Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_285/2026
Urteil vom 29. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 2025 (IV.2025.40).
Sachverhalt
A.
A.a. Der 1971 geborenen A.________ war mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 13. Mai 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Januar 2000 eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden. Dem zugrunde gelegen hatte unter anderem ein Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 10. Mai 2002. In der Folge durchgeführte Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse (vgl. Mitteilungen der IV-Stelle vom 12. April 2005, 16. Mai 2008 und 29. April 2011).
A.b. Im Rahmen einer im August 2013 eingeleiteten erneuten Überprüfung des Rentenanspruchs liess die IV-Stelle A.________ medizinisch begutachten (Expertisen der Dres. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Mai 2014 und C.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 21. Mai 2014). Am 12. Dezember 2014 wurde A.________ in Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) vorbescheidweise die Einstellung der bisherigen Rentenleistungen eröffnet und am 24. Februar 2015 in diesem Sinne verfügt. Ein daraufhin angehobenes Beschwerdeverfahren beschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 16. September 2015 abschlägig. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
A.c. Im Dezember 2023 gelangte A.________ abermals an die IV-Stelle, welche Berichte der Prof. Dr. med. D.________, Leitende Ärztin, Zentrum E.________, vom 11. April 2023 und 30. April 2024sowie des Hausarztes Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, vom 26. Februar, 15. April und 1. Juli 2024 beizog; ferner veranlasste die IV-Stelle gutachterliche Abklärungen bei Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin (Expertise vom 9. Oktober 2024). Auf dieser Basis wurde eine anspruchsrelevante Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit der letztmaligen Leistungsablehnung und damit ein Rentenanspruch verneint (Vorbescheid vom 10. Dezember 2024, Verfügung vom 17. Februar 2025).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ab (Urteil vom 29. Oktober 2025, versandt am 20. März 2026).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die ihr zustehenden gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; der Fall sei (eventualiter) zur weiteren Sachverhaltsabklärung, namentlich hinsichtlich nicht-somatischer Einschränkungen, an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. Replikweise nimmt A.________ Stellung zu den Vorbringen der IV-Stelle und hält an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt, weshalb sie als solche - und nicht als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde - entgegenzunehmen ist (Art. 113 BGG).
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil regelmässig nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine in revisionsrechtlicher Hinsicht massgebende Veränderung der Verhältnisse im Zeitraum zwischen den Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2015 und 17. Februar 2025 und damit einen (erneuten) Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.
3.2. Im angefochtenen Urteil wurden die entscheidwesentlichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze zur Prüfung einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]); BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3), wonach - bei Glaubhaftmachung einer (hier interessierenden) Änderung des Invaliditätsgrads in anspruchserheblicher Weise - analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist, und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 143 V 124 E. 2.2.2). Darauf wird verwiesen.
3.3. Die auf der Würdigung ärztlicher Befunde beruhende vorinstanzliche Feststellung, ob und gegebenenfalls inwiefern seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sowie im funktionellen Leistungsvermögen eingetreten ist, bindet das Bundesgericht grundsätzlich (E. 2 hiervor). Insoweit hat die Frage, ob im Einzelfall eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber eine abweichende Beurteilung vorliegt, tatsächlichen Charakter. Rechtlicher Natur ist hingegen, welchen Anforderungen der (gutachterliche) Beweis einer solchen Feststellung gerecht werden muss. Dementsprechend ist durch das Bundesgericht frei überprüfbar, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung diese beweisrechtlichen Vorgaben beachtet (Urteile 9C_60/2023 vom 20. Juli 2023 E. 2.4; 8C_29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Im von der Beschwerdegegnerin veranlassten rheumatologischen Gutachten vom 9. Oktober 2024 vermerkte Dr. med. G.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ein Widespread Pain Syndrom bzw. eine Fibromyalgie (ICD-10 M79.7), am ehesten im Rahmen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und Konversionsstörung (aktenanamnestisch). Daneben stellte er diverse Beschwerdebilder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest, unter anderem eine Periarthropathia humeroscapularis tendopathica rechts und eine primär bilidre Cholangitis, EM 2018, ED 04-2023, aktuell in Remission. Hinsichtlich des verbliebenen Leistungsvermögens war der Gutachter zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Beschäftigung (als Reinigungsangestellte) als auch in einer anderweitigen angepassten Tätigkeit (leicht und intermittierend mittelschwer mit einer Traglastlimite von 10 kg) zu 80 % einsatzfähig sei; dies entspreche der gutachterlichen Einschätzung des Dr. med. C.________ vom 21. Mai 2014. Damals seien die auf die Periarthropathia humeroscapularis rechts zurückzuführenden Beschwerden allerdings noch ausgeprägter gewesen; derzeit betrage die diesbezügliche Einschränkung nicht mehr 20 %. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. G.________ aus, momentan sowie retrospektiv auf die letzten 20 Jahre gesehen sei keine Änderung der möglichen Arbeitsfähigkeit unter 80 %/100 % plausibilisierbar. Durch die neu aufgetretene primär bilidre Cholangitis ergäbe sich keine zusätzliche Beeinträchtigung, da diese Erkrankung mit den therapeutischen Massnahmen gut kontrolliert sei. Eine Reduktion der Belastbarkeit um 50 % sei lediglich in der von März bis September 2023 dauernden Akutphase zu verzeichnen gewesen. Mit Blick auf die Haushaltsführung verneinte der Gutachter jegliche gesundheitsbedingte Einschränkung. Ebenso wenig sah er Anzeichen für eine Verschlechterung des körperlichen Zustands im relevanten Vergleichszeitraum, insbesondere nicht im Bereich des Bewegungsapparats.
4.2. Das kantonale Gericht bescheinigte den betreffenden gutachterlichen Ausführungen uneingeschränkte Beweiskraft; die Expertise erfülle in allen Teilen die von der Rechtsprechung hierfür aufgestellten Kriterien (vgl. E. 3.2 hiervor). Dem ist letztinstanzlich nichts beizufügen, zumal auch die Beschwerdeführerin die Beweiswertigkeit der Expertise nicht in Zweifel zieht (vgl. E. 2 hiervor). Anerkanntermassen hat sich somit aus rheumatologischer Sicht seit der letztmaligen Leistungsablehnung mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2015 keine Veränderung eingestellt.
5.
5.1. Demgegenüber beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands seit 2023. Dadurch, dass die Vorinstanz eine solche trotz fehlenden Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ ausgeschlossen habe, sei der Sachverhalt unvollständig und damit unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG festgestellt worden. Insbesondere liege ein Verstoss gegen die Abklärungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG vor und werde das in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot verletzt resp. den Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV nur ungenügend Rechnung getragen.
5.2. Von keiner Seite bestritten wird, dass Dr. med. H.________ sowohl durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Anfragen vom 29. Juli, 30. September und 28. Oktober 2024) als auch durch die Beschwerdeführerin selber mehrmals vergeblich bezüglich eines Arztberichts angegangen worden war. Dieses Verhalten kommentierte die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis, dass der betreffende Arzt entsprechende Anfragen im Abklärungsverfahren "höchst selten" beantworte (vgl. Aktennotiz der Fachperson Renten vom 2. Dezember 2024). Das ändere jedoch nichts am Umstand, so die Vorinstanz, dass aus den neueren medizinischen Akten kein (eventuell) invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden hervorgehe. Gegenteiliges vermöge die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Angabe anlässlich der Gerichtsverhandlung, die behandelnde Ärztin im Spital I.________ habe ihr eine stationäre psychiatrische Therapie in Aussicht gestellt, nicht aufzuzeigen. Es sei vielmehr der Argumentation der Beschwerdegegnerin zu folgen, wonach es nicht angehe, dass der Versicherungsträger, wenn eine Arztperson trotz wiederholter Aufforderung keinen Bericht einreiche, jeweils direkt den Weg einer psychiatrischen Begutachtung beschreiten müsse. Dies habe jedenfalls dann zu gelten, wenn sich, wie hier, aus den Übrigen Unterlagen keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung ergäben, zumal im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung bestehe. Der Beschwerdegegnerin könne daher im vorliegenden Fall keine Verletzung ihrer Abklärungspflicht vorgeworfen werden. Eine allfällige (zukünftige) stationäre Therapie ziehe möglicherweise eine spätere Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung nach sich.
5.3. Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger die Begehren prüft, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vornimmt und die erforderlichen Auskünfte einholt. Nach Abs. 1bis der Norm bestimmt der Versicherungsträger die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Gemäss Art. 28 Abs. 3 ATSG haben Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, ihrerseits alle betroffenen Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung des Leistungsanspruchs und für die Durchsetzung des Regressanspruchs erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet.
5.3.1. Art. 28 Abs. 3 ATSG hat die Mitwirkung Dritter an der Sachverhaltsabklärung zum Inhalt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bei der Abklärung sozialversicherungsrechtlicher Ansprüche neben den Auskünften der Anspruch stellenden Person auch jene von Drittpersonen oder weiteren Stellen von hoher praktischer Bedeutung sind. Zu denken ist dabei insbesondere an Berichte von Arztpersonen (in diesem Sinne Kurt Pärli/Laura Kunz, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts [nachstehend: Basler Kommentar ATSG], 2. Aufl. 2025, N. 34 zu Art. 28 ATSG). Diese Dritten sind durch die Ermächtigung nicht nur zur Auskunft berechtigt, sondern auch verpflichtet. Die Bestimmung stellt damit die gesetzliche Grundlage dar, die eine Verpflichtung Dritter an der Beweiserhebung erfordert (BGE 119 V 208 E. 3c mit Hinweisen; Pärli/Kunz, a.a.O., N. 42 zu Art. 28 ATSG; Guy Longchamp, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales [nachstehend: Commentaire romand LPGA], 2. Aufl. 2025, N. 42 zu Art. 28 ATSG). Das Verweigern einer diesbezüglichen Auskunft wird durch einzelgesetzliche Bestimmungen mit Busse bedroht (so Art. 70 IVG in Verbindung mit Art. 88 AHVG ["Übertretungen"]), wobei diese Sanktion in der Praxis kaum relevant ist (vgl. Pärli/Kunz, a.a.O., N. 43a am Ende zu Art. 28 ATSG). Da weder die Aufforderung zur Mitwirkung noch die Androhung der Folgen bei Verletzung der Mitwirkungspflicht in Form einer Verfügung ergehen kann, scheidet die Möglichkeit der Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB demgegenüber aus (Pärli/Kunz, a.a.O., N. 46 zu Art. 28 ATSG; Gabriela Riemer-Kafka, Verweigerte Mitwirkung bei Sachverhaltsabklärungen, in: Leistungsverweigerungen im Sozialversicherungsrecht, Ursachen - Bedeutung - Auswirkungen, 2011, S. 35 ff. insb. 107; Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, 2010, S. 209 Rz. 1108, S. 236 Rz. 1234).
5.3.2. Die in Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG vorgesehenen, hiervor beschriebenen Rechtsfolgen bei Verletzung der Mitwirkungs- resp. Auskunftspflicht gelten nur für die "säumige" versicherte Person oder anderweitige Leistungsansprecher. Ist hingegen eine Drittperson ihrer Auskunftspflicht, zumeist sanktionslos, nicht nachgekommen, darf sich dieser Umstand jedenfalls nicht zulasten der versicherten Person auswirken (BGE 134 V 189 E. 3; Urteil 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 6.3 am Ende; Jacques Olivier Piguet, in: Commentaire romand LPGA, N. 50 zu Art. 43 ATSG). Der Versicherungsträger ist in derartigen Konstellationen gehalten, mittels weiterer Abklärungsmassnahmen den massgebenden Sachverhalt dennoch möglichst akkurat zu erstellen (Pärli/Kunz, a.a.O., N. 46 zu Art. 28 ATSG; René Wiederkehr, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Aufl. 2024, N. 104 zu Art. 43 ATSG; Aurelia Jenny/Christina Schiavi, in: Basler Kommentar ATSG, N. 33 zu Art. 43 ATSG).
5.4. Nach der dargestellten Rechtslage gestattet die Tatsache, dass sich der behandelnde Psychiater Dr. med. H.________, obgleich mehrfach durch die Parteien aufgefordert und angemahnt (E. 5.2 hiervor), während des Abklärungsverfahrens nicht zum psychischen Gesundheitszustand seiner Patientin geäussert hat, keinerlei Rückschlüsse auf das Nichtvorhandensein von psychischen Beeinträchtigungen. Vielmehr war es Aufgabe der mit dieser Situation konfrontierten Beschwerdegegnerin, den entscheidwesentlichen medizinischen Sachverhalt anhand anderer geeigneter Vorkehren zu ermitteln.
5.4.1. Den Akten ist zu entnehmen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; E. 2 hiervor), dass die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin sowohl bei der erstmaligen Rentenzusprache (mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2003) als auch anlässlich deren Aufhebung (mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2015) Gegenstand der medizinischen Erhebungen gewesen war (vgl. das Teil der MEDAS-Expertise vom 10. Mai 2002 bildende Gutachten des Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie, vom 19. April 2002 sowie das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 19. Mai 2014). Ferner befindet sich die Beschwerdeführerin unstrittig seit geraumer Zeit in psychotherapeutischer Behandlung. Überdies hatte Dr. med. G.________ in seinen gutachterlichen Ausführungen vom 9. Oktober 2024 ausdrücklich auf einen "rheumatologisch-psychiatrisch[en]" Untersuchungsbedarf hingewiesen ("Fibromyalgie: Medizintheoretisch sind ausreichende körperliche Ressourcen und körperlich funktionelle Leistungsfähigkeit zur Gestaltung des Alltages und Ausübung einer Arbeitstätigkeit vorhanden. Die psychische sowie die Schmerzsituation verhindern jedoch einen vollen Zugriff auf die eigenen Ressourcen bei insgesamt erhaltener hoher Funktionalität. Die Überwindbarkelt von Schmerz und Erschöpfung muss interdisziplinär rheumatologisch-psychiatrisch bestimmt werden"). Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin in der vorinstanzlich durchgeführten Verhandlung angemerkt, dass die behandelnde Ärztin im Spital I.________ ihr eine stationäre psychiatrische Therapie in Aussicht gestellt habe.
5.4.2. Daraus ist ohne Weiteres erkennbar, dass die psychische Konstitution der Beschwerdeführerin auch aktuell Bestandteil des für die Prüfung des Rentenanspruchs wesentlichen Sachverhalts bildet. Der Umstand allein, dass die derzeit vorhandenen - spärlichen - medizinischen Unterlagen, namentlich die Berichte der Prof. Dr. med. D.________ vom 11. April 2023 und 30. April 2024sowie des Hausarztes Dr. med. F.________ vom 26. Februar, 15. April und 1. Juli 2024, keine expliziten Hinweise auf psychische Probleme enthalten, wie im vorinstanzlichen Urteil erwogen, lässt nach dem Gesagten nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich psychisch vollständig genesen wäre, handelte es sich bei den vorerwähnten Arztpersonen doch nicht um psychiatrische Fachspezialisten. Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, ihrer auch in diesem Punkt bestehenden Abklärungspflicht mittels anderweitiger Massnahmen nachzukommen. Sie wendet hierbei zwar zu Recht ein, dass es bei Gegebenheiten wie den vorliegenden - der behandelnde Facharzt weigert sich, einen sachdienlichen Bericht abzugeben - nicht angezeigt ist, stets unmittelbar eine entsprechende Begutachtung in die Wege zu leiten. Vielmehr hätte sich angesichts der Unsicherheiten betreffend die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin zunächst eine Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) resp. - ab 1. Januar 2022 - Art. 54a Abs. 2 f. IVG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 IVV aufgedrängt (vgl. hierzu BGE 135 V 254 E. 3.3 und 3.4; Urteile 8C_592/2025 vom 10. Dezember 2025 E. 4.2; 9C_446/2022 vom 12. September 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen); in deren Rahmen hätte eine Fachärztin resp. ein Facharzt auf der Basis persönlich vorgenommener Abklärungen sowohl zum gegenwärtigen psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als auch, soweit möglich, zu dessen Verlauf in den letzten Jahren Stellung zu nehmen gehabt. Erst hernach wäre, sofern der RAD dies für erforderlich erachtet hätte, noch eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen gewesen.
5.5. Es bleibt damit unklar, ob die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen eingeschränkt ist oder nicht resp. ob sich diese im hier zeitlich massgeblichen Vergleichszeitraum anspruchsrelevant verschlechtert hat. Mithin fehlt es in psychischer Hinsicht an einer verlässlichen medizinischen Entscheidgrundlage. Indem das kantonale Gericht auf entsprechende zusätzliche Abklärungen verzichtete, stellte es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) fest. Die Beschwerdegegnerin kam ihrer Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ebenfalls nicht hinreichend nach, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen ist, damit sie nach Massgabe des hiervor Dargelegten auf das psychische Befinden der Beschwerdeführerin eingehe und prüfe, ob seit der letzten materiellrechtlichen Beurteilung eine diesbezüglich erhebliche gesundheitliche Veränderung eingetreten ist. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch neu zu verfügen.
6.
6.1. Die Rückweisung der Angelegenheit an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und Neuverfügung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 146 V 28 E. 7 mit Hinweisen; 141 V 281 E. 11.1; Urteil 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 5.1, nicht publ. in: BGE 151 V 258). Die Gerichtskosten sind mithin der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Diese hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
6.2. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens, welche unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege beurteilt worden sind, an die Vorinstanz zurückgewiesen ( Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 29. Oktober 2025 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 17. Februar 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle Basel-Stadt zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl