Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_160/2026
Urteil vom 26. August 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. Januar 2026 (5V 25 6).
Sachverhalt
A.
A.________, geboren 1991, war seit November 2011 als Anlage-/Apparatebauer bei der B.________ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Ab 1. Februar 2012 arbeitete er als CAD-Zeichner im Büro der Arbeitgeberin. Am 29. Februar 2012 zog er sich bei einem Verkehrsunfall mehrere Frakturen an den unteren Extremitäten zu. Die Suva erbrachte hierfür die gesetzlichen Leistungen. Nach mehreren Operationen sprach die Suva A.________ für die ihm dauerhaft verbleibenden Gesundheitsschäden mit Verfügungen vom 21. Februar 2014 und 5. März 2015 je eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 7,50 % zu. Gestützt auf die Aktenbeurteilung des Suva-Arztes Dr. med. C.________, FMH Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. Juli 2023 stellte die Suva im Anschluss an die Amputation nach Boyd am linken Fuss die kurzfristigen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) per 30. September 2023 ein, sprach A.________ eine zusätzliche Integritätsentschädigung von 10 % zu und verneinte bei einem Invaliditätsgrad von 8 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 5. März 2024). Auf Einsprache hin hielt sie daran fest (Einspracheentscheid vom 22. November 2024).
B.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab (Urteil vom 16. Januar 2026).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Suva zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 43 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung über den Invaliditätsgrad an die Suva zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht indessen nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Suva am 5. März 2024 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 22. November 2024 geschützte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
2.2. Im Gegensatz zum kantonalen Beschwerdeverfahren verzichtet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf die Geltendmachung einer höheren Integritätseinbusse als die von der Beschwerdegegnerin zugesprochene und mit angefochtenem Urteil geschützte Integritätsentschädigung. Folglich ist der vorinstanzlich bestätigte Integritätsschaden von insgesamt 25 % gemäss Schätzung des Suva-Chirurgen Dr. med. C.________ vom 28. Juli 2023 unangefochten in Teilrechtskraft erwachsen (BGE 144 V 354 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.3. Fest steht zudem, dass der medizinische Endzustand (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) gestützt auf die Aktenbeurteilung vom 28. Juli 2023 gemäss Ankündigung des Fallabschlusses seitens der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2023 per 30. September 2023 erreicht wurde.
3.
Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
Die vorinstanzliche Feststellung des trotz Unfallrestfolgen zumutbaren Belastbarkeitsprofils beruht auf der Aktenbeurteilung des Dr. med. C.________ vom 28. Juli 2023. Er stützte sich dabei insbesondere auf den Bericht der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Spitals D.________ vom 21. Oktober 2022, wonach sich der Beschwerdeführer fünf Monate nach der Amputation bereits wieder im Rahmen seiner Möglichkeiten ohne Limitierung frei bewegen und auch belasten könne, ohne diesbezüglich auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen zu sein. Was der Beschwerdeführer hiergegen zur Substanziierung auch nur geringer Zweifel an der Leistungsfähigkeitsbeurteilung gemäss versicherungsinterner Aktenbeurteilung vorbringt, ist offensichtlich unbegründet, soweit er sich überhaupt rechtsgenüglich mit den sachbezüglichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt. Er zeigt nicht auf, inwiefern er - gestützt auf fachärztlich begründete Einschätzungen - in einer leidensangepassten Tätigkeit seit August 2023 angeblich nur zu 60 % arbeitsfähig gewesen sein soll. Vielmehr geht auch aus dem Bericht des Spitals D.________ vom 21. April 2023 hervor, dass sich der Beschwerdeführer "beruflich und privat ohne Limitierungen belasten kann". Zudem benannte der Beschwerdeführer auch keine konkreten Anhaltspunkte für die angebliche Voreingenommenheit des Dr. med. C.________.
5.
Mit ausführlicher und in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), legte das kantonale Gericht sodann dar, weshalb die Beschwerdegegnerin das dem Einkommensvergleich zugrunde gelegte Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen im massgebenden Zeitpunkt 2023 hypothetisch erzielt hätte, bundesrechtskonform auf Fr. 72'800.- beziffert hat. Dieser Lohn (Fr. 5'600.- mal 13 pro Jahr) beruht auf den Angaben der Arbeitgeberin vom 31. August 2023 basierend auf der dort zuletzt ab 1. Februar 2012 bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als "Anlagen- und Apparatebauer/CAD-Zeichner". Laut Arbeitsvertrag vom 13. Juli 2023 arbeitet er seit 7. August 2023 wieder bei der angestammten Arbeitgeberin zu diesem Lohn, allerdings aus unfallfremden Gründen nur noch mit einem 60%-Pensum. Ohne die konkrete Bezifferung des massgebenden Valideneinkommens gemäss vorinstanzlichem Urteil substanziiert zu bestreiten, begnügt sich der Beschwerdeführer damit, zu behaupten, es liege hinsichtlich der geltend gemachten Validenkarriere kein Fall von Beweislosigkeit vor. Die von ihm angeführten Umstände, namentlich ein sehr hoher Intelligenzquotient, eine geistige Unterforderung als Anlage-/Apparatebauer, Umschulungsempfehlungen, ein junges Alter, ein kurz zurückliegender Lehrabschluss und Aufstiegsabsichten, legen jedoch gemäss angefochtenem Urteil allesamt keinen anderen Schluss nahe. Welche konkreten klaren Anzeichen des Berufswechsels im Zeitpunkt des Unfalles das kantonale Gericht in Verletzung des Willkürverbots entgegen der Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_234/2025 vom 12. März 2026 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen) bundesrechtswidrig gewürdigt habe, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil erledigt wird (Art. 109 Abs. 3 BGG).
7.
Dem Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. August 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Hochuli