Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_732/2024
Urteil vom 3. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,
gegen
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Arbeitsunfähigkeit),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2024 (UV.2022.00130).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1980, war nach einem Studium der Kommunikationswissenschaften seit 1. Juli 2013 als Senior Account Executive im Bereich Werbung bei der B.________ AG beschäftigt, als er sich am 7. Juli 2013 bei einem (zweiten) Velounfall nebst mehreren Knochenbrüchen (unter anderem eine Beckenringfraktur) ein Schädelhirntrauma zuzog. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, später AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), bei der er gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach stationärem Aufenthalt und nachfolgender tagestherapeutischer Betreuung bis im April 2014 in der Klinik C.________ erfolgten berufliche Massnahmen (darunter ein Wiedereingliederungsversuch beim bisherigen Arbeitgeber) durch die Invalidenversicherung bis August 2019, welche indessen bei anhaltend geklagten neuropsychologischen Defiziten erfolglos blieben. Gestützt auf ein Gutachten der Klinik C.________ vom 1. Oktober 2019 sprach die AXA A.________ mit Verfügung vom 5. Februar 2020 zunächst eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022 erhöhte sie, unter Berücksichtigung des Privatgutachtens des Dr. med. D.________, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN, vom 16. März 2020 sowie der von ihr dazu eingeholten Stellungnahme ihres beratenden Arztes Dr. med. E.________, Facharzt Neurologie FMH, vom 12. Dezember 2020, die Invalidenrente unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 40 %.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Oktober 2024 teilweise gut und sprach A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm eine höhere Invalidenrente zuzusprechen.
Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wozu sich der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe äussert. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
D.
Nach Einreichung eines Revisionsbegehrens beim kantonalen Gericht sistierte der Instruktionsrichter das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 10. April 2025 bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens. Mit vorinstanzlichem Urteil vom 21. Januar 2026 wurde das Revisionsgesuch abgewiesen, wogegen A.________ ebenfalls Beschwerde führt (Verfahren 8C_183/2026).
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von (lediglich) 40 % bestätigte.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmung über den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 UVG zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der dabei zu beachtenden Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Hervorzuheben ist, dass auf versicherungsexterne Stellungnahmen abgestellt werden kann, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5; 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Urteil auch die Grundsätze zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG). Anzufügen bleibt diesbezüglich, dass für die Festsetzung des Invalideneinkommens nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (BGE 148 V 174; 135 V 297 E. 5.2; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 130, 8C_7/2014 E. 7.1; Urteil 8C_448/2014 vom 29. Dezember 2014 E. 4.2).
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz ist gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Klinik C.________ von unfallbedingt verbleibenden leichten kognitiven/intellektuellen Beeinträchtigungen auszugehen. Es lägen typische Spätfolgen einer Hirnverletzung vor (schnellere Überforderung und Störbarkeit in komplexen Arbeitssituationen, emotionale Labilisierung, diskreter Mangel an Eigeninitiative und Antrieb/Gestaltungskraft in komplexen Situationen, diskrete emotionale Abflachung). Die zuletzt ausgeübte wie auch andere ausbildungsadäquate Tätigkeiten seien zumutbar, allerdings mit einer Leistungsminderung von 33 %, bei einer intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit bestehe eine Einschränkung von 20 %. Der Privatgutachter Dr. med. D.________ bescheinige eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Auf das Gutachten der Klinik C.________ ist nach dem kantonalen Gericht abzustellen, zumal zunächst die begutachtenden Ärzte nicht in die Behandlung des Beschwerdeführers involviert gewesen seien. Des Weiteren sei unbestritten, dass von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden könne. Im Übrigen hätten sich bei den Untersuchungen sowohl durch die Ärzte der Klinik C.________ als auch durch den Privatgutachter Dr. med. D.________ praktisch identische Befunde gezeigt. Im Vordergrund stünden eine Einschränkung der (intellektuellen) Dauer-Leistungsfähigkeit mit eingeschränkter kognitiver Leistungsfähigkeit sowie eine Fatigue, auch wenn deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt würden. Aufgrund der Angaben der Gutachter im Einzelnen ging die Vorinstanz davon aus, dass sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine Stelle mit dem intellektuell anspruchsvollen Anforderungsprofil der bisherigen Tätigkeit, aber unter Berücksichtigung der unfallbedingt verbleibenden Einschränkungen finden lasse, die erwerbliche Verwertung in der angestammten Tätigkeit damit nicht mehr gegeben sei. Der Beschwerdeführer sei vielmehr auf eine leidensangepasste Verweistätigkeit angewiesen, wofür ihm die Gutachter der Klinik C.________ eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bescheinigten. Weshalb ihm indessen auch bei einer weniger anspruchsvollen Tätigkeit lediglich noch ein 50%-Pensum zuzumuten wäre, begründe der Privatgutachter nicht näher, weshalb darauf nicht abzustellen sei.
In erwerblicher Hinsicht stellte das kantonale Gericht einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 85'180.-, ausgehend vom letzten tatsächlichen Verdienst, ein statistisch basiertes Invalideneinkommen (Bereich Kommunikation, Kompetenzniveau 2) von Fr. 57'561.- für das noch zumutbare 80%-Pensum (nach leidensbedingtem Abzug von 10 %) gegenüber, woraus ein Invaliditätsgrad von 32 % resultierte. Ein Abweichen von dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten höheren Invaliditätsgrad von 40 % rechtfertigte sich nach Auffassung der Vorinstanz indessen nicht. Den versicherten Verdienst setzte die Vorinstanz auf Fr. 85'180.45 fest. Dass der Beschwerdeführer in den Genuss von Lohnerhöhungen gekommen wäre, sei nicht erstellt.
Schliesslich erhöhte das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin gewährte Integritätsentschädigung von 20 % auf 35 % unter Annahme einer leichten bis mittelschweren Störung im Sinne der von der Suva in Weiterentwicklung der Bemessungsgrundsätze nach Anhang 3 zur UVV erarbeiteten Tabelle 8 zum Integritätsschaden bei Hirnfunktionsstörungen nach Hirnverletzung.
4.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, die Arbeitsfähigkeit lasse sich gestützt auf das Gutachten der Klinik C.________ nicht zuverlässig beurteilen, zumal dort, im Gegensatz zu den Angaben des Dr. med. D.________, die funktionellen Einschränkungen nicht hinreichend konkret umschrieben würden respektive erhoben worden seien. Dies falle umso mehr ins Gewicht, als man (auch seitens der Invalidenversicherung) ohne erfolgreiche Wiedereingliederung auf einen Fallabschluss gedrängt habe. Das kantonale Gericht habe diese Unzulänglichkeiten (beziehungsweise Diskrepanzen) unzulässigerweise gestützt auf eigene Überlegungen aufzulösen versucht, ohne sich zu den bei den beruflichen Abklärungen gewonnenen Erkenntnissen zu äussern. Welche Verweistätigkeiten ihm, dem Beschwerdeführer, indessen konkret noch verblieben, sei dabei unbeantwortet geblieben. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit könne er an der mittlerweile gefundenen Stelle in einer Weinhandlung lediglich noch ein 40%-Pensum bewältigen.
Der Beschwerdeführer wiederholt des Weiteren seinen Einwand, es sei von einem höheren Valideneinkommen und versicherten Verdienst auszugehen, da ihm an der letzten Arbeitsstelle ein höherer Lohn in Aussicht gestellt worden sei, was weitergehend hätte abgeklärt werden müssen. Bezüglich des Invalideneinkommens wird - unter Hinweis auf die fehlende Beurteilung der noch zumutbaren konkreten Verweistätigkeiten - geltend gemacht, dass höchstens noch Tätigkeiten im Dienstleistungssektor in Betracht fielen, jedenfalls aber zu Unrecht der Tabellenlohn für Kompetenzniveau 2 im Bereich Kommunikation herangezogen worden sei. Zudem wären die verbliebenen Einschränkungen, wenn überhaupt von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne, jedenfalls im Rahmen des leidensbedingten Abzuges zu berücksichtigen gewesen. Dem vermöge die gewährte 10%ige Reduktion, die überdies nicht näher begründet worden sei, nicht zu genügen. Es sei auf den tatsächlich erzielten Verdienst an der nach langen Jahren endlich gefundenen Stelle in der Weinhandlung von Fr. 24'060.- abzustellen.
4.3. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Eingliederungsbemühungen im Gutachten der Klinik C.________ eingehend diskutiert worden seien und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Berücksichtigung gefunden hätten. Auch wenn sich die Vorinstanz dazu nicht mehr weitergehend geäussert habe, sei der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht nicht gerechtfertigt. Im Übrigen seien letztlich ohnehin nicht die Eingliederungsbemühungen und die ihnen zugrundeliegende Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, sondern die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgeblich. Zudem hätten die Gutachter der Klinik C.________ sehr wohl ein Belastungsprofil formuliert, wenn sie in Abweichung von ihren medizinisch-theoretischen Überlegungen zum Schluss gelangt seien, dass die Umsetzung der bescheinigten Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr realistisch beziehungsweise zumutbar sei.
Bezüglich des Valideneinkommens und des versicherten Verdienstes habe die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte hypothetische Karriere praxisgemäss mangels hinreichend konkreter Hinweise ausser Acht gelassen. Beim Invalideneinkommen habe sie zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer trotz der verbliebenen Einschränkungen auf seine Ausbildung mit abgeschlossenem Studium und Berufserfahrung zurückgreifen könne. Ein Abstellen auf den entsprechenden statistischen Lohn sei daher gerechtfertigt, wobei die Anwendung von Kompetenzniveau 2 zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgt sei.
5.
5.1. Inwiefern die Vorinstanz bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen oder die bei versicherungsexternen Gutachten massgeblichen Grundsätze zur Beweiswürdigung verletzt haben sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Dies gilt zunächst bezüglich seines Haupteinwands, dass auf das Gutachten der Klinik C.________ wegen Unzuverlässigkeit der Arbeitsfähigkeitseinschätzung nicht hätte abgestellt werden dürfen.
5.1.1. So erwog die Vorinstanz, der Privatgutachter Dr. med. D.________ sei zwar von einer weitergehenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Dass er bei seiner Einschätzung im Gegensatz zu den Gutachtern der Klinik C.________ trotz im Wesentlichen gleicher Befunde von einem Frontalhirnsyndrom mit weitergehenden kognitiven Einschränkungen ausgegangen sei, vermöge kein hinreichendes Indiz gegen deren Beurteilung zu begründen. Insbesondere äussere sich Dr. med. D.________ nicht weitergehend dazu, weshalb selbst in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 50%ige Beeinträchtigung gegeben sein solle. Die Gutachter der Klinik C.________ hätten demgegenüber ausdrücklich differenziert zwischen der bisherigen und einer intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit ohne insbesondere langfristige Konzentration oder Dauer-Aufmerksamkeit. Gemäss den Ärzten der Klinik C.________ besteht im Übrigen in zeitlicher Hinsicht ausdrücklich keine Einschränkung.
5.1.2. Daran kann nichts ändern, dass die Vorinstanz im Rahmen der Integritätsentschädigung auf eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung gemäss Suva-Tabelle 8 erkannte, geht es dort doch nicht um die erwerbliche Leistungsfähigkeit wie bei der Invalidenrente, sondern um die Beeinträchtigung in den Lebensfunktionen und im Lebensgenuss (BGE 117 V 71 E. 3a/bb/aaa; 115 V 147 E. 1; 113 V 218 E. 4b).
5.1.3. Es bestehen zudem keinerlei Hinweise darauf, dass die abschliessende Beurteilung durch die Gutachter der Klinik C.________ nicht im Konsens erfolgt wäre. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________ verwies ausdrücklich darauf, dass die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im Konsens zu erfolgen habe, während in der interdisziplinären Beurteilung im Einzelnen die vom neurologischen Gutachter Dr. med. G.________ formulierten Einschränkungen berücksichtigt wurden.
5.1.4. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers lässt sich hier nicht bemängeln, dass sich die Gutachter mit den Eingliederungsschwierigkeiten nicht befasst hätten (siehe dazu BGE 151 V 306). Die Ärzte der Klinik C.________ berücksichtigten insbesondere gestützt auf die Ausführungen des neurologischen Teilgutachters ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer im angestammten Beruf nicht mehr habe Fuss fassen können. Es wird beschwerdeweise nicht dargetan, welche Erkenntnisse sich aus den Berichten der Berufsberater ergeben haben sollten, die gegen die gutachtliche Einschätzung sprechen würden. Mit der Erfolglosigkeit der damaligen Eingliederungsversuche lässt sich eine Unzuverlässigkeit der Einschätzung der verbleibenden, durch die Hirnverletzung bedingten Defizite durch die Gutachter nicht begründen. Daran kann nichts ändern, dass, wie von den Gutachtern ausdrücklich bescheinigt, eine Aggravation nicht festzustellen war. Auch lässt sich nicht erkennen, inwiefern Dr. med. D.________ die verbleibenden Leistungseinschränkungen mit Blick auf noch zumutbare Verweistätigkeiten ausführlicher erörtert haben sollte. Soweit in diesem Zusammenhang schliesslich eine Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht gerügt wird, fehlt es an Ausführungen dazu, inwiefern unzureichende Erwägungen eine sachgerechte Beschwerdeführung verunmöglicht haben sollten (siehe dazu BGE 142 II 49 E. 9.2; 126 I 97 E. 2b; 124 V 180 E. 1a; SVR 2001 IV Nr. 17 S. 49, I 582/99 E. 2a; Urteil 9C_440/2017 vom 19. Juli 2017 E. 7.3.2).
5.1.5. Dass das kantonale Gericht auf das Gutachten der Klinik C.________ abstellte, lässt sich damit nicht beanstanden.
5.2. Eine Bundesrechtsverletzung liegt insbesondere auch insoweit nicht vor, als die Vorinstanz in erwerblicher Hinsicht nicht auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, sondern auf die gutachtlich bescheinigte Leistungsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit abstellte. Entgegen dem Beschwerdeführer stellte das kantonale Gericht keine eigenen Überlegungen zur Arbeitsfähigkeit an, sondern vielmehr zulässigerweise zu deren Verwertbarkeit hinsichtlich der von den Gutachtern bescheinigten Alternativen für die angestammte und für eine Verweistätigkeit. Massgeblich ist diesbezüglich, inwieweit der Beschwerdeführer seine verbleibende Arbeitsfähigkeit erwerblich voll auszuschöpfen vermag (oben E. 3). Er dringt daher mit seiner Argumentation, es sei die Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf zu berücksichtigen, nicht durch, zumal nicht bestritten wird, dass dies mit nur geringerem erwerblichem Erfolg möglich wäre als bei Verwertung in einer leidensangepassten Tätigkeit. Soweit er insbesondere geltend macht, es sei als Invalideneinkommen der tatsächlich erzielte Lohn als Weinberater heranzuziehen, fehlt es mit Blick auf das dort vereinbarte 40%-Pensum am genannten Erfordernis der vollen Ausschöpfung der gutachtlich bescheinigten Arbeitsfähigkeit.
Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer des Weiteren mit seinem Einwand, es könne lediglich noch Kompetenzniveau 1 zur Anwendung gelangen. Damit werden einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art erfasst, während beim Beschwerdeführer gemäss Gutachten der Klinik C.________ auch mit Blick auf die angestammte anspruchsvolle intellektuelle Tätigkeit grundsätzlich lediglich eine leichte Einschränkung besteht, der durch Vermeidung komplexer Situationen insbesondere mit zeitlichem Druck und mit Mehrfachanforderungen zu begegnen ist. Es ist im Übrigen daran zu erinnern, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteile 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 4.1; 8C_295/2023 vom 14. November 2023 E. 8.1.3). Nicht weiter substantiiert wird beschwerdeweise des Weiteren, weshalb sich ein höherer als der vorinstanzlich gewährte 10%ige Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen sollte. Insbesondere werden keine Gründe dargetan, die zusätzlich zur Anwendung von Kompetenzniveau 2 des statistischen Lohns im angestammten Berufsbereich und zu dem gemäss Gutachten noch zumutbaren 80%-Pensum zu berücksichtigen wären (siehe dazu Urteil 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3).
Den Einwand des Beschwerdeführers schliesslich, es hätte beim Valideneinkommen ebenso wie beim versicherten Verdienst ein höherer als der letzte tatsächlich erzielte Lohn berücksichtigt werden müssen, entkräftete das kantonale Gericht eingehend mit der Begründung, es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für die geltend gemachte Lohnentwicklung. Auf weitere Abklärungen durfte die Vorinstanz praxisgemäss verzichten, zumal sich nicht erkennen lässt, dass von den beantragten weiteren Abklärungen neue Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2014 UV Nr. 32 S. 106, 8C_834/2013 E. 5.1).
Auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu den unfallbedingten erwerblichen Auswirkungen lassen sich damit nicht beanstanden. Zu ergänzen bleibt, dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 133 V 549 E. 6.1 und 6.2; 131 V 362; Urteil 8C_665/2016 vom 24. November 2016 E. 5.2). Dass die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, kann an der Beurteilung des Anspruchs gegenüber dem Unfallversicherer nichts ändern.
5.3. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; SVR 2023 UV Nr. 24 S. 78, 8C_316/2022 E. 9; SVR 2011 UV Nr. 7 S. 25, 8C_443/2010 E. 6).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo