Der Gegenvorschlag sieht in Abweichung von der Vorlage des Kantonsrats in § 35 StG eine andere Belastung für die höchsten Einkommen vor. Demnach soll die Einkommenssteuer 12 % für Einkommensteile über Fr. 187'800.-- (Grundtarif) bzw. Fr. 283'500.-- (Verheiratetentarif) betragen. Ansonsten bleiben die Bestimmungen des Steuergesetzes gegenüber dem Vorschlag des Kantonsrats unverändert. Weiter sieht der Gegenvorschlag eine Änderung des Strassengesetzes des Kantons Zürich vom 27. September 1981 vor (StrG; LS 722.1). Die Änderungen in diesem Gesetz lauten wie folgt:
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