Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_686/2025
Urteil vom 20. Mai 2026
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2025 (UV 2024/67).
Sachverhalt
A.
Die 1990 geborene A.________ war vollzeitlich bei der B.________ GmbH als Gartenarbeiterin angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) unfallversichert. Gemäss Schadenmeldung UVG der Arbeitgeberin vom 21. Mai 2024 verletzte sich A.________ am 6. Mai 2024 beim Anheben eines Baumes am Rücken. Das am Unfalltag aufgesuchte Spital C.________ diagnostizierte eine Lumbago acuta (ohne nervale Kompression) bei Verhebetrauma vom 6. Mai 2024 (Bericht vom 7. Mai 2024). Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 und Verfügung vom 10. Juni 2024 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 6. Mai 2024 ab, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 11. September 2024).
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 11. September 2024 auf und wies die Streitsache zur Prüfung des Leistungsanspruchs von A.________ und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Suva zurück.
C.
Die Suva führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 21. Oktober 2025 sei der Einspracheentscheid vom 11. September 2024 zu bestätigen.
A.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1.
1.1. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 140 V 321 E. 3.1 f.). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit nur zulässig, wenn das Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der Rechtsprechung liegt ein irreversibler Nachteil für den Versicherungsträger dann vor, wenn er durch den Rückweisungsentscheid mittels materiellrechtlicher Vorgaben gezwungen wird, eine aus seiner Sicht rechtswidrige Verfügung zu treffen. Während er sich ausserstande sähe, seinen eigenen Rechtsakt anzufechten, wird die versicherte Person in der Regel kein Interesse daran haben, gegen einen zu ihren Gunsten lautenden Endentscheid zu opponieren (vgl. statt vieler: BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2. Die Beschwerdeführerin rügt in der Hauptsache die Qualifikation des Ereignisses vom 6. Mai 2024 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG. Diese Qualifikation stellt eine verbindliche materiellrechtliche Vorgabe dar, die sie verpflichtet, den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Leistungen der Unfallversicherung - namentlich den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang - zu prüfen. Da für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht erforderlich ist, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist, kann die Beschwerdeführerin ihre Leistungspflicht nur verneinen, wenn die geltend gemachte Schädigung nicht, auch nicht teilursächlich, auf das behauptete Ereignis zurückzuführen ist (vgl. BGE 148 V 356 E. 3; 147 V 161 E. 3.1 und 3.2; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2). Kann eine (Teil-) Ursächlichkeit des Ereignisses für die geklagten Beschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich ausgeschlossen werden, müsste die Beschwerdeführerin eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung erlassen. Damit droht ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung. Im Übrigen würde eine Gutheissung zu einem sofortigen Endentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG) führen. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indessen prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; je mit Hinweis).
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
3.
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in sachverhaltlicher Hinsicht einen Sturz nach Ausgleiten annahm und damit von einem Unfallgeschehen ausging.
3.2. Das kantonale Gericht hat die Bestimmung und die Grundsätze zum Unfallbegriff zutreffend dargelegt (Art. 4 ATSG; BGE 142 V 219 E. 4.3.1; 134 V 72 E. 2.2; SVR 2023 UV Nr. 13 S. 40, 8C_24/2022 E. 3.2). Es wird darauf verwiesen.
3.3. Hervorzuheben ist, dass die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der leistungsansprechenden Person glaubhaft zu machen sind. Kommt sie dem nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubwürdig erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht, zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffes erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime (Art. 61 lit. c ATSG) entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Wird aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht (vgl. zum Beweisgrad: BGE 151 V 322 E. 4.2; 150 II 321 E. 3.6.3; 144 V 427 E. 3.2; 139 V 176 E. 5.3; 138 V 218 E. 6; 135 V 39 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen) -, so gilt dieses als unbewiesen, was sich zu Lasten der leistungsansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 427 E. 3.2; 114 V 298 E. 5b mit Hinweisen; Urteil 8C_477/2024 vom 19. Januar 2026 E. 4.2).
Bei widersprüchlichen Angaben über den Unfallhergang ist sodann zu berücksichtigen, dass die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen versicherungsrechtlichen Überlegungen beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a). Ersteren darf deshalb im Rahmen der freien Beweiswürdigung höheres Gewicht beigemessen werden (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2).
4.
4.1. Zum Unfallhergang führte die Vorinstanz aus, die mangelnden Deutschkenntnisse der Beschwerdegegnerin und die Zuhilfenahme eines Übersetzungsprogramms beim Ausfüllen der Schadenmeldung UVG könnten womöglich die Variationen und Ungenauigkeiten in den verschiedenen initialen Schilderungen des Ereignisses erklären, nicht aber, warum der später behauptete Sturz nach Ausgleiten weder in den Spitalbericht vom 7. Mai 2024 noch in die Schadenmeldung vom 21. Mai 2024 Eingang gefunden habe. Wahrscheinlich habe die Beschwerdegegnerin einen Sturz schlichtweg nicht erwähnt. Der Hausarzt Dr. med. univ. D.________, Facharzt für Innere Medizin, habe dementgegen in seinem Bericht vom 16. September 2025 festgehalten, anamnestisch habe die Beschwerdegegnerin von einem Sturz berichtet. Solches ergebe sich auch aus der gerichtlich eingeforderten Krankenakte, so die Vorinstanz weiter. Zudem habe das Spital C.________ - auf Bemühungen der Beschwerdegegnerin hin - seinen Bericht vom 7. Mai 2024 korrigiert und neu einen Sturz unter "Anamnese" und "Diagnose" erwähnt (Bericht vom 22. November 2024). Die gerichtlich durchgeführte Zeugenbefragung habe ferner ergeben, dass der von der Beschwerdegegnerin genannte Zeuge den Vorgang nicht mit eigenen Augen beobachtet habe. Gemäss seinen Angaben habe sie sich beklagt, sie sei ausgerutscht und könne nicht mehr richtig stehen. Den elektronischen Fragebogen der Suva vom 4. Juni 2024 habe die Beschwerdegegnerin vor der Ablehnung der Leistungsübernahme ausgefüllt, was entschieden für die Glaubwürdigkeit der darin geschilderten Version des Geschehens spreche. Ein einheitliches und stimmiges Bild, wie das Ereignis ohne Ausrutschen oder Sturz hätte abgelaufen sein können, ergebe sich aktenmässig nicht. Die Version eines Sturzes sei wahrscheinlicher, mithin überwiegend wahrscheinlich, weshalb ein Unfallereignis vorliege.
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sowohl der elektronische Suva-Fragebogen vom 4. Juni 2024 als auch das Schreiben des Hausarztes Dr. med. univ. D.________ vom 5. Juni 2024 datierten nach ihrem Schreiben vom 30. Mai 2024. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass diese beiden Sachverhaltsdarstellungen noch unter dem Eindruck des leistungsablehnenden Schreibens vom 30. Mai 2024 gestanden seien. Damit greife grundsätzlich die Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" Platz. Die Schilderungen in der Schadenmeldung UVG vom 21. Mai 2024 seien daher als zuverlässiger zu werten als die späteren Aussagen der Beschwerdegegnerin (und diejenigen ihres Hausarztes) nach Erhalt des Ablehnungsschreibens. Gemäss dem Notfallbericht des Spitals C.________ vom 6. Mai 2024 habe sie bereits seit ca. zwei Wochen Schmerzen in der LWS (Lendenwirbelsäule) und in der BWS (Brustwirbelsäule) verspürt. Auf den vom Spital C.________ am 14. Juni 2024 auf Intervention der Beschwerdegegnerin (oder ihres Hausarztes) hin abgeänderten Notfallbericht ("Lumbago acuta nach Sturz") sei nicht abzustellen. Ein Ausrutschen mit Sturz auf den Rücken habe auch der Zeuge nicht bestätigen können. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung sei willkürlich und verletze die im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisregeln. Die Folgen dieser Beweislosigkeit trage die Beschwerdegegnerin.
5.
5.1. Es steht fest, dass in der von der ehemaligen Arbeitgeberin erstellten Schadenmeldung UVG vom 21. Mai 2024 mit der Angabe "Beim Anheben eines Baumes wurde der Rücken verletzt" sowie im anlässlich der Notfallkonsultation am Unfalltag erstellten Bericht des Spitals C.________ vom 7. Mai 2024 kein Sturzereignis vermerkt ist. Unter dem Titel "Anamnese" hielten die Notfallärzte insbesondere fest, die Beschwerdegegnerin gebe an, seit ca. zwei Wochen Schmerzen im Bereich der LWS und BWS zu verspüren sowie nicht gut beschreibbare Kribbelgefühle in beiden Händen und im Beckenring, die jeweils nachts auftreten würden. Heute habe sie dann bei der Arbeit auf einer Baustelle eine schwere Kiste vom Boden gehoben, dabei sei es zu einem akuten Schmerz in der LWS und zu einer Ausbreitung des Kribbelgefühls in beide Beine gekommen. Im Röntgenbericht vom 6. Mai 2024 wurden unter "Klinik" ebenfalls die seit zwei Wochen bestehenden Schmerzen im unteren Rücken erwähnt, die sich, nachdem sie etwas Schweres vom Boden gehoben habe, verstärkt hätten. Im elektronischen Suva-Fragebogen zum Schadenfall vom 4. Juni 2024 führte die Beschwerdegegnerin erstmals aus, dass sie bei starkem Regen einen Baum getragen habe und auf der nassen (unebenen) Oberfläche ausgerutscht und auf den Rücken gefallen sei. Der Vorinstanz ist insoweit zu folgen, als sie davon ausging, im Notfallbericht des Spitals C.________ vom 7. Mai 2024und in der Schadenmeldung UVG vom 21. Mai 2024 sei kein Sturz notiert worden, weil die Beschwerdegegnerin in den initialen Beschreibungen des Hergangs einen solchen nicht erwähnt habe (E. 4.1 vorne).
Ein derart sinnfälliges Ereignis wie ein Ausrutschen mit Sturz auf den Rücken gegenüber den Ärzten bei der gleichentags erfolgten Notfallkonsultation und gegenüber der Arbeitgeberin anlässlich der Schadenmeldung UVG nicht zu erwähnen, ist jedoch, auch bei schlechten Deutschkenntnissen, nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführerin ist sodann beizupflichten, dass im Lichte der Beweismaxime der "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. E. 3.3 vorne) diese Angaben zuverlässiger erscheinen als die späteren Schilderungen, so auch jene gemäss Schreiben des Hausarztes vom 5. Juni 2024, weshalb ihnen höherer Beweiswert zukommt. Wenn die Vorinstanz beweiswürdigend feststellte, das Schreiben des Hausarztes vom 5. Juni 2024, wonach die Beschwerdegegnerin von einem Sturz berichtet habe, stehe im Einklang mit der bei ihm eingeholten Krankengeschichte, übersieht sie, dass Dr. med. univ. D.________ im vorinstanzlichen Verfahren nicht einen Auszug der originalen Krankenakten einreichte. Sein Schreiben datiert vom 16. September 2025 und führt als Auszug aus der Krankengeschichte sechs Konsultationen auf. Unter dem Datum "14.05.2024:" gab der Hausarzt zur Anamnese an: "Frau A.________ hat sich beim Heben eines schweren Baums auf unebenem Gelände, das durch Regen rutschig war auf den Rücken gestürzt". Nachdem dieser Eintrag nicht echtzeitlich erstellt wurde, sondern erst nach der am 30. Mai 2024 erfolgten Leistungsablehnung, ergibt sich -entgegen der Vorinstanz - hieraus in beweisrechtlicher Hinsicht nichts Entscheidendes für die Glaubwürdigkeit eines Sturzereignisses. Solches ist namentlich nicht aus dem Umstand abzuleiten, dass sich das im vorinstanzlichen Verfahren neu eingereichte Schreiben vom 16. September 2025 inhaltlich nicht vom bereits am 5. Juni 2024 verfassten Schreiben des Hausarztes unterscheidet (E. 4.1 vorne).
Wenn die Beschwerdegegnerin dem Hausarzt am 14. Mai 2024 von einem Ausrutschen mit Sturz berichtet haben soll, ist überdies wenig plausibel, weshalb dieser bei seiner gleichentags erfolgten Anmeldung zu einer MRT-Untersuchung (vgl. Schreiben vom 16. September 2025)ein solches Sturzereignis gerade nicht erwähnte. Im Bericht des Schmerz- Rheuma & Osteoporosezentrums E.________ vom 14. Mai 2024, welches die Untersuchung durchführte, wurde als Indikation für die bildgebende Abklärung der LWS und des ISG einzig festgehalten, seit die Beschwerdegegnerin am 6. Mai 2024 "eine sehr starke Kiste aufgehoben hatte, LWS-Schmerzen und Taubheit der UE". Dass auch dieser Bericht, wie bezüglich jenes vom Spital C.________ behauptet wurde, fehlerhaft abgefasst sein soll, wurde denn auch von keiner Seite geltend gemacht.
5.2. Diese widersprüchlichen Angaben zum Geschehensablauf können überdies nicht durch die gerichtliche Zeugenbefragung ausgeräumt werden, wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet. Die Vorinstanz folgerte aus der Befragung ebenfalls, der Zeuge habe nicht zu erhellen vermocht, wie genau es zur Schädigung gekommen sei. Gegen einen Sturz spricht mit der Vorinstanz sodann, dass der Zeuge zusammen mit der Beschwerdegegnerin eine Pflanze getragen haben soll, als es zum Sturz gekommen sei und er dennoch, so die Vorinstanz, das Geschehene wegen der ausladenden Pflanze nicht beobachtet habe (E. 4.1 vorne). Aus den Aussagen des Zeugen kann somit zumindest nichts zugunsten eines Sturzes abgeleitet werden.
5.3. Beweismässig ist bei der gegebenen Sachlage zusammenfassend nicht erstellt, dass die Beschwerdegegnerin beim Heben eines Pflanzenkübels (zusammen mit einem [oder zwei] Arbeitskollegen) ausrutschte und stürzte. Wie die Beschwerdeführerin stichhaltig einwendet, zeigt sich vielmehr aufgrund der gesamten Aktenlage bezüglich des Geschehensablaufs ein uneinheitliches und unstimmiges Bild, wobei die Behauptung, das erlittene Verletzungsbild mit Lumbago acuta ("Hexenschuss") sei nur durch einen Sturz erklärbar, nicht im Raum steht (vgl. E. 4.1 vorne). Indem die Vorinstanz einen Ablauf mit Ausrutschen und Sturz als wahrscheinlichere Sachverhaltsvariante einstufte als diejenige ohne, mass sie den "Aussagen der ersten Stunde", wie dargelegt, zu Unrecht keinen erhöhten Beweiswert zu und stellte aufgrund einer mangelhaften Beweiswürdigung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig fest. Die initialen medizinischen Akten und Aussagen der Beschwerdegegnerin lassen den Schluss auf einen Sturz oder eine andere unkoordinierte Bewegung im Sinne der Rechtsprechung nicht zu (vgl. BGE 130 V 117 E 2.1 mit Hinweisen; Urteil 8C_536/2024 vom 24. Oktober 2025 E. 5.2.2). Bei zutreffender Anwendung der praxisgemässen Beweisregeln ist das notwendige Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit hinsichtlich eines Unfalls nach Art. 4 ATSG somit nicht erfüllt, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit Bejahung eines Unfallgeschehens vor Bundesrecht nicht standhält. Weitere Beweismassnahmen könnten an diesem Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b). Lässt sich kein überwiegend wahrscheinlicher Geschehensablauf ermitteln, der sich als Unfall qualifizieren liesse, liegt mit der Beschwerdeführerin Beweislosigkeit vor. Deren Folgen hat die Beschwerdegegnerin zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (E. 3.3 vorne). Sie kann daher unter dem Titel "Unfall" keine Leistungen der Beschwerdeführerin beanspruchen. Die Beschwerde ist begründet.
6.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2025 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Suva vom 11. September 2024 bestätigt.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2026
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla