Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_136/2025
Urteil vom 20. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Parrino,
Bundesrichter Beusch,
Bundesrichterin Bollinger,
Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schilling,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. Januar 2025 (S 2023 46).
Sachverhalt
A.
A.a. A.________ war vom 14. April 1994 bis zum 30. Juni 2014 bei der B.________ AG mit Sitz in U.________ angestellt. Seit 2001 war er Direktor und seit 2003 Mitglied der Geschäftsleitung der B.________ AG. Die B.________ AG war zu 100 % eine Tochtergesellschaft der C.________ LLC, welche Geschäftsräumlichkeiten in V.________, USA, hatte. Bis ins Jahr 2005 erhielt A.________ im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der B.________ AG als Bonus jeweils Anteile an der C.________ LLC. Im Jahr 2007 brachte er diese Mitarbeiterbeteiligungen in die 2006 gemäss dem Recht des U.S.-Bundesstaates W.________ gegründete D.________ LLC ebenfalls mit Sitz in V.________, USA, ein und erhielt im Umfang des Verkehrswertes seiner eingebrachten C.________ LLC-Anteile neu B- und C-Shares der D.________ LLC zugewiesen. Diese Anteile besass A.________ seit Mai 2007. In den Jahren 2010 bis 2013 verfügte der bei der Ausgleichskasse Zug als selbständig erwerbend registrierte Versicherte über Einkünfte aus den Anteilen der D.________ LLC.
A.b. Am 28. November und 4. Dezember 2019 meldete die Steuerverwaltung des Kantons Zug der Ausgleichskasse Zug, dass der Versicherte in den Jahren 2010 bis 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'068'579.- (2010), Fr. 67'417.- (2011), Fr. 410'068.- (2012) und Fr. 4'380.- (2013) erzielt habe. Das im Betrieb investierte Eigenkapital habe Fr. 7'399'891.- (2010), Fr. 5'641'425.- (2011), Fr. 5'613'114.- (2012) und Fr. 4'486'576.- (2013) betragen.
Mit definitiven Verfügungen vom 6. Januar 2020 setzte die Ausgleichskasse die Beiträge für Selbständigerwerbende für die Jahre 2010 bis 2013 auf Fr. 97'406.65 (2010), Fr. 498.75 (2011), Fr. 38'394.95 (2012) und Fr. 504.- (2013) fest.
Ebenfalls mit Verfügungen vom 6. Januar 2020 erhob die Ausgleichskasse bei einem Zinssatz von 5 % Verzugszinsen für die Beitragsnachforderungen der Jahre 2010 bis 2013 in der Höhe von Fr. 43'914.15 (2010), Fr. 199.90 (2011), Fr. 13'470.25 (2012) und Fr. 151.60 (2013).
Gegen diese Verfügungen erhob A.________ am 10. Februar 2020 Einsprache. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 teilte die Ausgleichskasse ihm mit, dass die mit den definitiven Verfügungen vom 6. Januar 2020 erhobenen Sozialversicherungsbeiträge gemäss seinen Angaben in der Einsprache sowie ihren Abklärungen zwischenzeitlich seiner damaligen Arbeitgeberin B.________ AG, der heutigen E.________ AG, belastet worden seien. Die Ausgleichskasse sistiere deshalb das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Beitragspflicht der E.________ AG.
Am 19. Mai 2022 nahm die Steuerverwaltung zur Sache Stellung. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 teilte die Ausgleichskasse A.________ mit, dass sie die Beitragspflicht der E.________ AG abgeklärt und darüber in abschlägigem Sinne entschieden habe. Das Einspracheverfahren betreffend die definitiven Beitragsverfügungen für die Jahre 2010 bis 2013 werde wieder aufgenommen und A.________ erhalte die Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 19. Mai 2022. Am 31. Januar 2023 liess sich A.________ vernehmen. Mit Entscheid vom 16. März 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 10. Februar 2020 ab.
B.
Die (sinngemäss) gegen den Einspracheentscheid vom 16. März 2023 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 24. Januar 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Beschwerdeführer, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer nimmt nochmals Stellung.
Erwägungen
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hat, für die Einkünfte aus seinen Anteilen an der D.________ LLC in den Jahren 2010 bis 2013 Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowie Verzugszinsen zu bezahlen.
2.2.
2.2.1. Im angefochtenen Urteil werden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Dies betrifft insbesondere die AHV-rechtliche Beitragspflicht im Allgemeinen (Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 AHVG [SR 831.10]), die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 9 AHVG; Art. 17 AHVV [SR 831.101]; BGE 134 V 250 E. 3.1; 125 V 383 E. 2a mit Hinweisen), die Beitragspflicht von Teilhabern von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit (Art. 20 Abs. 3 AHVV; BGE 136 V 258 E. 2.2.3, 4.8 und 5; Urteil 9C_65/2018 vom 7. Januar 2019 E. 4.1.2) und die Ermittlung und Meldung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals durch die kantonalen Steuerbehörden an die Ausgleichskassen (vgl. Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV ; BGE 147 V 114; 134 V 297 E. 2.3; 121 V 80 E. 2c). Ebenfalls korrekt wiedergegeben werden die Grundsätze betreffend steuerliche Behandlung der US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC) bei den direkten Steuern (Schweizerische Steuerkonferenz, Arbeitsgruppe Unternehmenssteuern: Praxishinweise zur steuerlichen Behandlung der US-amerikanischen Limited Liability Company bei den direkten Steuern; vom Vorstand der Schweizerischen Steuerkonferenz am 6. September 2011 genehmigt, abrufbar unter: https://www.ssk-csi.ch/ de/suche?tx_solr%5BresultsPerPage%5D=10&tx_solr%5Bq%5D=llc, zuletzt besucht am 20. Juli 2026). Darauf wird verwiesen.
2.2.2. Zu ergänzen bzw. zu wiederholen ist, dass die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich sind (Art. 23 Abs. 4 AHVV), was die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals angeht. Hingegen beurteilen die Ausgleichskassen das Beitragsstatut (selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit) grundsätzlich unabhängig von den Feststellungen der Steuerbehörden (BGE 145 V 326 E. 4.2). Allerdings sollen sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung bestehen. Die Begriffe der selbständigen und der unselbständigen Erwerbstätigkeit sind im Steuerrecht und im AHV-Recht grundsätzlich gleich zu verstehen. Im Sinn einer harmonisierenden Rechtsanwendung soll daher nicht ohne Not von der steuerrechtlichen Beurteilung abgewichen werden (BGE 147 V 114 E. 3.4.2; Urteil 9C_440/2022 vom 14. März 2023 E. 2.2).
Eine Person kann einen Vermögenswert sodann nicht gegenüber den Steuerbehörden als Geschäftsvermögen deklarieren und damit zumindest implizit eine selbständige Erwerbstätigkeit geltend machen, um von den steuerrechtlichen Folgen zu profitieren, und andererseits im AHV-Beitragsverfahren behaupten, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Ein solch widersprüchliches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) und ist nicht zu schützen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4 mit Hinweisen).
3.
Das kantonale Gericht hat insbesondere mit Bezugnahme auf die Stellungnahme der Steuerverwaltung vom 19. Mai 2022 erwogen, wie aus dem Schreiben hervorgehe, sei diese im Rahmen ihrer Abklärungen zum Schluss gekommen, dass es sich bei den Anteilen des Beschwerdeführers an der D.________ LLC um eine Art Kapitalanteile an einer Personengesellschaft handle. Diese Beurteilung sei für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich, weil die Angaben sich vorliegend dahingehend ausgewirkt hätten, dass die betreffenden Einkünfte des Beschwerdeführers in den Jahren 2010 bis 2013 in die USA ausgeschieden und in der Schweiz lediglich satzbestimmend berücksichtigt worden seien. Vor dem Hintergrund, dass eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung willen grundsätzlich zu vermeiden sei, sei daher nun zu prüfen, ob sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldungen bzw. des Schreibens der Steuerverwaltung vom 19. Mai 2022 ergäben.
Eine Beitragspflicht nach Art. 20 Abs. 3 AHVV bestehe rechtsprechungsgemäss unabhängig davon, ob der Teilhaber selbst in der Gesellschaft mitarbeite oder Einfluss auf die Geschäftsführung habe. Sodann übe auch eine Holdinggesellschaft wie die D.________ LLC, deren Zweck im Wesentlichen im Halten von Beteiligungen an anderen Firmen bestehe, eine Geschäftstätigkeit aus und habe damit einen Erwerbszweck. Die Anteile an der C.________ LLC, die der Beschwerdeführer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bei der B.________ AG bis 2005 jeweils als Bonus erhalten habe, hätten im Zeitpunkt ihres Erwerbs zwar massgebenden Lohn dargestellt. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gehe es indes um die Einkünfte aus den Beteiligungsrechten an der D.________ LLC in den Jahren 2010 bis 2013. Über diese Anteile bzw. Beteiligungsrechte habe der Beschwerdeführer bereits seit 2007 verfügt. Bei den betreffenden Einkünften handle es sich um geldwerte Leistungen aus Beteiligungsrechten, weshalb davon auszugehen sei, dass nunmehr nicht mehr das Arbeitsverhältnis, sondern in erster Linie die Beteiligungsrechte den Grund für die Auszahlung darstellten. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers handle es sich bei diesen Einkünften deshalb nicht um massgebenden Lohn aus dem Arbeitsverhältnis bei der B.________ AG. Eine Beitragspflicht der B.________ AG sei diesbezüglich zu verneinen.
Die Würdigung der Steuerverwaltung, wonach es sich bei den Anteilen des Beschwerdeführers an der D.________ LLC um eine Art Kapitalanteile an einer Personengesellschaft handle, stehe weiter nicht im Widerspruch zu den Praxishinweisen zur steuerlichen Behandlung der US-amerikanischen LLC. So seien gemäss diesen die LLC in der Schweiz zwar eher einer GmbH gleichzustellen. Es sei jedoch auch denkbar, dass sie im Einzelfall so ausgestaltet seien, dass sie einer Personengesellschaft gleichzustellen seien. Der Nachweis, dass es sich bei der LLC um eine Personengesellschaft handle, was zumeist - so auch vorliegend - steuermindernder Natur sei, sei gemäss den Praxishinweisen vom Steuerpflichtigen zu erbringen. Diesen Nachweis habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Steuerverfahrens offenbar erbracht bzw. sei aus seiner aktenkundigen Steuererklärung des Jahres 2010 zumindest ersichtlich, dass er die Einkünfte aus den Anteilen an der D.________ LLC selbst als Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert habe. Die Steuerverwaltung habe diese Selbstdeklaration übernommen, wobei grundsätzlich anzunehmen sei, dass sie die vorhandenen Akten pflichtgemäss geprüft habe. Anhaltspunkte, die hiergegen sprechen würden, seien jedenfalls nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Verfahren keine Belege - wie etwa die Statuten der D.________ LLC - beigebracht, welche darauf schliessen lassen würden, dass die D.________ LLC nach Schweizer Recht doch nicht einer Personengesellschaft, sondern einer GmbH gleichgestellt werden müsste. Dies gelte insbesondere auch für den eingereichten W.________ Limited Liability Act, aus dem nicht hervorgehe, wie die D.________ LLC konkret ausgestaltet gewesen sei bzw. sei. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er die Würdigung durch die Steuerverwaltung mangels eines rechtlichen Interesses in einem Rechtsmittelverfahren nicht hätte anfechten können, nachdem er die Einkünfte aus den Anteilen der D.________ LLC selbst als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert habe, erscheine ferner wenig überzeugend. Überdies sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wider Treu und Glauben gehandelt habe, wenn er im steuerrechtlichen Verfahren behaupte, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt zu haben, und im vorliegenden Beitragsverfahren geltend mache, es fehle an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, um die beitragsrechtlichen Konsequenzen abzuwenden. Dies sei nicht zu schützen. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldungen bzw. des Schreibens der Steuerverwaltung vom 19. Mai 2022 betreffend die Qualifikation der D.________ LLC als Personengesellschaft seien nach dem Gesagten nicht gegeben. Die Einkünfte des Beschwerdeführers in den Jahren 2010 bis 2013 aus den Anteilen an der D.________ LLC stellten damit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Art. 20 Abs. 3 AHVV dar. Der vom Beschwerdeführer umschriebene Mittelfluss via C.________ LLC und die D.________ LLC vermöge daran nichts zu ändern.
Anhaltspunkte dafür, dass die der Beschwerdegegnerin gemeldeten Einkommenszahlen und die Beträge des im Betrieb investierten Eigenkapitals der Jahre 2010 bis 2013 nicht korrekt sein könnten, lägen sodann nicht vor. Dass sich das im Betrieb investierte Eigenkapital in der D.________ LLC von 2009 auf 2010 gemäss Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der ausbezahlten Substanzdividende erheblich reduziert habe, sei diesbezüglich nicht von Belang. Auch in masslicher Hinsicht könne somit auf die Steuermeldungen abgestellt werden.
Unbestritten und nicht zu beanstanden seien schliesslich die Höhe der Beiträge für AHV/IV/EO und die geltend gemachten Verzugszinsen von 5 % sowie die Zinsenläufe.
4.
4.1. Vorab ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen ihrer Würdigung betreffend die im Jahre 2007 erfolgte Transaktion, welche den Beschwerdeführer in den Besitz von Beteiligungen an der D.________ LLC gebracht hatte, von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sein soll. Diesbezüglich erübrigen sich daher Weiterungen.
Soweit der Beschwerdeführer sodann darauf hinweist, dass es sich bei den von der D.________ LLC erhaltenen Shares um echte Mitarbeiterbeteiligungen handle, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, wie diese Beteiligungen aus AHV-rechtlicher Sicht zu behandeln sind, sondern wie die daraus ergangenen Erträge zu qualifizieren sind.
4.2. Rechtsprechungsgemäss gilt im vorliegenden Zusammenhang der Grundsatz, wonach die Ausgleichskasse sich auf die Angaben der Steuerbehörden stützen darf, sofern keine ernsthaften Zweifel an deren Richtigkeit bestehen (E. 2.2.2 hiervor). Will der Beschwerdeführer somit, dass den Angaben der Steuerbehörden nicht gefolgt wird, so ist er hinsichtlich der ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der steuerrechtlichen Qualifikation beweisbelastet.
4.3. Die Vorinstanz hat ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der steuerrechtlichen Angaben verneint und damit deren Übernahme durch die Beschwerdegegnerin geschützt. Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, verfängt nicht:
4.3.1. Unbestritten bleibt die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer für das Jahr 2010 die Einkünfte aus den Anteilen der D.________ LLC selbst als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert habe. Dies untermauert der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift und reicht dazu die (aktenkundige) Steuererklärung 2010 ein. Aus dem Umstand, dass er die Rubrik "aus Personengesellschaft" mit "D.________ LLC, USA" überschrieben hat, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entscheidrelevant ist, dass er selbst Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit anerkannt hat. Nachdem er die Steuererklärung für das Jahr 2010 stellvertretend für die Jahre 2011, 2012 und 2013 einreicht, ist davon auszugehen, dass dies auch für die besagten Jahre zu gelten hat. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er kein rechtlich geschütztes Interesse gehabt habe, sich gegen die definitiven Steuereinschätzungen zu wehren, erklärt dies nicht, weshalb er selbst hinsichtlich der Einkünfte der D.________ LLC ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklarierte. Was er sodann aus der handschriftlichen Notiz in den Akten der Beschwerdegegnerin zu seinen Gunsten ableiten will, erhellt nicht.
Weiterungen dazu, wie sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Besteuerung hinsichtlich der C.________ LLC in den Jahren 2001-2005 verhielt, erübrigen sich. Ebenfalls kann auf Ausführungen verzichtet werden, soweit er sich auf Verweisungen auf seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren beschränkt.
4.3.2. Alleine aus dem Umstand, dass die D.________ LLC im Sitzstaat USA als juristische Person qualifiziert wird, ergeben sich noch keine ernsthaften Zweifel an der Qualifizierung als Personengesellschaft durch die Schweizer Steuerbehörde (vgl. Urteil 2C_894/2013 vom 18. September 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergeben sich solche Zweifel auch nicht aus dem Schreiben der Steuerverwaltung vom 19. Mai 2022. Darin wird explizit festgehalten, dass die D.________ LLC aus Schweizer Steuersicht als eine in den USA ansässige Personengesellschaft qualifiziert worden sei. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie davon ausgegangen ist, dass die Steuerbehörde die Akten pflichtgemäss geprüft hat, wird nicht aufgezeigt. Willkürlich wird die Feststellung insbesondere auch mit dem Hinweis auf die transparente Behandlung der D.________ LLC (allein) hinsichtlich der U.S. Gewinnsteuer nicht. Aus der handschriftlichen Notiz in den Akten der Beschwerdegegnerin kann hinsichtlich der Qualifikation der D.________ LLC weiter nichts abgeleitet werden. Die Vorinstanz hat schliesslich begründet, weshalb auch bei einer Holdinggesellschaft, deren Zweck im Wesentlichen im Halten von Beteiligungen an anderen Firmen bestehe, von einem Erwerbszweck auszugehen ist. Inwiefern sie damit Recht verletzt oder in Willkür verfallen sein soll, wird nicht dargetan.
Im Ergebnis hat das kantonale Gericht somit weder Recht verletzt noch ist es in Willkür verfallen, wenn es zum Schluss gekommen ist, dass keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung vorgelegen hätten.
4.4. Die Vorinstanz hat schliesslich einen Zusammenhang zwischen der Reduktion des in die D.________ LLC investierten Eigenkapitals zwischen 2009 und 2010 und der seitens der Steuerverwaltung gemeldeten und von der Beschwerdegegnerin übernommenen Einkommenszahlen verneint. Damit hat sie implizit angenommen, dass die 2010 ausgeschüttete Substanzdividende nicht Teil dieses Einkommens war. Inwiefern sie diesbezüglich in Willkür verfallen sein soll, wird nicht substanziiert dargetan.
4.5. Mit Blick auf das Dargelegte hat es beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist