsurkunde regelt für die Erneuerung mit Ausnahme der in Art. 13 Abs. 2 ausdrücklich vorbehaltenen Bereiche (deren Ausgestaltung im Falle der mangelnden Einigung durch eine Schiedsklausel gewährleistet ist) alle Elemente
1 arrêts7 consultations
Die Koordinationsgrundsätze gemäss Art. 25a RPG erfordern eine Abstimmung des Rechtsmittel-
1 arrêts9 consultations
Die korrigierte Landschaft - 200 Jahre Geschichte
1 arrêts11 consultations
Die Kosten der Beschwerdeverfahren 1C_181
1 arrêts9 consultations
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens 1C_183/2010 werden Rechtsanwalt Groner auferlegt (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BZP [SR 273])
1 arrêts
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben den obsiegenden
1 arrêts7 consultations
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat den Beschwerdeführern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG)
1 arrêts10 consultations
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern zu gleichen Teilen
1 arrêts7 consultations
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt
1 arrêts9 consultations
Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 15'250.-- (bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.--
1 arrêts9 consultations
Die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht von Fr. 10'000.-- werden im Umfang von Fr. 7'500.-- Hugo Ammann
1 arrêts8 consultations
Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht von Fr. 3'000.-- werden im Umfang von Fr. 2'250.-- Hugo Ammann
1 arrêts11 consultations
Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von insgesamt Fr. 5'464.-- sowie des Verfahrens vor dem Regierungsrat des Kantons Aargau von insgesamt Fr. 2'033.35 werden der privaten Beschwerdegegnerin auferlegt. Die private Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführern für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
1 arrêts7 consultations
Die Kosten des vorsorglichen Massnahmeverfahrens werden vorläufig der Gesuchstellerin auferlegt. Eine anderslautende Kostenverlegung in einem allfälligen nachfolgenden Klageverfahren in der Hauptsache bleibt vorbehalten
1 arrêts10 consultations
Die Kosten für die von den Beschwerdeführern verlangte Erhöhung der Sicherheit auf eine Kapazität von 500 m³/s betrügen
1 arrêts
Die Kostenschätzungen im Gutachten Brakelmann II stützen sich auf konkrete Angebote von Kabelherstellern
1 arrêts12 consultations
Die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG beantragt
1 arrêts10 consultations
Die Kritik
1 arrêts12 consultations
Die landwirtschaftliche Nutzfläche bildet dabei in mehrfacher Hinsicht Grundlage für die Berechnung der Standardarbeitskraft. Einerseits gilt sie für sich allein genommen als Berechnungsfaktor (Art. 3 Abs. 2 lit. a
1 arrêts9 consultations
Die Längsprofile wiesen auch jene Bereiche auf
1 arrêts11 consultations
Die Lärmberechnung für Strassenverkehr im UVB stützt sich auf den UVB 2001
1 arrêts14 consultations
Die Lebenspartnerschaft in der beruflichen Vorsorge nach geltendem
1 arrêts13 consultations
Die Legitimation der Beschwerdeführerin 2 ist in Bezug auf die Bewilligung des Meldeverfahrens gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich ebenfalls zu bejahen
1 arrêts10 consultations
Die Legitimation in der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau
1 arrêts11 consultations
Die Legitimation zur Beschwerde ist für beide Beschwerdeführerinnen separat zu prüfen. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht berechtigt
1 arrêts9 consultations
Die Lehre erachtet demgegenüber das Berufsgeheimnis auch in Anwaltskörperschaften als gewahrt
1 arrêts9 consultations
Die Leitung der Anwalts-AG
1 arrêts7 consultations
Die lettische Staatsanwaltschaft führt gegen A.________
1 arrêts12 consultations
Die Liegenschaft der Beschwerdeführer liegt in einem städtischen Quartier
1 arrêts10 consultations
Die Linthkommission bestätigt
1 arrêts10 consultations
Die Linthkommission schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Baudepartement
1 arrêts9 consultations
Die Löhne der Frauen sind im Durchschnitt deutlich tiefer als jene der Männer. Der standardisierte monatliche Bruttolohn (Median) der Frauen im privaten Sektor betrug 2008 (schweizweit) Fr. 4997
1 arrêts8 consultations
Die Massenentlassung
1 arrêts9 consultations
Die Massenentlassung im schweizerischen Recht
1 arrêts10 consultations
Die massgeblichen Beurteilungspegel gemäss Anh. 3 LSV werden anhand des durchschnittlichen Tages-
1 arrêts9 consultations
Die Mehrheit des Verwaltungsgerichts argumentiere völlig widersprüchlich
1 arrêts11 consultations
Die Mieter beantragen dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen die Aufhebung des Urteils des Obergerichts
1 arrêts9 consultations
Die mit den Polizeimassnahmen angegangenen Gewalttätigkeiten berühren öffentliche Interessen
1 arrêts11 consultations
Die mit der in Frage stehenden Norm aufgehobene frühere Bestimmung von § 17 GesG/ZH berechtigte lediglich die Ärzte ausserhalb der Städte Zürich
1 arrêts
Die Mitglieder der Erbengemeinschaft A.________ als private Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der Beschwerde
1 arrêts9 consultations
Die Mitglieder des Stadtrates sind bei der Pensionskasse der Stadt Zug nach deren Reglement versichert. Sie sind den übrigen Mitarbeitenden der Stadt Zug gleichgestellt. Weitergehende Sondersparbeiträge für Mitglieder des Stadtrates sind untersagt
1 arrêts13 consultations