Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_84/2026
Urteil vom 14. Juli 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Bundesrichter Stadelmann, Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Altersleistungen; Kinderrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2025 (AHV 2025/4).
Sachverhalt
A.
A.A.________, geboren im Juni 1958, bezieht seit dem 1. Juli 2023 eine ordentliche Altersrente der AHV. Für seinen im Oktober 1998 geborenen Sohn B.A.________ war ihm für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2023 eine AHV-Kinderrente ausgerichtet worden (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen vom 9. Juni 2023, Mitteilung der Ausgleichskasse vom 22. August 2023).
Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 gelangte A.A.________ erneut an die Ausgleichskasse und ersuchte um sofortige Auszahlung einer AHV-Kinderrente für seinen seit Anfang September 2023 Integrationsmassnahmen der Invalidenversicherung absolvierenden Sohn C.A.________, geboren im März 2001. Mit Verfügung vom 4. April 2024 verneinte die Verwaltung einen entsprechenden Anspruch, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025). Am 28. Oktober 2024 hatte die Ausgleichskasse mit Blick auf das von C.A.________ am 16. September 2024 begonnene Bachelor-Studium Maschinentechnik an der Fachhochschule D.________ (FH D.________) die Zusprechung einer AHV-Kinderrente für die Zeit ab 1. Oktober 2024 verfügt.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 30. Januar 2025 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 ab.
C.
A.A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Ausgleichskasse anzuweisen, ihm für den Zeitraum vom 1. März bis Ende Juni 2024 für seinen Sohn C.A.________ eine AHV-Kinderrente auszuzahlen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen überprüft das Bundesgericht tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen, wenn jene Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). In die konkrete Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts greift das Bundesgericht nur bei Willkür ein, so wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht oder erhebliche Beweise übersieht resp. grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4.2).
Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf die Pflicht zur ausreichenden Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil grundsätzlich nur in den gerügten Punkten, es sei denn, es weise offensichtliche Rechtsmängel auf (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer einen AHV-Kinderrentenanspruch für seinen Sohn C.A.________ im Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2024 abgesprochen hat. Dabei geht es im Wesentlichen um die Frage, ob dem von diesem vom 11. März bis 19. Juni 2024 beim Ausbildungsunternehmen E.________ absolvierten Werkstattpraktikum als Polymechaniker Ausbildungscharakter zukommt.
3.
3.1. Versicherte Personen, denen eine AHV-Altersrente zusteht, haben gemäss Art. 22ter Abs. 1 Satz 1 AHVG für jedes Kind, das im Fall ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch erlischt grundsätzlich mit der Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes (Art. 25 Abs. 4 Satz 2 AHVG). Für Kinder, die in Ausbildung begriffen sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AHVG). Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt (Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG). Laut Art. 49bis Abs. 1 AHVV (SR 831.101) ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Als in Ausbildung gilt ein Kind auch - so Art. 49bis Abs. 2 AHVV -, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-Pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
3.2. Der Begriff der Ausbildung ist umfassend und weit zu verstehen (BGE 143 V 305 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG i.V.m. Art. 49bis AHVV fallen darunter ordentliche Lehrverhältnisse sowie Tätigkeiten zum Erwerb von Vorkenntnissen für ein Lehrverhältnis, aber auch Kurs- und Schulbesuche, wenn sie der berufsbezogenen Vorbereitung auf eine Ausbildung oder späteren Berufsausübung dienen. Bei Kurs- und Schulbesuchen sind die Art der Lehranstalt und das Ausbildungsziel unerheblich, soweit diese im Rahmen eines ordnungsgemässen, (faktisch oder rechtlich) anerkannten Lehrganges eine systematische Vorbereitung auf das jeweilige Ziel bieten. Danach gilt nur als Bestandteil der Ausbildung, was im Zusammenhang mit dem Berufsziel steht (BGE 140 V 314 E. 3.2; Urteil 9C_631/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.1, in: SVR 2020 AHV Nr. 26 S. 81).
3.3.
3.3.1. Laut Rz. 3118 der Wegleitung des BSV über die Renten (RWL [in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung]) muss die Ausbildung in diesem Sinne mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein. Letzteres führt entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss, ermöglicht eine berufliche Tätigkeit ohne Berufsabschluss oder bildet, falls die Ausbildung nicht zum Vornherein auf einen bestimmten Beruf ausgerichtet ist, eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen resp. beinhaltet eine Allgemeinausbildung. Zudem muss die Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es sich um eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder eine Zweitausbildung handelt. Die systematische Vorbereitung erfordert ferner, wie in Rz. 3119 RWL festgehalten, dass das Kind resp. der junge Erwachsene die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind resp. der junge Erwachsene zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (wiedergegeben in BGE 140 V 314 E. 3.2; Urteil 9C_276/2025 vom 9. September 2025 E. 3.3.1; ferner auch Susanne Friedauer, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2025, N. 16 f. zu Art. 25 AHVG; Frey/ Mosimann/Bollinger/Früh, Kommentar zum AHVG, IVG, ELG und ATSG - mit weiteren Erlassen, 2. Aufl. 2025, Rz. 27 zu Art. 25 AHVG; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2020, Rz. 9 zu Art. 25 AHVG mit Hinweisen).
3.3.2. Als einer Ausbildung gleichgestellt wird nach Rz. 3121 RWL sodann ein Praktikum, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209), sowie das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (BGE 140 V 299; Rz. 3122 RWL). Es wird dabei nicht gefordert, dass das Kind bzw. der junge Erwachsene während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt es bzw. er jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, die ihrerseits die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation verbessern oder die Berufswahl erleichtern sollen, liegt keine Ausbildung in diesem Sinne vor (BGE 140 V 314 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_223/2008 vom 1. April 2008 E. 1.1 f.; Rz. 3123 RWL).
3.3.3. In Wiedergabe von Art. 49bis Abs. 2 AHVV wird der Ausbildungscharakter zudem in Fällen bejaht, in denen Kinder resp. junge Erwachsene zwischen der Schulzeit und einer Anschlusslösung (etwa Lehrstelle) ein Brückenangebot wie das Motivationssemester (arbeitsmarktliche Massnahme) oder eine berufsorientierte Vorlehre wahrnehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Schulanteil (Schulfächer, Werkstattunterricht) von mindestens acht Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche Bestandteil dieser Zwischenlösung bildet (Rz. 3124 f. RWL). Als Ausbildung gelten nach der Verwaltungspraxis zudem grundsätzlich auch von der Invalidenversicherung gewährte Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, sofern sie, wie beispielsweise die erstmalige berufliche Ausbildung, systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können vermitteln (Rz. 3126 RWL).
3.4. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Gericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2; 141 V 365 E. 2.4 mit Hinweisen).
4.
Nach den unstrittigen - und für das Bundesgericht mangels offensichtlicher Mängel daher verbindlichen (E. 1 hiervor) - Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid absolvierte der jüngste Sohn des Beschwerdeführers, C.A.________, bevor er Mitte September 2024 sein Bachelor-Studium in Maschinentechnik/Innovation an der FH D.________ aufgenommen hat, im Zeitraum vom 4. September 2023 bis zum 31. Juli 2024 bei der F.________ GmbH ein Aufbautraining samt integriertem Arbeitstraining (Praktikum Mechanik/Automation) beim Ausbildungsunternehmen E.________ (vom 11. März bis 19. Juni 2024). Es handelte sich dabei um eine invalidenversicherungsrechtliche Integrationsmassnahme zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung gemäss Art. 14a IVG (vgl. dazu im Detail den C.A.________ betreffenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen IV 2024/98 vom 29. April 2025 [insb. E. 4.1]).
5.
5.1. Im vorerwähnten Entscheid war die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass das besagte Aufbau- und Arbeitstraining keine gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung, die gemäss Art. 5 Abs. 2 IVV (SR 831.201) Teil der erstmaligen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG sei, darstelle; die Ausrichtung eines IV-Taggelds (nach Massgabe von Art. 22 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 20sexies Abs. 1 IVV) gestützt darauf stehe daher ausser Frage (Entscheid, S. 12 ff. E. 4.1-4.3). Auf die entsprechenden sachbezüglichen Erwägungen wird im vorliegend angefochtenen Entscheid verwiesen resp. zur Begründung der Ablehnung des Ausbildungsbegriffs auch mit Blick auf den AHV-Kinderrentenanspruch (nach Art. 49bis Abs. 1 AHVV i.V.m. Rz. 3118-3120 RWL) ausdrücklich Bezug genommen.
5.2. Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als der Entscheid IV 2024/98 vom 29. April 2025 entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht in (materielle) Rechtskraft erwachsen ist, die erlassende Behörde aber grundsätzlich bindet (vgl. BGE 135 V 141 E. 1.4.1; Urteil 4A_15/2013 vom 11. Juli 2013 E. 5.2). Die Angelegenheit wurde damals dispositivmässig "zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin [IV-Stelle des Kantons St. Gallen] zurückgewiesen", damit sie bezüglich der Frage, ob sich die Zusprechung eines IV-Taggelds allenfalls unter anderweitiger Rechtsgrundlage - nicht unter dem verneinten Titel der gezielten Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung - rechtfertige, zusätzliche Abklärungen vornehme (Entscheid, S. 14 f. E. 4.4-4.6). Es handelte sich um einen Rückweisungsentscheid und damit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG mit der Folge, dass einer dagegen gerichteten letztinstanzlichen Beschwerde des Beschwerdeführers bzw. dessen Sohns als damaligem Beschwerdeführer mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Abs. 3) BGG kein Erfolg beschieden gewesen wäre (so statt vieler BGE 140 V 282 E. 4.2). Vielmehr steht es dem Sohn des aktuellen Beschwerdeführers offen, den fraglichen Punkt nach Vorliegen des (abschlägigen) Endentscheids gegenüber dem Bundesgericht vorzutragen (vgl. etwa Urteil 9C_210/2024 vom 12. September 2024 E. 1.2 mit Hinweisen).
Dies spielt hier indessen letztlich keine entscheidende Rolle, da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, es handle sich bei dem von seinem Sohn im Zeitraum vom 11. März bis 19. Juni 2024 beim Ausbildungsunternehmen E.________ absolvierten Arbeitstraining um eine eigentliche Ausbildung im Sinne von Rz. 3118 ff. RWL (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Vielmehr ist dieses nach seiner Auffassung als ein einer Ausbildung gleichgestelltes Praktikum nach Rz. 3121 ff. RWL einzustufen (vgl. E. 3.3.2 hiervor), was nachfolgend zu prüfen ist. Zwar zog das kantonale Gericht im vorliegenden Prozess auch diesbezüglich punktuell - ohne die betreffenden Begründungselemente nochmals explizit aufzuführen -, gleichsam integral, das entsprechende Argumentarium bei; der Beschwerdeführer sah sich dadurch indessen ohne Weiteres in die Lage versetzt, seinen Standpunkt letztinstanzlich darlegen zu können.
6.
6.1. Hinsichtlich des Ausbildungscharakters des fraglichen Praktikums erwog das kantonale Gericht im Wesentlichen, auf Grund der vom Beschwerdeführer beigebrachten Bescheinigungen erscheine es durchaus plausibel, dass die zu beurteilenden invalidenversicherungsrechtlichen Integrationsmassnahmen inhaltlich für die Zulassung zum Maschinentechnik-Studium an der FH D.________ geeignet gewesen seien. Die Bildungseinrichtung habe diese denn offenbar auch als genügend erachtet, hätte C.A.________ andernfalls das Studium doch nicht im September 2024 beginnen können. Wie schon im Entscheid IV 2024/98 vom 29. April 2025 festgestellt, seien ihm die entsprechenden beruflichen Vorkehren seitens der IV-Behörde jedoch nicht spezifisch im Hinblick auf das Mitte September 2024 aufgenommene Studium, sondern zwecks allgemeiner Verbesserung der "Eingliederungs- und Studierfähigkeit" gewährt worden. Im Zeitpunkt des Massnahmenbeginns am 4. September 2023 habe noch keine Anmeldung an der FH D.________ vorgelegen; diese sei erst - ohne Absprache mit der IV-Stelle des Kantons St. Gallen - am 22. Januar 2024 erfolgt. Dass C.A.________ dadurch auch praktische Berufserfahrung habe sammeln können, die für das von ihm gewünschte Studium erforderlich gewesen sei, stelle lediglich ein "positives Nebenprodukt" dar. Ebenso wenig könne aus dem Umstand, dass die FH D.________ das Praktikum augenscheinlich im Nachhinein als geeignete Studienvorbereitung anerkannt habe, auf ein reglementarisch vorausgesetztes Praktikum im Sinne von Rz. 3121 RWL oder eine faktische Notwendigkeit desselben im Sinne von Rz. 3122 RWL geschlossen werden. Bei dieser Sachlage brauche daher nicht näher geprüft zu werden, ob das Praktikum die Anforderungen an den Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche erfüllt hätte (vgl. Rz. 3119 f. RWL).
6.2. Dem ist mit dem Beschwerdeführer das Folgende entgegenzuhalten:
6.2.1. Zum einen gilt es herauszustreichen, dass, wie in der Beschwerde anschaulich aufgezeigt wird, der hier in Frage stehende Ausbildungskurs "Grundlagen mechanische Grundoperationen" gezielt im Hinblick auf das Mitte September 2024 bei der FH D.________ begonnene Maschinentechnik-Studium gewählt worden war, für das sich C.A.________ am 22. Januar 2024 angemeldet hatte; vermittelt wurden dabei, was von den Verfahrensbeteiligten nicht in Abrede gestellt wird, die diesbezüglich geforderten (praktischen) Vorbildungselemente (vgl. Bestätigung der E.________ vom 10. April 2024, Zertifikat der E.________ vom 19. Juni 2024, Immatrikulationsbestätigung der FH D.________ vom 19. September 2024). Einzuräumen ist, dass zu Beginn der invalidenversicherungsrechtlichen Integrationsmassnahmen am 4. September 2023 noch keine Anmeldung an der FH D.________ vorlag und diese die allgemeine Verbesserung der Eingliederungs- und Studierfähigkeit bezweckten. In zeitlicher Hinsicht im Fokus steht hier indessen einzig das vom 11. März bis 19. Juni 2024 bei der E.________ absolvierte Praktikum, das, so die vorstehenden Ausführungen, bewusst als Lehrgang zum Erwerb der für das im Herbst vorgesehene Studium notwendigen und vorausgesetzten praktischen Fertigkeiten aufgenommen wurde. Dass die dadurch gewonnene praktische Berufserfahrung lediglich als "positives Nebenprodukt" zu werten sei, wie im angefochtenen Entscheid postuliert, bildet somit das Ergebnis einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung bzw. einer willkürlichen Beweiswürdigung.
6.2.2. Den erwähnten Bestätigungen und Zertifikaten der E.________ resp. der FH D.________ (wie auch einem weiteren undatierten, vom Beschwerdeführer anlässlich des Einspracheverfahrens beigebrachten Bestätigungsschreiben der F.________ GmbH) ist im Weitern zu entnehmen, dass sich der Ausbildungsbetrieb - die E.________ - bezüglich der zu vermittelnden Inhalte an den reglementarischen Praktikumsvorgaben der FH D.________ orientierte und diese Punkt für Punkt abarbeitete (vgl. "Werkstattpraktikum als Polymechaniker" [gemäss Ausbildungsbestätigung der E.________ vom 10. April 2024] resp. Zertifikat "Praktikum Mechanik/Automation [...] Gem. Anforderungen für Studium" der E.________ vom 19. Juni 2024). Der vorbereitende Lehrgang war mithin vollumfänglich auf das nachfolgende Studium "Maschinentechnik/Innovation" ausgerichtet, das bei Studienanwärterinnen und -anwärtern mit einer gymnasialen Matura, so C.A.________, für die Zulassung reglementarisch eine vorgängige praktische Tätigkeit verlangt (vgl. im Detail die Webseite der FH D.________, besucht am 8. Juni 2026). Die Tatsache, dass die FH D.________ C.A.________ in der Folge auf den 16. September 2024 für das Bachelor-Studium "Maschinentechnik" zugelassen hat (Immatrikulationsbestätigung vom 19. September 2024), belegt, dass das bei der E.________ vom 11. März bis 19. Juni 2024 absolvierte Praktikum als eine diesen Vorgaben genügende "Vorbildung" anerkannt wurde.
6.3. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass C.A.________ mit dem fraglichen Lehrgang ein reglementarisch vorgesehenes Praktikum im Sinne von Ziff. 3121 RWL durchlaufen hat (vgl. dazu im Übrigen auch Art. 25 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbetrieb, Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz, HFKG [SR. 414.20], wonach die Fachhochschulen für die Zulassung zur ersten Studienstufe im Falle einer gymnasialen Maturität eine vorgängige "Arbeitswelterfahrung" verlangen, "die berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse in einem dem Fachbereich verwandten Beruf vermittelt hat"). Damit kann dahingestellt bleiben, wie es sich mit dem vorinstanzlich ebenfalls verneinten Anspruch auf eine AHV-Kinderrente nach Massgabe von Art. 49bis Abs. 2 AHVV i.V.m. Rz. 3124 f. RWL (vgl. E. 3.3.3 hiervor) verhält. Ebenfalls keiner näheren Erörterungen bedarf vor diesem Hintergrund die Frage nach dem Bedeutungsgehalt von Rz. 3126 RWL für die vorliegende Konstellation (vgl. E. 3.3.3 am Ende hiervor).
Im angefochtenen Entscheid fehlen Feststellungen zu dem für die Bejahung des Ausbildungscharakters zudem erforderlichen Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche (vgl. E. 3.3.1 und 6.1 am Ende hiervor). Aus dem Umstand allein, dass das Praktikum in der Zeit vom 11. März bis 19. Juni 2024 an 42 Tagen stattgefunden hat, ergibt sich noch nicht - auch nicht vermutungsweise -, dass dieses pro Woche durchschnittlich an mindestens 20 Stunden absolviert worden ist. Gemäss Zertifikat der E.________ vom 19. Juni 2024 wurde es in diesem Zeitraum an "maximal 3 Tagen/Woche" durchgeführt, d.h. allenfalls zeitweise auch an weniger. Ebenso ist nicht bekannt, wie viele Stunden der Lehrgang pro Tag effektiv beinhaltete. Weiterführende Unterlagen mit entsprechenden Angaben sind in den Akten nicht enthalten. Da die Sache sich in dieser Hinsicht als nicht spruchreif erweist, ist sie in Aufhebung des vorinstanzlichen Gerichtsentscheids sowie des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2025 trotz des in der Beschwerde geäusserten Wunschs nach einem "reformatorischen Entscheid" an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die erforderlichen Abklärungen in die Wege zu leiten und anschliessend erneut über die Angelegenheit zu befinden haben.
7.
7.1. Die Rückweisung der Sache mit noch offenem Ausgang gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und den Anspruch auf Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG , unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 mit Hinweisen).
7.1.1. Dementsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
7.1.2. Gemäss Art. 68 Abs. 2 BGG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Nach bundesgerichtlicher Praxis haben obsiegende Parteien grundsätzlich nur dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn sie durch eine externe Anwältin oder einen externen Anwalt vertreten sind und deshalb tatsächlich Anwaltskosten anfallen. Der nicht anwaltlich vertretenen bzw. in eigener Sache prozessierenden Partei, unbesehen davon, ob es sich um einen Laien oder eine Anwältin handelt, wird nur ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen, etwa wenn es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt oder die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2; 125 II 518 E. 5b mit Hinweisen; Urteile 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3; 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 7, nicht publ. in: BGE 150 III 223).
Vorliegend führt der Beschwerdeführer in eigener Sache Beschwerde. Da weder eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert vorliegt noch ein grosser Arbeitsaufwand entstanden ist - das vom Beschwerdeführer thematisierte dreimalige Einlegen eines Rechtsbehelfs genügt hierfür nicht -, steht ihm keine Parteientschädigung zu. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als er als "lic. iur." über einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften verfügt, der dem heutigen Master of Law (MLaw) entspricht, und von ihm daher ein erhöhtes Rechtsverständnis erwartet werden darf.
7.2. Eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Festsetzung von Gerichtskosten und Parteientschädigung erweist sich als nicht erforderlich, da für den kantonalen Gerichtsprozess keine Kosten erhoben wurden und der Beschwerdeführer auch dannzumal keinen Rechtsvertreter beigezogen hatte; die Voraussetzungen, die der in eigener Sache prozessierenden Partei ausnahmsweise Anspruch auf eine Parteientschädigung geben, sind auch für das damalige Verfahren weder dargetan noch ersichtlich.
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2025 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen vom 30. Januar 2025 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl