Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_183/2026
Urteil vom 3. Juli 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,
gegen
AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren, Revision),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2026 (UV.2025.00073).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1980, erlitt am 7. Juli 2013 bei einem Velounfall nebst mehreren Knochenbrüchen ein Schädelhirntrauma. Die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, später AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA), bei der er gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert war, erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach beruflichen Massnahmen durch die Invalidenversicherung bis August 2019 sprach die AXA A.________ eine Invalidenrente unter Zugrundelegung eines Invaliditätsgrades von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Einspracheentscheid vom 10. Juni 2022). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Oktober 2024 teilweise gut und setzte die Integritätseinbusse auf 35 % fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid mit Urteil 8C_732/2024 vom 3. Juli 2026.
B.
A.________ ersuchte um Revision des kantonalen Urteils vom 28. Oktober 2024. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies das Begehren mit Urteil vom 21. Januar 2026 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an das kantonale Gericht.
Das Bundesgericht verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Da es um die prozessuale Frage der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer gestellten Revisionsgesuches geht, kommt die Ausnahmeregelung von Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG nicht zur Anwendung. Das Bundesgericht ist daher grundsätzlich an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteil 8C_150/2023 vom 9. Februar 2024 E. 1 mit Hinweisen).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Revision ihres Urteils vom 28. Oktober 2024 ablehnte. Zur Frage steht, ob die Kündigung der Stelle des Beschwerdeführers durch den Arbeitgeber per 31. März 2025 als erhebliches neues Beweismittel für die im Hauptverfahren geltend gemachte weitergehende Arbeitsunfähigkeit eine Neubeurteilung des Rentenanspruchs rechtfertigt.
3.
Nach Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Neu sind Tatsachen, die sich vor Erlass des zu revidierenden Urteils verwirklicht haben, dem Revisionsgesuchsteller jedoch trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (BGE 144 V 245 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (BGE 143 V 105 E. 2.3; 127 V 353 E. 5b; 110 V 138 E. 2; 108 V 170 E. 1; 99 V 189 E. 1; in BGE 134 III 286 nicht publizierte E. 4.1 des Urteils 4A_42/2008 vom 14. März 2008; SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70, 8F_14/2013 E. 1.2; Urteile 8C_861/2014 vom 16. März 2015 E. 3.3; 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 5.2; 8C_797/2011 vom 15. Februar 2012 E. 3.2).
Die Regelung des kantonalen Revisionsverfahrens im Einzelnen ist im Übrigen ausschliesslich Sache der Kantone (Urteile 8C_216/2024 vom 3. Juli 2024 E. 3; 8C_683/2021 vom 13. Juli 2022 E. 4.3.1 mit Hinweis insbesondere auf BGE 111 V 51; ferner Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2024, N. 104 zu Art. 61 ATSG).
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz liegt mit der Stellenkündigung kein Revisionsgrund vor. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B.________ AG habe nicht dem idealen Stellenprofil entsprochen und die von der Arbeitgeberin geschilderten Defizite hätten den hinlänglich bekannten Einschränkungen entsprochen. Die Kündigung vermöge daher nicht zu beweisen, dass dem Beschwerdeführer geeignete Tätigkeiten im 80%-Pensum nicht mehr zumutbar wären. Zudem könne die Kündigung nicht der Feststellung des Sachverhalts im Sinne der massgeblichen Leistungsfähigkeit aus medizinischer Sicht dienen.
4.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, die zuletzt ausgeübte Stelle habe entgegen den diesbezüglich unzulänglichen Erwägungen der Vorinstanz sehr wohl einer intellektuell weniger anspruchsvollen Tätigkeit im Sinne des Gutachtens der Klinik C.________ (mit einer gemäss Experten zumutbaren Leistungsfähigkeit von 80 %) entsprochen, wobei er dort nicht einmal ein 40%-Pensum habe bewältigen können. Hinweise auf eine Selbstlimitierung beziehungsweise Aggravation hätten dabei nie bestanden. Die zum Zeitpunkt des zu revidierenden vorinstanzlichen Entscheids allein vorliegende medizinisch-theoretische Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der tatsächlichen beruflichen Entwicklung zu korrigieren. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei auch auf das Urteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018.
5.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht eine voraussetzungslose Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Zu prüfen ist vielmehr die für eine Revision erforderliche Voraussetzung der Eignung der neuen Tatsache beziehungsweise des neuen Beweismittels - der zwischenzeitlichen Kündigung des vormaligen Arbeitsverhältnisses nach rund anderthalb Jahren - als Revisionsgrund im Sinne einer neuen tatbeständlichen Grundlage für die Beurteilung des Rentenanspruchs. Inwiefern dieses Erfordernis hier erfüllt sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Mit Blick auf die Bindung des Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (oben E. 1.2) können vom kantonalen Gericht abweichende materielle Überlegungen dazu, ob Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit der damaligen Beurteilungsgrundlage in Form des Gutachtens der Klinik C.________ bestünden (namentlich bezüglich des noch zumutbaren Belastungsprofils beziehungsweise Arbeitspensums in einer Verweistätigkeit), von vornherein nicht genügen. Der Beschwerdeführer erneuert diesbezüglich seine Argumentation im Hauptverfahren, verbunden mit der Absicht, neue Abklärungen zu veranlassen. Ein neues Beweismittel kann jedoch nur dann einen Revisionsgrund bilden, wenn es einen Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig aufzuzeigen vermag (BGE 144 V 245 E. 5.5.5 mit Hinweisen). Inwiefern mit der Kündigung eine offenkundige Falschbeurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Verkennung der unfallbedingt fehlgeschlagenen Eingliederung ausgewiesen wäre, lässt sich indessen nicht erkennen. Daran kann im Übrigen insbesondere die Berufung auf das Urteil 9C_682/2017 vom 6. September 2018 (E. 4.3.2) nichts ändern, zumal es dort an den erforderlichen sachverhaltlichen Feststellungen durch die Vorinstanz im Revisionsverfahren gänzlich fehlte, was das Bundesgericht nachholte (E. 4.3.2). Gleiches gilt insoweit, als vorgebracht wird, die Invalidenversicherung habe dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung (BGE 133 V 549 E. 6.1 und 6.2; 131 V 362; Urteil 8C_665/2016 vom 24. November 2016 E. 5.2).
6.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo